Dies ist ein Beitrag zum Thema Kein Wohnplatz, Menschen mit Behinderung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
wenn ein Mensch mit Behinderung (egal wie schwer die Behinderung ist), eine Kinder und Jugendeinrichtung verlassen muss, da ...
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03.12.2018, 15:15 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 26
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Kein Wohnplatz, Menschen mit Behinderung
Hallo zusammen,
wenn ein Mensch mit Behinderung (egal wie schwer die Behinderung ist), eine Kinder und Jugendeinrichtung verlassen muss, da er nicht mehr schulpflichtig ist. Es aber keine Folgeeinrichtung gibt, da alles belegt ist, sind die Eltern dann verpflichtet ihr Kind wieder bei sich aufnehmen oder wie ist das gesetzlich geregelt? Viele Grüße Tom |
04.12.2018, 12:11 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Der Behinderte landet dann auf der Straße.
Eltern können nur zu Barunterhalt verpflichtet werden, nicht aber zur Leistung von Naturalien wie Kost und Logis. Wobei man sich schon fragen muss, was das dann für Eltern sind, die ihr behindertes Kind auf diese Weise quasi auf die Straße setzen. |
04.12.2018, 12:21 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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@Andorra, ignoriere mal die Aussage des vorhrigen Schreibers bitte!
Deine Frage lässt sich nicht beantworten ohne selbst wieder Fragen zu stellen: Die Beendigung einer Massnahme fällt nicht vom Himmel (ausser bei Gewalt o.ä) die Einrichtungen sind in der Regel verpflichtet Folgemassnahmen sicher zu stellen. Was genau ist schief gelaufen? Wie alt ist das Kind/die Jugendliche? Welche Schulausbildung, in welcher Form? Eltern können u.U. dazu verpflichtet sein den Kindern Kost und Logis zu gewähren aber dabei kommt es auf die näheren Gegebenheiten an und darüber wissen wir hier nichts.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
04.12.2018, 14:44 | #4 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 26
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Zitat:
Kind A (19 Jahre) ist in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe SGB XII untergebracht. Kostenträger für die Maßnahme ist der LWL. Der Aufenthalt ist begrenzt an die Schulpflicht (Förderschule). Diese läuft in der Regel zwischen 18 und max. 25 Jahren aus. Damit ist auch eine weitere Unterbringung in der Kinder- und Jugendeinrichtung nicht möglich. Wenn nun das Kind aus genannten Gründen die Einrichtung verlassen muss, wer wäre dann laut Gesetz zuständig? Man wird ja kaum einen volljährigen geistig Behinderten Menschen auf die Straße setzen können. Folgeeinrichtungen sind überlaufen und es gibt lediglich Plätze auf Wartelisten. Alleine in einer Wohnung ist aufgrund der Behinderung nicht möglich. |
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04.12.2018, 16:19 | #5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Deine Angaben sind immer noch nicht so, dass man damit wirklich eine fundierte Aussage treffen kann.
Daher noch ein paar Fragen: 1. Wer war bis zum Erreichen der Volljährigkeit Vormund? 2. Wann erfolgte die Bestellung eines Betreuers? 3. Haben Vormund, Kostenträger und Einrichtung sich um einen Heimplatz nach Erreichen der Volljährigkeit bzw. Beendigung der Schulpflicht bemüht? 4. Wann wurde er in einer "neuen" Einrichtung angemeldet und wenn nicht, warum erfolgte keine Anmeldung? 5. Ist der Betroffene noch in der bisherigen Einrichtung? Wenn du diese Fragen beantwortet hast, kann man inhaltlich etwas zu deinem Problem sagen. Ach so, noch eine andere wichtige Frage: Bist du der Betreuer des Betroffenen und wenn ja, besteht ein Verwandtschaftsverhältnis - sofern diese Frage bejaht wird auch das konkrete Verwandtschaftsverhältnis angeben? |
07.12.2018, 11:33 | #6 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 26
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Zitat:
Vielen Dank, ich bin total gespannt. |
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07.12.2018, 12:29 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Bist du der Betreuer des Betroffenen und wenn ja, besteht ein Verwandtschaftsverhältnis - sofern diese Frage bejaht wird auch das konkrete Verwandtschaftsverhältnis angeben?
Dein NEIN bezog sich auf das Verwandtschaftsverhältnis, oder habe ich das falsch verstanden. Du bist aber der/die gerichtlich bestellte Betreuer/in - richtig? Wenn diese Annahmen richtig sind, ist es deine Aufgabe zusammen mit der jetzigen Einrichtung und dem Kostenträger einen neuen Heimplatz zu suchen. Der zu Betreuende wird solange in der jetzigen Einrichtung bleiben, bis ein neuer Heimplatz gefunden wurde. Wichtig ist hier die Zusammenarbeit mit dem Kostenträger, der oftmals alle geeigneten Einrichtungen kennt. Hast du von dem Kostenträger schon eine Liste der Einrichtung erhalten, die als geeignet erscheinen und die von Kostenträger anerkannte Einrichtung sind? Möglichst alles per E-Mail machen um die Bemühungen dokumentieren zu können. |
11.12.2018, 15:48 | #8 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 26
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Zitat:
Die Aufsichtsbehörde ist das Landesjugendamt. Dieses könnte der Einrichtung rein formal die Betriebserlaubnis entziehen, denn warum sollten Erwachsene in einer Kinder und Jugendeinrichtung betreut werden dürfen!? In meinem genannten Fall, ist die erfolglose Wohnplatzsuche lückenlos dokumentiert, es gibt einfach zu wenig Plätze. Deshalb war mein Gedankengang, ob im Extremfall eine Entlassung zu den Eltern bewirkt werden könnte, oder was passieren würde? Denn die Einrichtung könnte ja auch "einfach" entlassen, da es keine gesetzliche Grundlage mehr gibt!? Sry wegen der späten Antwort, ich hab mit Grippe flach gelegen. Vorweihnachtliche Grüße |
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