Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute will, dass ich für sie Klage gegen mich einreiche im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
Vor etwas zwei Jahren wurde mir die Betreuung einer weit über 90jährigen Dame übertragen.
Sie befand sich damals ...
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10.12.2018, 19:15 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Betreute will, dass ich für sie Klage gegen mich einreiche
Liebe KollegInnen,
Vor etwas zwei Jahren wurde mir die Betreuung einer weit über 90jährigen Dame übertragen. Sie befand sich damals in geschlossener Unterbringung, siedelte dann aber auf dringende Empfehlung der behandelnden Ärzte in ein Pflegeheim. Eigentlich wolte sie gerne wieder in ihre Wohnung zurück, die hatte sie aber ein paar mal angezündelt und eine Räumungsklage war kurz vor der gerichtlichen Entscheidung. Die Dame ist blind, sehr dement, gehbehindert und leidet unter Wahnvorstellungen. Eine neue Wohnung war nicht zu kriegen, zudem hatte sie der Übersiedlung ins Heim zugestimmt. Zum Gerichtstermin ist sie trotz mehrfacher Angebote durch mich nicht gekommen - der Vermieter bekam auch Recht und die alte Wohnung sollte innerhalb 4 Wochen geräumt werden. Nahc dem Urteil besuchte ich sie gemeinsam mit ihrem Anwalt, wir erklärten ihr die Sachlage. Ich erklärte ihr, dass ich die Wohnung nun räumen lassen müsste. Sie wollte das keinesfalls, das mache sie selbst. Selbstredend habe ich alle persönlichen Dinge aus der Wohnung ins Heim gebracht, sie selbst war in Begleitung des Sozialdienstes ebenfalls mehrfach dort, um ihr liebe Dinge mitzunehmen. Da abzusehen war, dass sie selbst die Wohnung nicht räumen können würde, hatte ich mit dem Vermieter iene Fristverlängerung zur Räumung vereinbart, war kurz vorher nich einmal bei ihr, um ihr mitzuteilen, dass es jetzt losgehen müsse, und habe schließlich mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung die Räumung veranlasst. Nun beschimpft mich die Dame bei meinem monatlichen Besuch jedesmal des Diebstahls, fordert von mir ihr Eigentum zurück, hetzt immer neue Heimmitarbeiter auf mich Böse. Nun will sie unbedingt, dass ich ihr einen Anwalt besorge, der gegen mich Strafanzeige einreicht. Da die Angelegenheit aus meiner Sicht gerichtsfest entschieden ist, hätte sie keine Chance auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Sie will aber unbedingt, dass ich das in die Wege leite, wird immer rabiater. Meiner Meinung nach ist die Angelegenheit ohnehin eher ein Fall für einen Psychiater. Was würdet ihr mir raten zu tun? Zerknirscht Marsupilami |
10.12.2018, 21:27 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist wohl der einfachste Weg- zweifelsfrei in alle Richtungen. Bei sowas- den Schilderungen eines solchen Sachverhaltes bin ich total neutral - und richte mich dann nach dem Ergebnis Was sonst auch ?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.12.2018, 17:06 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Hallo, das Richtige ist eine Selbstanzeige von Ihnen als Betreuerin bei der Staatsanwaltschaft (natürlich mit dem Ziel der strafrechtlichen Entlastung; kommt gar nicht so selten vor). Einen Anwalt können Sie in Angelegenheiten, die sich gegen Sie selbst richten, gar nicht beauftragen. Das Gericht wird der Betreuten ("Verletzte" im strafrechtlichen Sinne) einen Pflichtverteidiger stellen, wenn es einen solchen für erforderlich hält, wofür die Tatsache der Betreuerbestellung spricht (siehe dazu auch unter: Strafprozess ? Betreuungsrecht-Lexikon )
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
12.12.2018, 18:23 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
du hast nach einem Rat zu deiner Frage gebeten. Meines Erachtens solltest du den Sachverhalt dem Betreuungsgericht mitteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass du weder einen RA mandatieren noch Strafanzeige gegen dich selbst stellen wirst. Bei dem Krankheitsbild der zu Betreuenden schreibst du: die Dame ist blind, sehr dement, gehbehindert und leidet unter Wahnvorstellungen. Ich denke, dass du bei diesem Krankheitsbild selbst entscheiden kannst, wie du auf diesen Wunsch reagierst. Vielleicht ist es wirklich das sinnvollste, du redest mit ihrem Psychiater - ich hoffe, dass sie im Pflegeheim auch psychiatrisch betreut wird - um zu klären, ob eine Medikamentenumstellung die wahnhafte Symptomatik verbessern kann. |
15.12.2018, 15:46 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin moin
Da halte ich es doch eher mit Horst und würde die Selbstanzeige stellen. Zur Selbstabsicherung! Auch wenn die Betreute es nie schaffen würde, selber eine Anezige in die Gänge zu bekommen, so wäre das für die eventuellen Erben oder sonstige Leute, die klageberechtigt werden könnten, schon eher möglich. Und dann sieht man als Betreuer, der seinen Betreuten das Klagerecht verweigert hat, vor Gericht nicht so richtig gut aus... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
16.12.2018, 06:52 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
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Liebe KollegInnen,
Danke für Eure Tipps! Ich habe die Angelegenheit und die angemessene Vorgehensweise in der letztem Woche mit der zuständigen Rechtspflegerin im Betreuungsgericht und der Betreuungsbehörde besprochen. Eine Selbstanzeige kommt nicht in Betracht, da ich davon überzeugt bin, dass ich völlig korrekt gehandelt habe, und eine Falschanzeige widerum Folgen für mich haben könnte. Die Betreute hat ja nun in einem neuen Mitarbeiter im Sozialdienst ihres Pflegeheims jemanden gefunden, der ihr die erwünschte Aufmerksamkeit schenkt und sie in der Angelegenheit unterstützen will. Ich habe ihm also geschrieben, welche Wege m.E. gangbar wären: 1. Beschwerde beim Betreuungsgericht 2. ggf. Widerspruchsverfahren beim LG 3. Falls dann immer noch nicht das gewünschte Ergebnis zustande gekommen sein sollte, bliebe immer noch die Möglichkeit mich anzuzeigen. Hier würde ich die Betreute selbstverständlich hinsichtlich Suche eines Rechtsanwalts, Beratungshilfe, PKH, unterstützen. Ich habe aber auch darauf hingewiesen, dass eine Falschanzeige widerum strafrechtliche Folgen für die Betreute haben könnte (bei den Krankheitsbildern natürlich fraglich). Ich denke, dass die B. auf diesem Wege sehr gut prüfen lassen kann, ob ihr Schaden zugefügt wurde. Im Nebeneffekt erhält sie für einen längeren Zeitraum viel Aufmerksamkeit - nach meiner Meinung ein hintergründiges Motiv für ihre Unzufriedenheit. Wie gut, dass ich nach der verlorenen Räumungsklage zusammen mit ihrem RA bei ihr war, um ihr zu berichten und das weitere Vorgehen zu besprechen. Hier hatte sie sich nämlich explizit dafür ausgesprochen, den Gerichtsbeschluss hinzunehmen und keine weiteren rechtlichen Schritte einzuleiten. Ich wünsche Euch einen ruhigen 3. Advent Marsupilami |
16.12.2018, 12:35 | #7 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Hallo, dass man von der eigenen Unschuld überzeugt ist, ist kein Grund, auf eine Selbstanzeige zu verzichten. Ich zitiere mal die Wikipedia:
Von der Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.12.2018, 17:33 | #8 | |||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn sie mit dir als Betreuer nicht mehr zufrieden ist, kann sie beim Betreuungsgericht deine Entlassung anregen. Wenn das Gericht das ablehnt, kann sie dagegen Beschwerde einlegen. Eine Strafanzeige wäre im Prinzip davon unabhängig. Wenn sie ernsthaft daran festhält, wäre eine Selbstanzeige durch dich vielleicht wirklich der einfachste Weg. Für eine Strafanzeige braucht sie eigentlich weder Anwalt noch Prozesskostenhilfe. |
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16.12.2018, 20:35 | #9 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Ich habe das Gefühl, dass hier einiges durcheinander läuft!
Zunächst sollte man sich klar machen, wer überhaupt die Strafanzeige stellen will/soll? Wenn die zu Betreuende wünscht, dass der Betreuer eine Strafanzeige erstattet, ist es zunächst unerheblich, gegen welche Personen sich der Verdacht der Begehung einer Straftat richtet. Eine Selbstanzeige wäre es nur dann, wenn die zu Betreuende bzw. deren rechtlicher Betreuer sich selbst anzeigt. Klassische Beispiel der "Selbstanzeige" gibt es bei Steuerdelikten und bei Straftaten nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Eine Anzeige gegen eine andere Person kann daher nach meinem Verständnis niemals eine "Selbstanzeige" sein. Es ist daher zu prüfen, ob der Betreuungsumfang überhaupt die Möglichkeit hergibt, Strafanzeigen für die zu Betreuende zu erstatten - manche Gericht fordern, dass dieser Aufgabenkreis ausdrücklich übertragen wird. Ob dieser Aufgabenkreis von dem angeordneten Betreuungsumfang gedeckt wird, kann mangels weiterer Informationen nicht beantwortet werden. Es stellt sich damit letztendlich die Frage, ob der Betreuer verpflichtet ist, jeden von der zu Betreuenden geäußerten Wunsch (hier: Stellen einer Strafanzeige) auch zu erfüllen. Diesen grundsätzlichen Anspruch gibt nicht. Es ist daher ausschließlich in das Ermessen des Betreuers gestellt, wie er mit diesem Wunsch der zu Betreuenden umgeht. Ich halte die Auskunft, die der Fragesteller von der Rpflin u. der Betreuungsstelle erhalten hat, rechtlich für nicht zu beanstanden - weiterer Handlungsbedarf besteht m. E. nicht. |
17.12.2018, 08:49 | #10 |
Moderator
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Beiträge: 5,781
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Hallo, bitte eine allgemeine strafrechtliche Selbstanzeige, wie Anfangs beschrieben, nicht mit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige verwechseln (nach der Abgabenordnung). Während man bei ersterer von seiner eigenen Unschuld überzeugt ist (nur andere meinen, man hätte eine Straftat begangen), ist es bei der steuerrechtlichen Anzeige so, dass man (bzw der Betreute) tatsächlich Steuerhinterziehung begangen hat. Das Delikt wird also zugegeben. Im Steuerrecht geht der Straftäter aber straflos aus, wenn er die engen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt, insbes kurzfristig alle hinterzogenen Steuern einschl Hinterziehungszinsen bezahlt. Sowas gibts im allgemeinen Strafrecht nicht. Auch da wird positiv gesehen, wenn ein Straftäter sich bemüht, den Schaden wieder gutzumachen, wirkt aber allenfalls strafmindernd. Hat aber alles mit der Anfangsfrage nichts zu tun.
Wie so ein Freispruch bei einer Selbstanzeige aussieht, kann man an diesem Beispiel gehen (aus dem Bereich der Sterbehilfe): https://opinioiuris.de/entscheidung/1247
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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