Dies ist ein Beitrag zum Thema Erstausstattung Jobcenter im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Betreute hat für Ihre Erstausstattung der Wohnung einen Gutschein für die örtlichen sozialen Kaufhäuser (Gebrauchtmöbel) bekommen. Soweit so gut.
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13.12.2018, 13:56 | #1 |
Held der Arbeit
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Beiträge: 405
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Erstausstattung Jobcenter
Meine Betreute hat für Ihre Erstausstattung der Wohnung einen Gutschein für die örtlichen sozialen Kaufhäuser (Gebrauchtmöbel) bekommen. Soweit so gut.
Sie hat nicht alles auf dem Gutschein einlösen können: Einiges war nicht verfügbar und wird jetzt ausgezahlt. Einiges war bei mehreren Versuchen absolut nicht nach ihrem Geschmack und soll jetzt schlicht verfallen. Gibt es eine Rechtsgrundlage/Handlungsanweisung dazu? Hat sie Anspruch auf die Geldleistung oder muss sie im Zweifelsfall die Eiche rustikal mit IKEA Birnholzfurnier mischen? mfg
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13.12.2018, 23:08 | #2 |
Routinier
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Einerseits ist das SGB II nicht "Schöner Wohnen" und es gibt keinen Anspruch auf Möbel, die dem eigenen ganz persönlichen Geschmack entsprechen.
Andererseits folgt aber aus der Gewährung von Gutscheinen keine Einlösepflicht. Der Anspruch auf eine Erstausstattung wird nicht durch bloßen Zeitablauf verwirkt (BSG vom 20. August 2009, AZ B 14 AS 45/08 R). Also kann die Betreute, sobald die Gutscheine verfallen sind, die Erstausstattung für die betroffenen Möbel einfach nochmal beantragen. Mit viel Glück gibt es dann auch was schöneres im Sozialkaufhaus oder das Amt ringt sich doch um und gewährt eine Geldleistung. |
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