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Auskunft über Gesundheit an Verwandte

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft über Gesundheit an Verwandte im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen, ein Klient lebt seit ein paar Monaten in einer Intensiv-Pflegewohngruppe. Die Dauer ist noch ungewiss. Heute rief die ...


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Alt 13.12.2018, 17:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
Standard Auskunft über Gesundheit an Verwandte

Liebe Kolleg*innen,


ein Klient lebt seit ein paar Monaten in einer Intensiv-Pflegewohngruppe. Die Dauer ist noch ungewiss.
Heute rief die Pflegewohngruppe an. Es habe sich eine Schwester telefonisch gemeldet, um den Gesundheitszustand des Klienten zu erfragen. Sie sei am Zweifeln, ob die Tochter ihr alles erzähle.
Sie könne nicht persönlich kommen, aufgrund von Entfernung und Pflege von Verwandten.
Die Pflegewohngruppe hat an mich verwiesen und mir nun die Kontaktdaten der Schwester gegeben.


Wie handhabt Ihr solche Situationen? Ich habe keine Informationen, ob es eine Schwester gibt, der Klient kann voraussichtlich dazu nichts sagen. Er kann nicht sprechen, und es ist ungewiss, wieviel er kognitiv versteht. Beim nächsten Besuch werde ich mit ihm sprechen.


Ich freue mich über Ideen von Euch,
liebe Grüße
Clavinova
clavinova ist offline  
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Alt 13.12.2018, 18:48   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.09.2017
Ort: Oberbayern
Beiträge: 33
Standard

Ich würde hier zunächst absolut gar nichts unternehmen.
Einerseits weißt Du nicht, ob Dein Betreuter überhaupt möchte, dass Informationen zu seiner Situation an Verwandte oder jemand anderen weitergegeben werden. Was die Tochter macht, wäre mir zwar auch nicht völlig egal, aber es ließe auch nicht unterbinden.
Und auch wenn es tatsächlich eine Schwester geben sollte, kannst Du nicht sicher sein, dass die Person, die mit Dir in Kontakt treten möchte, auch die ist für die sie sich ausgibt.
Wenn Dein Betreuter in der Lage ist Dir auf Deine Frage zu antworten und Dir direkt zu verstehen gibt, Du sollst/kannst sie informieren, kannst Du sie ja immer noch anschreiben.
__________________
Gruss vom Mac aus MUC
Mac67 ist offline  
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Alt 16.12.2018, 08:31   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Ich würde die Schwester kontaktieren, schon deshalb, um meine Daten ergänzen zu können.
Auskunft bekäme sie von mir keine, da natürlich Datenschutz besteht.
Selbstverständlich steht es der Schwester frei ihren Bruder zu besuchen, und sich selbst ein Bild zu machen.
Dass sie weit weg wohnt, ist nun gar nicht Dein Problem...
... das könnte ja der Inhalt eines Telefonats sein ...

Wirklich löblich finde ich das Verhalten der Pflege. Oft kriegen Verwandte alle Auskünfte, die sie wollen.

Es grüßt
Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 16.12.2018, 11:26   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Also, manchmal, in gar nicht so wenigen Fällen, kann es doch sehr sinnvoll sein, Auskünfte an Angehörige zu erteilen oder sie ihnen zugänglich zu machen.



Man sollte nicht davon ausgehen, dass mit Einrichtung einer Betreuung das Interesse von Angehörigen aneinander automatisch zu erlöschen hat.



Im obigen Fall: wenn sie mir glaubhaft machen kann, dass sie die Schwester des Betreuten ist und mir zudem nichts darüber bekannt ist, dass der Betreute es ausdrücklich nicht will, gebe ich durchaus einige Grundinformationen raus. Manchmal merkt man, dass die Angehörigen nur ans Geld des Betreuten wollen, dann drehe ich den Hahn weitgehend wieder ab. Oft lässt sich aber auch (erneute) familiäre Anbindung des Betreuten aktivieren und hiermit eine Ressource erschließen, die dem Betreuten gut tun kann. Dann kann es zu einer guten Kooperation kommen.



Kategorisch Auskünfte und Kontakt zu verweigern erscheint mir daher eine ungünstige Variante. Immer erstmal schauen.


Das Datenschutz-Argument sehe ich (innerhalb des Aufgabenkreises) hier nicht unbedingt. Zum verantwortungsvollen Umgang mit den Daten des Betreuten kann es auch gehören, sie in seinem Sinne Dritten zugänglich zu machen.
Flafluff ist offline  
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Alt 16.12.2018, 12:20   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.09.2017
Ort: Oberbayern
Beiträge: 33
Standard

@Marsupilami und Flafluff: grundsätzlich sehe ich ja auch die Vorteile, die eine Kontaktaufnahme mit sich bringen würde, aber bekannter Weise scheuen gebrannte Kinder das Feuer und eine Weitergabe personenbezogener Daten -und dazu gehört m.E. auch die Einrichtung einer Betreuung- ist ohne Einverständnis der/des Betroffenen nun mal nicht zulässig und wird ggf. auch strafrechtlich verfolgt.
Ich durfte es leider bereits selbst mal erleben, bin aber noch sehr glimpflich davon gekommen.
Seitdem geh ich daher lieber auf Nummer sicher, aber letztendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden.
__________________
Gruss vom Mac aus MUC
Mac67 ist offline  
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Alt 16.12.2018, 12:57   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
eine Weitergabe personenbezogener Daten -und dazu gehört m.E. auch die Einrichtung einer Betreuung- ist ohne Einverständnis der/des Betroffenen nun mal nicht zulässig
Mh..... das müsste sich im beschriebenen Fall dann die Einrichtung zurechnen lassen.

Andrerseits sehe ich grundsätzlich bald in keinem Bereich mehr eine Möglichkeit sich absolut "konform" zu verhalten. Macht man das eine indem man sich komplett verdeckt hält, verstösst man andereseits gleihzeitig evtl. gegen den Willen und das Wohl des Betreuten.

Manchmal hilft gesunder Menschenverstand wobei ich im allgemeinen dem Kollegen Falfluff zustimme in der Haltung Ich schneide unter Umständen mir und dem Betreuten in`s eigenen Fleisch wenn ich evtl. Ressourcen nicht nutze.

Wir haben oft schlechte Erfahrung mit der Einbindung von Angehörigen. Das sollte keinen aber zu dem Rückschluss verleiten dass es immer so ist.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.12.2018, 13:21   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
Standard

Ich gebe Flafluff grundsätzlich recht. Aber ich hatte auch schon den Fall, dass eine in Frankreich lebende Schwester anrief, um sich zu erkundigen.



Da ich dem Ehemann und dem Bruder, der Arzt ist, Auskunft gegeben habe und das Heim bzw. die ärzte diesen Angehörigen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden habe, bekam die Schwester dann als Antwort, sie möge sich bitte beim Ehemann erkundigen. Ich möchte nicht jedem Einzelnen Auskunft erteilen.
Michael77 ist offline  
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Alt 16.12.2018, 13:28   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Zur Weitergabe von persönlichen Daten (hier an Verwandte) gehört immer eine Einwilligung. Wenn der Betreute zu so erwas noch in der Lage ist, ist das zu bevorzugen. Wenn nicht, muss der mutmaßliche Wille des Betreuten festgestellt worden. Wir hat der Betreute das in besseren Tagen gehandhabt?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 16.12.2018, 15:29   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Zur Weitergabe von persönlichen Daten (hier an Verwandte) gehört immer eine Einwilligung.

Das klingt aber sehr technokratisch. Sicherlich schreibst Du das aber so, um den KollegInnen den rechtssichersten Weg augzuzeigen.



Zweierlei: erstens sehe ich mich befugt, innerhalb meines Aufgabenkreises Daten zu sammeln und weiterzugeben, wie ich es für richtig halte und mir hierzu gewissermaßen selbst die Einwilligung zu erteilen. Natürlich gibt es hierfür auch Grenzen.



Zweitens gehört zu unserem Job Augenmaß. Die Betreuung ist zwar ein Amt aber ein Betreuer ist keine Behörde. Letztere begegnen bekanntlich jedem Bürger mit einem beträchtlichen Misstrauensvorschuss. Meine Arbeitsweise ist das aber nicht.

Wir Betreuer werden mit einer Latte von Befugnissen in das Leben unserer Betreuten implementiert und vertreten deren Rechte. Zugleich kann die Betreuung aber auch mit persönlichen Unnanehmlichkeiten verbunden sein, bspw, das Stigma, nicht ganz knusper zu sein oder der Umstand, selbst dort, wo man sich noch selbst vertreten könnte, nicht mehr für voll genommen zu werden. Dann auch noch Kontakt zu Verwandten/Freunden etc. zu behindern, weil der Einwilligungsstatus nicht geklärt ist, würde ich nicht generell machen. Wer wenn nicht wir, muss den Einzelfall betrachten und dann halt auch mal entscheiden und dies vertreten?
Flafluff ist offline  
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Alt 16.12.2018, 17:03   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Hallo,

am einfachsten ist doch, die Betreuten direkt zu fragen, ob Person x oder y Auskunft erteilt werden darf - und sich dann daran zu halten.

Wenn der Betreute dazu nicht in der Lage ist, entscheide ich selbst, ob und in welchem Maße ich fragenden Angehörigen Auskunft erteile - und zwar im Sinne meines Betreuten nach dem Motto : wenn die Mutter schwer erkrankt ist und ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter hat, dann rufe ich sogar von mir aus an, damit sie ihre Mutter besuchen kann.

In meinen Augen gibt es hier - wie so oft in unserem Beruf - keine "richtige" allgemeingültige Handlungsweise. Und es gehört auch ein bisschen Fingerspitzengefühl dazu, herauszufinden, wie sehr ich fragenden Angehörigen trauen kann. Aber das spürt man in der Regel doch, wenn man auf deren Reaktionen achtet, während man nach und nach einige Infos preisgibt und kann dementsprechend mehr erzählen oder abblocken.

Adventliche Grüße, Sonnyblue
sonnyblue3 ist offline  
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