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Vergütungsfrage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsfrage im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forenmitglieder, ich wollte fragen, wie es aussieht, wenn man Berufsbetreuer ist und die Betreuung eines/r Angehörigen übernimmt? Nach ...


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Alt 04.01.2019, 10:29   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 07.08.2018
Beiträge: 3
Standard Vergütungsfrage

Hallo liebe Forenmitglieder,


ich wollte fragen, wie es aussieht, wenn man Berufsbetreuer ist und die Betreuung eines/r Angehörigen übernimmt?


Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 des BGB i. V.m. § 1 VBVG müsste ich nach Bestätigung der Berufsmäßigkeit normal vergütet werden.


Ich bin mir sicher, dass § 1897 Abs. 5 BGB keine Relevanz bei der Vergütung hat, aber i.V.m. § 1897 Abs. 6 BGB bestätigt, dass es möglich sein muss, als Angehöriger nach dem VBVG vergütet zu werden.


Ich bitte um Meinungen oder noch besser: Erfahrungen hierzu!
Vielen lieben Dank und ein schönes Wochenende euch
William2711 ist offline  
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Alt 04.01.2019, 10:53   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Wie sieht die Bestellung aus?
Wurdest Du ehrenamtlich bestellt?
Oder wurdest Du als Berufsbetreuer bestellt?
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 04.01.2019, 12:00   #3
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Das hängt davon ab, was im Beschluss steht. Ehrenamtliche oder berufsmäßige Führung. Ich wollte due Betreuung Nein er Oma ehrenamtlich übernehmen, wurde aber berufsmäßig bestellt. Hielt das für einen Fehler und rief deshalb extra noch mal beim Gericht an. Da hieß es "alles richtig, der Richter hätte sich schon was dabei gedacht". Was weiß ich nicht, aber ich hab die Vergütungen dann berufsmäßig abgerechnet und bekommen
__________________
Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören
Boomer ist offline  
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Alt 08.01.2019, 20:59   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 07.08.2018
Beiträge: 3
Standard

Vielen Dank für die Antwort.



Ich frage mich halt nur, ob man als Berufsbetreuer auch ehrenamtliche Betreuung von Angehörigen aufgedrückt bekommen kann. Scheint wohl der Richter zu entscheiden *achselzucken*
William2711 ist offline  
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Alt 09.01.2019, 11:40   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
Standard

Zitat:
Zitat von William2711 Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die Antwort.

Ich frage mich halt nur, ob man als Berufsbetreuer auch ehrenamtliche Betreuung von Angehörigen aufgedrückt bekommen kann. Scheint wohl der Richter zu entscheiden *achselzucken*
Hallo, ja, kann man. Nach § 1 VBVG ist das Ermessen des Betreuungsrichters eingeschränkt, d.h., führt man bereits 10 oder mehr Betreuungen (oder wird sich das in absehbarer Zeit nach Beurteilung der Betreuungsbehörde so ergeben, § 1897 Abs. 7 BGB), muss der Richter sein Ermessen bei einer Neubestellung so ausüben, dass er keinen Betreuer mehr gegen seinen Willen als Ehrenamtler bestellen darf. Will aber ein Berufsbetreuer eine Betreuung z.B. für einen Angehörigen ehrenamtlich führen, braucht er das doch nur auf seiner Zustimmungserklärung nach § 1898 BGB so vermerken.

Wobei die "versehentliche" Berufsbetreuerbestellung natürlich auch kein Beinbruch ist. Man muss ja den Vergütungsanspruch nicht geltend machen, sondern kann ihn auch ganz (oder quartalsweise) durch Nichtbeantragen verfirnten lassen (§§ 2,9 VBVG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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