Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsfrage im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich wollte fragen, wie es aussieht, wenn man Berufsbetreuer ist und die Betreuung eines/r Angehörigen übernimmt?
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04.01.2019, 10:29 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 07.08.2018
Beiträge: 3
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Vergütungsfrage
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich wollte fragen, wie es aussieht, wenn man Berufsbetreuer ist und die Betreuung eines/r Angehörigen übernimmt? Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 des BGB i. V.m. § 1 VBVG müsste ich nach Bestätigung der Berufsmäßigkeit normal vergütet werden. Ich bin mir sicher, dass § 1897 Abs. 5 BGB keine Relevanz bei der Vergütung hat, aber i.V.m. § 1897 Abs. 6 BGB bestätigt, dass es möglich sein muss, als Angehöriger nach dem VBVG vergütet zu werden. Ich bitte um Meinungen oder noch besser: Erfahrungen hierzu! Vielen lieben Dank und ein schönes Wochenende euch |
04.01.2019, 10:53 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Wie sieht die Bestellung aus?
Wurdest Du ehrenamtlich bestellt? Oder wurdest Du als Berufsbetreuer bestellt?
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04.01.2019, 12:00 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Das hängt davon ab, was im Beschluss steht. Ehrenamtliche oder berufsmäßige Führung. Ich wollte due Betreuung Nein er Oma ehrenamtlich übernehmen, wurde aber berufsmäßig bestellt. Hielt das für einen Fehler und rief deshalb extra noch mal beim Gericht an. Da hieß es "alles richtig, der Richter hätte sich schon was dabei gedacht". Was weiß ich nicht, aber ich hab die Vergütungen dann berufsmäßig abgerechnet und bekommen
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
08.01.2019, 20:59 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 07.08.2018
Beiträge: 3
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Vielen Dank für die Antwort.
Ich frage mich halt nur, ob man als Berufsbetreuer auch ehrenamtliche Betreuung von Angehörigen aufgedrückt bekommen kann. Scheint wohl der Richter zu entscheiden *achselzucken* |
09.01.2019, 11:40 | #5 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
Wobei die "versehentliche" Berufsbetreuerbestellung natürlich auch kein Beinbruch ist. Man muss ja den Vergütungsanspruch nicht geltend machen, sondern kann ihn auch ganz (oder quartalsweise) durch Nichtbeantragen verfirnten lassen (§§ 2,9 VBVG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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