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MGleiss 09.01.2019 12:26

Zutritt zur Wohnung gegen den Willen der Betreuten
 
Hallo Zusammen,

ich habe eine rechtliche Frage und bitte um Lösungsvorschläge die ich vielleicht momentan nicht erkenne:


Meine Betreute (alle Aufgabenkreise) ist momentan nach §1906 BGB untergebracht. Die Wohnung muss dringend hergerichtet werden, da diese nicht bewohnbar ist. Es sind insbesondere Bad und Küche nicht zu benutzen weil alles defekt ist. Sonst gesamte Wohnung vermüllt. Ich habe versucht das die Betreute mir den Wohnungsschlüssel gibt und wir eine Vereinbarung treffen das ich mich um die Dinge kümmere. Die Betreute lehnt ab und möchte unter keinen Umständen das ich die Wohnung betrete. Sie kann aber auch definitiv nicht in diese Wohnung zurück.


Was für Möglichkeiten gibt es? Kann man ggf. durch das Gericht mit Beschluss Zugang zur Wohnung erhalten? Zum Wohle der Betroffenen dringend notwendig.

Danke und Grüße
:a040:

HorstD 09.01.2019 12:37

Hallo, die Frage ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Hier die Rechtsprechungslage:

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ohnungszutritt

EInige Gerichte neigen dazu, eine "Zutrittsgenehmigung" analog zu Art. 13 Abs. 2 GG zu erteilen. Ich würde es mal mit dem zuständigen Richter besprechen (nicht Rechtspfleger).

Denn eigentlich wäre ein Betreten gegen den Willen des Wohnungsmieters Hausfriedensbruch. Allerdings ist m.W. auch noch nie ein Betreuer deshalb verurteilt worden (wobei sicher Strafanzeigen erhoben wurden).

Eine mutmaßliche Genehmigung (wie bei Koma- oder Demenzkranken) liegt hier (leider) nicht vor, wegen des ausdrücklichen Widerspruches.

Und ich vermute, du hast schon versucht, die Betreute zu überzeugen, mit drohendem Wohnungsverlust. Wenn alle Stricke reißen, ist das was für einen Aufhebungsantrag wegen Unbetreubarkeit. Und dann geht die Wohnung halt perdu - und der Betreute wird obdachlos.

michaela mohr 09.01.2019 13:06

Zitat:

Die Wohnung muss dringend hergerichtet werden, da diese nicht bewohnbar ist. Es sind insbesondere Bad und Küche nicht zu benutzen weil alles defekt ist. Sonst gesamte Wohnung vermüllt.
Das würde ich als Erstes mal dem Gesundheitsamt zur Kenntnis bringen verbunden mit dem Anliegen die Bewohnbarkeit oder auch Nicht- Bewohnbarkeit der Wohnung zu beurteilen. Das Gesundheitsamt muss sich in einem solchen Fall nicht nach den Wünschen des Betreuten richten. Wenn du "Glück" hast wird die Wohnung für unbewohnbar erklärt und es werden Sanierungsmassnahmen angeordnet.


Als Zweites würde ich die Ärzte um eine Stellungnahme zum freien Willen in der Frage bitten. Sollte der nicht vorhanden sein ist das im weiteren Verlauf auch günstig.


Wenn du das alles hast- und je nachdem wie es ausgefallen ist- kannst du bei Gericht unter Vorlage den entsprechenden Antrag, nämlich auf Betreten der Wohnung gegen den Willen, stellen.


Zitat:

Wenn alle Stricke reißen, ist das was für einen Aufhebungsantrag wegen Unbetreubarkeit.
Das kann ich nicht erkennen und halte es auch nicht für adäquat. Wer krank ist und aus diesem Grund zu "falschen" Entscheidungen kommt ist damit nicht "unbetreubar" meiner Ansicht nach.

carlos 11.01.2019 19:27

Hallo,


wie HorstD bereits schon erwähnte, erscheint diese Frage in der Tat nicht eindeutig geklärt.

Ich habe z.Z. einen ähnlich gelagerten Fall, wo die Betreute im Heim (Wahnvorstellungen und Anzeichen von Demenz) mir zwar suggeriert, dass ich in ihrer noch vorhandenen Eigentumswohnung nichts zu suchen habe, aber dies nicht eindeutig und unmissverständlich ausdrückt bzw. ausdrücken kann. Ausgestattet mit den AK's Zutritt zur Wohnung und Wohnungsangelegenheiten neige ich daher dazu, die Wohnung - in Anbetracht des erforderlichen Verkaufs (das Sozialamt sitzt im Nacken) - zu betreten; muss ich ja auch. Das Gericht ist involviert.



mfg


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