Dies ist ein Beitrag zum Thema Zutritt zur Wohnung gegen den Willen der Betreuten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich habe eine rechtliche Frage und bitte um Lösungsvorschläge die ich vielleicht momentan nicht erkenne:
Meine Betreute (alle ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
09.01.2019, 12:26 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
|
Zutritt zur Wohnung gegen den Willen der Betreuten
Hallo Zusammen,
ich habe eine rechtliche Frage und bitte um Lösungsvorschläge die ich vielleicht momentan nicht erkenne: Meine Betreute (alle Aufgabenkreise) ist momentan nach §1906 BGB untergebracht. Die Wohnung muss dringend hergerichtet werden, da diese nicht bewohnbar ist. Es sind insbesondere Bad und Küche nicht zu benutzen weil alles defekt ist. Sonst gesamte Wohnung vermüllt. Ich habe versucht das die Betreute mir den Wohnungsschlüssel gibt und wir eine Vereinbarung treffen das ich mich um die Dinge kümmere. Die Betreute lehnt ab und möchte unter keinen Umständen das ich die Wohnung betrete. Sie kann aber auch definitiv nicht in diese Wohnung zurück. Was für Möglichkeiten gibt es? Kann man ggf. durch das Gericht mit Beschluss Zugang zur Wohnung erhalten? Zum Wohle der Betroffenen dringend notwendig. Danke und Grüße |
09.01.2019, 12:37 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
|
Hallo, die Frage ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Hier die Rechtsprechungslage:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ohnungszutritt EInige Gerichte neigen dazu, eine "Zutrittsgenehmigung" analog zu Art. 13 Abs. 2 GG zu erteilen. Ich würde es mal mit dem zuständigen Richter besprechen (nicht Rechtspfleger). Denn eigentlich wäre ein Betreten gegen den Willen des Wohnungsmieters Hausfriedensbruch. Allerdings ist m.W. auch noch nie ein Betreuer deshalb verurteilt worden (wobei sicher Strafanzeigen erhoben wurden). Eine mutmaßliche Genehmigung (wie bei Koma- oder Demenzkranken) liegt hier (leider) nicht vor, wegen des ausdrücklichen Widerspruches. Und ich vermute, du hast schon versucht, die Betreute zu überzeugen, mit drohendem Wohnungsverlust. Wenn alle Stricke reißen, ist das was für einen Aufhebungsantrag wegen Unbetreubarkeit. Und dann geht die Wohnung halt perdu - und der Betreute wird obdachlos.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.01.2019, 13:06 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Als Zweites würde ich die Ärzte um eine Stellungnahme zum freien Willen in der Frage bitten. Sollte der nicht vorhanden sein ist das im weiteren Verlauf auch günstig. Wenn du das alles hast- und je nachdem wie es ausgefallen ist- kannst du bei Gericht unter Vorlage den entsprechenden Antrag, nämlich auf Betreten der Wohnung gegen den Willen, stellen. Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||
11.01.2019, 19:27 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Hallo,
wie HorstD bereits schon erwähnte, erscheint diese Frage in der Tat nicht eindeutig geklärt. Ich habe z.Z. einen ähnlich gelagerten Fall, wo die Betreute im Heim (Wahnvorstellungen und Anzeichen von Demenz) mir zwar suggeriert, dass ich in ihrer noch vorhandenen Eigentumswohnung nichts zu suchen habe, aber dies nicht eindeutig und unmissverständlich ausdrückt bzw. ausdrücken kann. Ausgestattet mit den AK's Zutritt zur Wohnung und Wohnungsangelegenheiten neige ich daher dazu, die Wohnung - in Anbetracht des erforderlichen Verkaufs (das Sozialamt sitzt im Nacken) - zu betreten; muss ich ja auch. Das Gericht ist involviert. mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
|
Lesezeichen |
|
|