Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung in Klinik= Leistungsausschluss JC? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Fall: Frau, völlig verwirrt, hat Whg. selbst gekündigt, seit gut 1 1/2 Jahren keine Medis mehr genommen, ist einfach total ...
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29.01.2019, 10:58 | #1 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Unterbringung in Klinik= Leistungsausschluss JC?
Fall: Frau, völlig verwirrt, hat Whg. selbst gekündigt, seit gut 1 1/2 Jahren keine Medis mehr genommen, ist einfach total durch den Wind- geistig.
Hatte keinerlei Unterlagen, von ihr kommt Null Brauchbar-Verlässliches, da die Wohnung von ihr völlig entleert wurde gibt es nicht einen Fitzel Papier und ich hab mich durchgewurschtelt. Seit gestern wusste ich dass sie bis Dezember 18 JC Leistung bekommen hatte, sofort WB beantragt und Hergang halbwegs erklärt. Auch angemerkt dass derzeizt Unterbringung läuft und deswegen keine termine wahrgenommen werden können. Postwendend kam Rückantwort von der Abteilungsleiterin: .....aufgrund der Unterbringung liegt ab 18.01.2019 ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vor. (4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Gleich wieder schriftlich wiedersprochen, eben Anruf, es gäbe neue Regelung Klinik sei "Einrichtung". JC habe Anweisung im Krankheitsfall anders zu verfahren. Die genauen rechtlichen Grundlagen hatte sie nicht, will sich jetzt erkundigen. Hat einer von euch etwas von diesen mysteriösen neuen Regelungen schon was gehört? Ich lese das einfach auch anders, für mich ist klar: Unterbringung weniger wie 6 Monate also Zuständigkeit JC. Hat einer ebensolche Erkenntnisse/Erfahrungen oder andere? Sozialamt ist auch informiert und forscht, mir ist das total neu.
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29.01.2019, 11:32 | #2 |
Stammgast
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Beiträge: 566
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Ich hatte so einen Fall gerade:
B. befindet sich im Krankenhaus, Jobcenter sieht sich nur zuständig, wenn Klinikarzt attestiert, dass die voraussichtliche Dauer des Klinikaufenthalts weniger als 6 Monate dauert. Der Arzt ist aber nicht an seine Prognose gebunden falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlängerung des Aufenthalts notwendig ist. Ich hatte das Problem, dass der Arzt sich nicht festlegen wollte. Daraufhin hat das Jobcenter gemauert und die Leistungen nicht bewilligen wollen. Nach Erläuterung des Problems hat dann der Arzt doch eine Prognose abgegeben. Alternativ wäre dann das SGB XII zuständig und ich bin der Ansicht, dass das Jobcenter den Antrag weiterleiten müsste. |
29.01.2019, 12:10 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Zitat:
Ich stelle mir gerade die Frage, ob ich jeden Krankenhausaufenthalt melden muss? Wenn ich doch davon ausgehe, die Sache dauert keine sechs Monate, brauche ich doch gar nicht zu melden? |
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29.01.2019, 12:30 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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29.01.2019, 12:58 | #5 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,793
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Ja, jeder Klinikaufenthalt ist dem JC zu melden, § 60 SGB-I. Im übrigen, wenn das JC nicht zahlt, hat die (mittellose) Betreute Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII). Das ist die altbekannte klassische Sozialhilfe, die wurde 2005 nicht ganz abgeschafft und erfordert anders als die Grundsicherung (4 Kap SGB XII) keine vorherige Feststellung der Erwerbsminderung. Es reicht, wenn das JC nicht zuständig ist. Also unverzüglich beim SHT melden (zB wegen des Taschengeldes nach § 27b Abs 2 SGB XII).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.01.2019, 13:11 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Siehe auch hier
https://www.hartz4.de/krankschreibung/ und hier: https://www.arbeitslosenselbsthilfe....ankschreibung/
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31.01.2019, 10:10 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Das Problem hatte ich mit einer Betreuten erst beim Jobcenter und dann später mit dem Sozialamt (gleiche Betreute):
Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung ist rechtswidrig. Demnach ist weder die Anpassung des Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt. Wird stationäre Verpflegung durch SGB V-Leistungen (Krankenkasse) oder den Rentenversicherungsträger erbracht, ist die Kürzung des Regelbedarfes (§ 27b Abs. 2 SGB XII) nicht zulässig. Die von der Klinik gestellte, für Versicherte kostenfreie Verpflegung ist nicht als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII anzurechnen (analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V) (SG Mainz v. 18. Juli 2016 - S 13 SO 126/15; SG Nürnberg v. 30.6.2011 – S 20 SO 54/10; SG Detmold v. 02.08.2011 – S 2 SO 163/11; SG Lüneburg v. 15.12.2011 – S 22 SO 51/11, jeweils in Anlehnung an BSG v. 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R). Aufgrund aktueller Rechtsprechung zur Frage der Regelsatzanpassung bei Krankenhausaufenthalten ist eine Kürzung des Regelbedarfes sowohl im Dritten als auch im Vierten Kapitel SGB XII rechtwidrig. |
31.01.2019, 18:02 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Dass die JobCenter Krankenhausaufenthalte als Grund ansehen, die Zahlung einzustellen und sich nicht mehr für zuständig zu erklären habe ich auch gerade gehabt. Da muss wohl vor kurzem jemand eine ganz besondere Droge unter die Hauskekse gemischt haben. Falls das tatsächlich so rechtens sein sollte, dann wäre es wohl sinnvoll, Widerspruch einzulegen und das JC im Falle der weiteren Leistungseinstellung dazu aufzufordern, dies dem zuständigen Sozialamt mitzuteilen, damit die fehlenden Leistungen von dort nahtlos weiter getragen werden können. (Wie wäre es bei der Gelegenheit mit einem kleinen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Behörde?...) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
31.01.2019, 19:29 | #9 | |
Routinier
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Zitat:
@MGleiss: wie ist dein Problem ausgegangen? Die Urteile, s. o., sind ja schon älter und seit 2017 hat es da doch eine Änderung im SGB XII, § 27, gegeben? Ich habe hier auch einen Fall, da soll die Grusi gekürzt werden, wenn ein KH-Aufenthalt am Stück länger als 1 Monat dauert. |
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03.02.2019, 08:00 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Die Beiträge von Stefanie und Pichilemu sind gelöscht da dadurch der bisherige Thread zerschossen wurde.
Für ein (sinnloses) Hin und Her gibt es andere Bereiche, bitte keine weiteren Kommentierungen von beiden hierzu ansonsten muss eine Forumspause eingelegt werden.
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