Dies ist ein Beitrag zum Thema Neuer Vermieter als Drittschuldner? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo.
B. Hat Schulden bei ehemaligem Vermieter (Gesellschaft). Diese haben inzwischen einen Titel.
Nun soll der neue Vermieter(Privatperson) als Drittschuldner ...
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29.01.2019, 12:18 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Neuer Vermieter als Drittschuldner?
Hallo.
B. Hat Schulden bei ehemaligem Vermieter (Gesellschaft). Diese haben inzwischen einen Titel. Nun soll der neue Vermieter(Privatperson) als Drittschuldner gehört werden. Bin damit überfragt. Kenne sowas nur als Lohnpfändung. Kann der ehemalige Vermieter nun tatsächlich die Miete der aktuellen Mietwohnung beim aktuellen Vermieter pfänden??? Besser Beratungsschein und Anwalt? LG Boomer
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29.01.2019, 12:23 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Drittschuldner ist der, gegen den der Schuldner einen Anspruch haben könnte, z.B. ein Arbeitgeber.
Beim Vermieter kann es eigentlich nur um den Kautionsrückzahlungsanspruch gehen. Aber dennoch: Beratungshilfe und Anwalt. |
29.01.2019, 12:57 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ah ok. Betrifft das auch die aktuelle Kaution, die der Vermieter für das laufende Mietverhältnis erhalten hat? Müsste er dieses Geld an den Gläubiger jetzt rausgeben?
Ich marschiere morgen auf jeden Fall zum AG für nen Schein
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29.01.2019, 13:33 | #4 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Zitat:
Solange der Schuldner noch in der Wohnung wohnt, darf die Kaution nicht gepfändet werden. |
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29.01.2019, 13:51 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, und das auch nur dann, wenn überhaupt ein Kautionsrückzshlungsanspruch besteht (also der neue Vermieter nicht eigene Forderungen damit verrechnet). Ansonsten kann es bei der Pfändung auch noch um Rückzahlungsansprüche aus Nebenkostenvorauszahlungen gehen. Um solche zu vermeiden, sollte man die Vorauszahlung eher niedrig vereinbaren. Insgesamt ist die Sache schon ziemlich seltsam.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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