Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues aus dem Tollhaus (Spaß mit dem Jobcenter) im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Unser Jobcenter hat im Zuge von Systemumstellung und Einführung der E-Akte (Chaos) ihre Vordrucke neu gestaltet.
Neuerdings steht z.B. bei ...
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30.01.2019, 12:10 | #1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Neues aus dem Tollhaus (Spaß mit dem Jobcenter)
Unser Jobcenter hat im Zuge von Systemumstellung und Einführung der E-Akte (Chaos) ihre Vordrucke neu gestaltet.
Neuerdings steht z.B. bei zentral erstellten Vermittlungsvorschlägen dabei: "Stellen Sie bitte sicher, dass Herr/Fau XXX sich zeitnah auf die vorgeschlagene Stelle bewirbt und der Agentur für Arbeit das Ergebnis der Bewerbung mitteilt" Beim Gesundheitsfragenbogen: "Bitte stellen Sie sicher, dass Herr/Frau XXX seinen Pflichten aus den übersandten Dokumenten fristgerecht nachkommt" Mein Erwiederungsmonolog wegen höchstpersönlicher Rechte und Pflichten hat man schulterzuckend zur Kenntnis genommen. Meine RechtsMEINUNG ist, dass ich meine Betreuten in diesen Punkten natürlich beraten und unterstützen kann, ich aber keine Garantenstellung für die Erfüllung innehabe. Die Formulierung rückt mich aber deutlich in eine Verantwortung. Gibt es dazu von anderer Seite weitere Meinungen oder Rechtsgrundlagen?
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30.01.2019, 16:00 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Die Formulierung gibt es hier auch. Ich hatte da bis jetzt noch keine besonderen Pflichten des Betreuers heraus gelesen.
Wir sind nicht verpflichtet, Bewerbungen zu schreiben. Was heißt außerdem sicherstellen? Ich kann das Ding weiterleiten, den Betreuten belehren und das war es dann. |
30.01.2019, 17:17 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Hallo, das ist kein Stück aus dem Tollhaus, sondern ganz einfach die Folge des § 11 Abs 3 SGB X iVm § 53 ZPO. Danach wird (auch) ein geschäftsfähiger Betreuter ggü der Behörde handlungsunfähig (unfähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen), sobald der Betreuer das Verwaltungsverfahren führt (zB den Antrag für den Betreuten stellt oder sich später bei der Behörde meldet). Ab dann darf die Behörde dem Betreuten gar keine Schreiben mehr selbst schicken, die sind nicht wirksam bekannt gegeben und lösen keine Rechtsfolgen aus (auch keine Fristen).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die geforderte Mitwirkungshandlung höchstpersönlich ist oder nicht. Letzteres sind die in § 60 SGB-I genannten Dinge vertretbar, die ab § 61 nicht. Also gilt: die Aufforderung muss an den Betreuer; dieser muss den Betreuten darauf hinweisen, kommt letzterer dem nicht nach, treffen die Rechtsfolgen (Sperre usw) den Betreuten. Dieser hätte dann aber einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Betreuer, wenn er von diesem nicht informiert wurde. Wer schon mal mein Seminar „Behördenangelegenheiten für Betreuer“ besucht hat, wüsste das.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
31.01.2019, 12:36 | #4 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Das Prinzip der Verfahrensübernahme und der wirksamen Zustellung ist mir tatsächlich schon aus Konkurrenzveranstaltungen bekannt. Trotzdem danke für den Hinweis
Neu war für mich seit diesem Jahr die Formulierung und die reizt mich zum Widerstand.
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31.01.2019, 15:39 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Tatsächlich ist es wohl so, dass viele Behörden (vor allem JC und Krankenkassen) die beschriebene Regelung gar nicht kennen und immer an die Betreuten schreiben. Für den Betreuer ist das dann weniger Arbeit, sodass es meist unbeanstandet bleibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
31.01.2019, 15:44 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Ich hatte selbst schon den Fall, dass eine Einladung verpasst wurde, weil sie nur an den Betreuer ging und nicht auch an den Betreuten (mich). Das Amt hat aber von einer Sanktion abgesehen, weil der Fall wirklich rechtlich sehr unklar ist.
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