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Betreuter ist im Bestellwahn ... plötzlich nicht mehr vermögend

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter ist im Bestellwahn ... plötzlich nicht mehr vermögend im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, einer meiner Betreuten war bis vor 10 Tagen noch vermögend. Nun hat er innerhalb von 14 Tagen online ...


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Alt 31.01.2019, 07:51   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard Betreuter ist im Bestellwahn ... plötzlich nicht mehr vermögend

Liebe KollegInnen,


einer meiner Betreuten war bis vor 10 Tagen noch vermögend. Nun hat er innerhalb von 14 Tagen online für über 8.000 € Bestellungen getätigt, teilweise mit Abschluss von Abos.
Ich komme gar nicht hinterher mit meinen Mitteilungen zum Bestehen einer Betreuung. Teils lassen sich die Gläubiger auch gar nicht ermitteln, weil scheinbar Privatpersonen.


Die Betreuung umfasst zwar auch die Vermögenssorge, aber ohne EV. Den habe ich unverzüglich beantragt, da dieses Verhalten völlig untypisch für den B. ist, und ich befürchte, dass er im Kaufrausch ist. Der Richter rief mich auch sofort zurück und erklärte, man müsse erst ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben, so lange sollte ich doch einfach das Geld vom Konto holen/sichern.
Bei erteilten Laschriftermächtigungen bringt das ja auch nichts, ich würde nur Mahngebühren produzieren, zudem kann er ja generell über sein Geld verfügen.


Wie geht Ihr mit solchen Situationen um?


Und: Im Dezember hatte ich noch eine Vergütungsabrechnung gestellt - gegen vermögend. Nun hat er keine 5.000 € mehr auf dem Konto. Wie gehe ich mit dieser Situation um?


Es grüßt herzlich
Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 31.01.2019, 08:28   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Bestellung eines einstweiligen Einwilligungsvorbehaltes nach § 301 FamFG. Geht theoretisch binnen 5 Minuten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 31.01.2019, 09:06   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Und: Im Dezember hatte ich noch eine Vergütungsabrechnung gestellt - gegen vermögend. Nun hat er keine 5.000 € mehr auf dem Konto. Wie gehe ich mit dieser Situation um?
Teile deinem Gericht den Sachverhalt unverzüglich mit und ändere deinen Antrag in Zahlung durch die Staatskasse wegen eingetretener Vermögenslosigkeit.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 31.01.2019, 09:34   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
Standard

Ich finde den Rat, das Geld einfach abzuheben, etwas unglücklich. Der Betreute ist ja erst mal geschäftsfähig und wenn er sein Geld ausgibt, ist dies sein Problem.

Da würde ich hinterfragen, warum er es ausgibt?

Abofallen? Das ist eher juristisch zu lösen.
Verwandte, die ihn ausnehmen? Hier mal ein ernstes Wort mit dem Betreuten reden.
Betrüger, die ihn ausnehmen? Dann Strafanzeige.
Silke77 ist offline  
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Alt 31.01.2019, 10:13   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Der Betreute kann auch aktuell geschäftsunfähig sein (§§ 104, 105 BGB), wenn er voll von der Rolle ist. Das ist auch ohne EV möglich, nur muss der Betreuer das in einem etwaigen Rechtsstreit um Kaufverträge etc dann glaubhaft machen. Bei „nur“ naiven Betreuten kann auch Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vorliegen, wenn z.B dem Betreuten erzählt wird, er kriegt z.B ein tolles Handy (Spielkonsole/Receiver usw) geschenkt, und dann hängen da 48 Monatsraten dran. Auch vom Betreuer glaubhaft zu machen. Mehr Mut zur Auseinandersetzung, mehr Frechheit - die siegt bekanntlich.
__________________
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Horst Deinert

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Alt 31.01.2019, 12:01   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Vielen Dank für die schnelle Unterstützung!


Zwar hatte ich schon einen Eilantrag gestellt, aber das Gericht war nicht willig.


Ich habe jetzt einfach mit Bezug darauf meinen schon gestellten Antrag dahingehend ergänzt, als ich auf die gesteigerte Dringlichkeit nach § 301 FamFG hingewiesen haben.


... die 5 Minuten sind noch nicht rum ... aber mehr kann ich jetzt wohl nicht tun.


Herzliche Grüße


Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 31.01.2019, 18:34   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Ich habe wieder einen Anruf vom Richter bekommen. § 301 FamFG sei ja schön und gut, ich solle aber mal in § 300 schauen: nicht ohne ärztliches Gutachten.
Ich soll so schnell wie möglich das trestliche Geld vom Konto holen.
Das halte ich ohne EV für bedenklich, zumal der Betreute ja auch noch Geld zum Leben braucht und im Grunde sein Geld ausgeben darf, wenn er das möchte: des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Und, wie gesagt, wenn dann von ihm erteilte Lastschriftermächtigungen ins Leere gehen und Mahngebühren anfallen, dann habe ich das auch noch verursacht.
Schwierig, schwierig...
Marsupilami ist offline  
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Alt 31.01.2019, 19:00   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das halte ich ohne EV für bedenklich, zumal der Betreute ja auch noch Geld zum Leben braucht und im Grunde sein Geld ausgeben darf, wenn er das möchte: des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Wenn das die Prämisse wäre dann hättest du auch keinen EiWi beantragen müssen.

Weil er Geld zum Leben braucht könntest du ja 300 Euro drauf lassen, damit kommt man ein Stück weit und vielleicht ist der EiWi schnell da.


Zitat:
Und, wie gesagt, wenn dann von ihm erteilte Lastschriftermächtigungen ins Leere gehen und Mahngebühren anfallen, dann habe ich das auch noch verursacht.
Ja und? Das sind dann hier 2,50 Euro und woanders 3 Euro. Davon geht die Welt nicht unter.


Du hast gar nichts zu den Relationen gesagt.
Ob u. U. 5000 Euro flöten gehen weil der Betreuer die nicht in Sicherheit gebracht hat oder ob es sich um 100 Euro handelt spielt bei der Entscheidung keine kleine Rolle.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.02.2019, 16:00   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Ich habe wieder einen Anruf vom Richter bekommen. § 301 FamFG sei ja schön und gut, ich solle aber mal in § 300 schauen: nicht ohne ärztliches ...
Es gibt die (normale) einstweilige Anordnung und abweichend dazu die „eilige“ einstweilige Anordnung, erstere nach § 300 FamFG, letztere nach § 301. Und der letztere § lässt im besonderen Eilfall alles bis auf das „ärztliche Zeugnis“ entfallen. Allerdings ist das nur ein Attest, kein SV-Gutachten. Gibt es denn hier keinen Wald-und-Wiesenarzt, der ein solches Attest ausstellt? Was ist mit dem Arzt des SpDi?
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Horst Deinert

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