Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag f. 12 Monate (2 vermögend) im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich stelle meine Vergütungsanträge immer für 12 Monate. Ich habe eine Betreute die 2 von 12 Monate vermögend ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
09.02.2019, 13:42 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
|
Vergütungsantrag f. 12 Monate (2 vermögend)
Hallo Zusammen,
ich stelle meine Vergütungsanträge immer für 12 Monate. Ich habe eine Betreute die 2 von 12 Monate vermögend war, 10 von 12 Monaten war die mittellos. Ich beantragte die Festsetzung der Pauschalvergütung gegen die Staatskasse, da zum Zeitpunkt der Antragsstellung Mittellosigkeit vorliegt. Die gesamte Summe kann also nicht aus dem Vermöge meiner Betreuten beglichen werden. Das Gericht hat meinen Vergütungsantrag zurückgewiesen mit dem Argument: "Es wird hingewiesen, dass es nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann, wenn die Vergütung nicht bei Fälligkeit geltend gemacht wird, wenn zu diesem Zeitpunkt Vermögen vorhanden ist". Was ist davon zu halten? Nichts, oder? Danke und Gruß Maren |
11.02.2019, 11:58 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
|
Hallo, die BGH-Rechtsprechung ist dir hoffentlich bekannt?
1. wie viele Stunden sind anrechenbar? Ist monatlich zu ermitteln, am Tag der Wiederholung der Wirksamkeit der Betreuerbestellung. Hat der Betreute an dem Tag genug Vermögen, um den Betreuten zu bezahlen (ohne dass der Schonbetrag unterschritten wird und ohne dass das Monatseinkommen dieses Monats mitgezählt wird), ist für diesen Monat der Vermögenden-Stundensatz zu zahlen, § 5 Abs. 1 VBVG 2. wer hat die Gesamtvergütung (max 15 Monate, § 2 VBVG) zu bezahlen? Nach § 1836d BGB ist das einheitlich zu bestimmen, am Tag der Gerichtsentscheidung darüber. Also kann es sein, dass die Staatskasse teilweise den Vermögenden-Stundensatz zahlen muss oder der vermögend gewordene Betreute den Mittellosen-Stundensatz. Nachzulesen hier: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...erufsbetreuern Die 15-Monatsfrist kann immer ausgeschöpft werden. Warum hätte der Gesetzgeber sie sonst wohl eingeführt. Frühestens nach 1 Quartal, § 9 VBVG, spätestens 15 Monate später, § 2 VBVG. Wer den obigen Beschluss geschrieben hat, konnte wohl nicht lesen. Das Gericht kann für die Zukunft den Zeitraum verkürzen, nicht für die Vergangenheit.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (11.02.2019 um 12:20 Uhr) |
Lesezeichen |
|
|