Dies ist ein Beitrag zum Thema wer hat den Kindergeldantrag zu stellen? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
meine Klientin ist geschieden, die erstgeborene Tochter ist vor ca 1 Jahr in ein stationäres Wohnen gezogen. Dort ...
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17.02.2019, 10:04 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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wer hat den Kindergeldantrag zu stellen?
Guten Morgen,
meine Klientin ist geschieden, die erstgeborene Tochter ist vor ca 1 Jahr in ein stationäres Wohnen gezogen. Dort wieder ausgezogen, zum Vater (Ex-Mann der Klientin). Beim Vater scheinen Behördengänge nicht so gut zu klappen. Nun schickt das Jugenamt mir die Aufforderung, binnen 14 Tagen einen Kindergeldantrag zu stellen bezogen auf diese Tochter. Wer hat den Kindergeldantrag zu stellen? Ex-Mann oder Klientin? LG Clavinova |
17.02.2019, 10:09 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, es geht um Kindergeld für die Tochter, die jetzt bei ihrem Vater lebt? Dann hat der Vater den Antrag zu stellen. Siehe § 64 Abs 2 Satz 1 EStG: https://dejure.org/gesetze/EStG/64.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.02.2019, 10:35 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Vielen Dank!
ich habe mir §64 gerade angesehen. Wie verhält es sich mit Abs. 2 Satz 4? Ich selbst habe keinerlei Infos oder Unterlagen zur Tochter, die Klientin wird auch kaum was haben und ist in einer gesundheitlichen Krise. Wer ist verpflichtet, den Antrag zu stellen? LG Clavinova |
17.02.2019, 10:57 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Natürlich immer der Berechtigte. Das ist hier der Vater. Die zitierte Stelle betrifft Situationen, in denen andere (das Kind selbst oder auch Kostenträger, bei denen Kindergeld anzurechnen ist), das Antragsverfahren einleiten können. Ihre Betreute hat als Mutter in dieser Situation doch gar keine Eigeninteressen (von den mangelnden Informationsquellen ganz abgesehen). Ist denn der Famlienkasse seinerzeit mitgeteilt worden, dass das Kind nicht mehr im mütterlichen Haushalt lebt? Das wäre die abschließende Pflicht der Mutter bzw ihnen gewesen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.02.2019, 11:13 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Ah, ok. Danke! Dann teile ich das der Familienkasse mit, und dem Jugendamt (das mich anschrieb), dass der Vater der Antragsteller ist.
LG Clavinova |
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