Dies ist ein Beitrag zum Thema Ein zweites Konto eröffnen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter hat ein Konto über das er selber verfügt.
Das hat bis jetzt auch gut geklappt.
Er ist im ...
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22.02.2019, 14:16 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 05.10.2018
Beiträge: 18
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Ein zweites Konto eröffnen
Mein Betreuter hat ein Konto über das er selber verfügt.
Das hat bis jetzt auch gut geklappt. Er ist im Dispo( aber schon vor meiner Betreuung) Wir versuchen aus dem Dispo rauszukommen. Er möchte weiter über sein Konto verfügen, das heißt er hat seine Karte und er holt auch sein Geld selbständig. Wir haben uns geeinigt dass er 50€ die Woche abheben kann. Das klappt ganz gut, dennoch ruft er ständig an und hinterfragt warum er nicht mehr Geld bekommt und ist misstrauisch weil er die Kontoauszüge zieht und da den Betrag sieht aber nicht das Minus davor registriert. (Demenz ist fortschreitend) Meine Idee: ein neues Konto eröffnen, alles was an Miete und ähnliches abgeht bleibt drauf und den Rest bekommt er zur freien Verfügung auf sein vorhandenes Konto überwiesen. Ist das rechtens und muss ich mir dafür eine Genhmigung einholen? Lg Big |
23.02.2019, 08:57 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Dir muss dabei aber klar sein dass der Betreute jederzeit auch auf das "erste" Konto zugreifen könnte solange kein Einwilligungsvorbehalt besteht. Bevor du aber jetzt auf die Idee kommst zu sagen: auch ja, mach ich, sofort rate ich dir dringend mal alle anderen Beiträge im Forum zu diesem Problem durchzulesen. Davon gibt es bereits eine Menge.
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25.02.2019, 19:07 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 05.10.2018
Beiträge: 18
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Ok
Ich suche und lese weiter Danke |
07.03.2019, 18:17 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
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Mündelsichere Anlage Genehmigungspflicht
Hallo Zusammen
Ich habe hier schon ein bißchen gesucht, wollte aber nicht wieder ein Jahre altes Thema aufleben lassen, deswegen hoffe ich, meine Fragen passen hier her Meine Betreute hat mittlerweile über 100.000€ auf dem Girokonto, nach dem ich aus sämtlichen Taschen und Ecken Bargeld sichergestellt habe. Ich habe in https://dejure.org/gesetze/BGB/1810.html gelesen, so wie ich es verstehe, dass zur Eröffnung eines Sparbuchs die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen wäre. Hier habe ich auch von Innengenehmigungen gelesen, die dazu ausreichen. Vielleicht kann mir das jemand kurz erklären? Bei der Bank sagte man mir heute, ich bräuchte eine Genehmigung. Der Rechtsanwalt meiner Betreuten, der mir zu einem Sparbuch riet, sagte, ein Sparbuch sei ohne Genehmigung zu eröffnen. Viele verschiedene Aussagen, die mich letztlich verunsichern. Desweiteren ist die Verzinsung derzeit ja nicht erwähnenswert, vielleicht hat jemand noch eine andere Empfehlung zwecks Anlage, wo die Anlage mündelsicher ist? Ein Teil wird natürlich monatlich zur Deckung der Heimkosten benötigt. Eine Eigentumswohnung und ein Auto werden in naher Zukunft noch verkauft. Zur Veräußerung von Gegenständen habe ich, so meine ich zumindest, einmal gelesen, dass Verkäufe über 3000€ ebenfalls genehmigungspflichtig sind, ist das richtig? Oder gilt das nur für Ausgaben? Woanders las ich widerum, diese Grenze sei veraltet Der Rechtspfleger sagte am Telefon, ich könne das Auto verkaufen. Bin ich auch verpflichtet, den Schmuck zu veräußern solange noch ausreichend Vermögen vorhanden ist oder reicht es aus, den Wert erfassen zu lassen und ins VZ zu übertragen? |
07.03.2019, 18:41 | #5 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Da hat er recht, aber warum denn ein Sparbuch, da gibt es Null Erträge. Wenn in Kürze noch ene Wohnung und ein Auto verkauft werden dann würde ich mir einen Termin bei der Bank geben lassen zu einer halbwegs vernünftigen und mündelsichern Anlageberatung. Nenne gleich dazu alle Bedingungen , z.B. dass monatlich verfügbare Beträge gebraucht werden und schau was sich im Gespräch ergibt. Wir hier sind keine Anlagberater. Den Schmuck kannst du doch erst mal in ein Schliessfach bei der Bank legen nach Schätzung und abwarten wie es weitergeht. Da frisst er kein Brot. Zitat:
Wenn du was brauchbares, verständliches und vor allem Richtiges lesen willst dann schau in das Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert.
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08.03.2019, 13:29 | #6 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
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Danke für den Tip bezueglich Horst Deinert, darin hatte ich schon mal gestöbert. Das Formularbuch von Beck ist gestern auch angekommen. Es ist zwar teuer, aber auch recht hilfreich. Nur nicht immer
An das Sparbuch dachte ich zunächst eher wegen der Verfügbarkeit. Auf dem Girokonto ists ja dauerhaft sofort verfügbar und beim Sparbuch haette ich einen Sperrvermerk. Dachte, das spielt neben der gewinnbringenden Anlage auch eine Rolle. Der Bannkberater gestern, sagte, er wüsste nicht, was mehr Zinsen bringen würde. ich hatte nach Bundesschatzbriefen gefragt, aber er meinte, die gäbe es nicht mehr. Vielleicht ist ein Anlageberater da besser informiert. Es hätte ja sein können, dass jemand hier vor ähnlichem Problem stand und eine sinnvolle Anlage empfehlen kann. Gestern sagte man mir auch, dass Leute für Ihr Vermögen auf der Bank derzeit Negativzinsen zahlen, von daher dürfte die Erwartung seitens des Gerichts wohl auch nicht so hoch sein. Ach so, dürfte ich denn ohne betrgsger. Genehmigung ein Sparbuch eröffnen? Geändert von Michèle (08.03.2019 um 13:30 Uhr) Grund: Etwas vergessen |
08.03.2019, 15:47 | #7 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Praktisch heißt das, du kannst zwar Geld ohne vorherige Genehmigung anlegen, aber du darfst es nicht. Und wenn sich die Bank weigert, dann ist es auch mit dem Können nicht mehr weit her... Zitat:
Siehe oben: Du darfst eigentlich nicht, obwohl du es könntest. |
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08.03.2019, 16:42 | #8 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Die sicherste Geldanlage dürften in der heutigen Zeit tatsächlich Immobilien sein. Insofern ist der Verkauf der ETW vielleicht erstmal keine gute Idee, solange der Betreute noch Geld auf Kante hat. Bei der derzeitigen Entwicklung kann die ETW im Wert nur steigen. Auf keinen Fall sollte die aber vermietet werden, weil Mieter in der heutigen Zeit einen massiven Wertverlust bedeuten und im Zweifel wird man die nur schwer los (Eigenbedarf zählt ja nicht, wenn der Vermieter im Heim wohnt). |
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08.03.2019, 17:46 | #9 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Andere Wertpapiere, die Kursverluste produzieren können, dürften wohl kaum als mündelsicher gelten. Zitat:
Bloß weil die Wertentwicklung der letzten Jahre so positiv war, muss das aber in Zukunft nicht so weitergehen. Man muss im Gegenteil auch damit rechnen, dass sich der Trend irgendwann umkehrt oder wenigstens abflacht. Mit dieser Strategie würde ich die Immobilie als reines Spekulationsobjekt bezeichnen. |
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08.03.2019, 19:40 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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In Niedrigzinszeiten ist die Forderung aus § 1906 BGB hinfällig. Es steht da zwar ein zwingendes "hat", da es für mündelsichere Geldanlagen genau so viele Habenzinsen wie auf dem Girokonto gibt, spielt das "hat" nicht wirklich eine Rolle. Es ist jedoch auf die Zinsentwicklung zu achten. Sollten sich die Zinsentwicklung jedoch wieder drehen, kann es wieder relevant werden.
Letztendlich ist es aber auch eine Frage nach des Kaisers Bart. Welcher Berufsbetreuer wurde: a) bereits vom Betreuungsgericht wegen fehlender verzinslicher Anlage gerügt? oder b) von dem Betreuten oder dessen Erben nach Beendigung der Betreuung hinsichtlich der möglichen zu erzielenden Zinsen in Anspruch genommen? Es ist wohl weder mit dem einen noch mit dem anderen zu rechnen.
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