Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuer - Vergütung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wenn im Ursprungsbeschluss bei der Erstbestellung nix zum Beruf drinsteht, ist sie automatisch Ehrenamtlerin (§ 1836 Abs 1 BGB). ...
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23.03.2019, 12:43 | #11 |
Moderator
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Hallo, wenn im Ursprungsbeschluss bei der Erstbestellung nix zum Beruf drinsteht, ist sie automatisch Ehrenamtlerin (§ 1836 Abs 1 BGB). Bei ihnen steht das aber hoffentlich drin, falls nein: eine rückwirkende Änderung geht nur im Rahmen einer Beschwerde gg den Beschluss binnen 1 Monat.
Bei der Vergütung ist es, wie ich schrieb: die Berechnung der Vergütungsquartale beginnt mit der Erstbestellung der Ehrenamtlichen, aber der konkrete Vergütungsanspruch erst mit Wirksamkeit der weiteren (beruflichen) Betreuerbestellung. Und zwar ab dem Termin durchgehend und als Pauschale. Dass man nur ab und an konkret handeln muss, ist völlig irrelevant für die Vergütung. Das ist eine der wenigen Vorteile der V.pauschale. Und noch mal: es ist keine Verhinderungsbetreuung nach § 1899 Abs 4 BGB. Die Hauptbetreuerin könnte handeln, sie will bloß nicht. Sie ist ja auch nicht zufälligerweise gerade an den Tagen, an denen die Einwilligung zu geben ist, so krank, dass sie entscheidungsunfähig ist. Es bleibt dabei: Pauschale für 1 oder mehrere Quartale beantragen und zwar ausdrücklich auf Beschluss nach § 168 FamFG bestehen und notfalls Beschwerde einlegen! Übrigens müsste im Rahmen des 2. Bestellungsbeschlusses der AK Gesundheitssorge bei der 1. Betreuerin herausgenommen worden sein; falls nein, würde ich das auch noch mal beantragen. Außerdem gehört auch jetzt schon zum AK des weiteren Betreuers alles aus dem AK Gesundheitssorge, nicht nur die Einwilligung zur Transfusion (sonst hätte der AK darauf beschränkt sein müssen). In diesem Fall scheint der Richter zu ziemlich alles falsch gemacht zu haben, was möglich ist, dann sollte wenigstens die Vergütung korrekt laufen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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