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Ergänzungsbetreuer - Vergütung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuer - Vergütung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, ich bin das erste Mal als Ergänzugsbetreuer für die Gesundheitssorge bestellt. Nun habe ich normal Rechnung gestellt. Die Rechtspflegerin ...


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Alt 22.03.2019, 10:06   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.09.2015
Ort: Wesermündung
Beiträge: 31
Standard Ergänzungsbetreuer - Vergütung?

Moin,

ich bin das erste Mal als Ergänzugsbetreuer für die Gesundheitssorge bestellt. Nun habe ich normal Rechnung gestellt. Die Rechtspflegerin rief mich an und teilte mit, dass ich als Ergänzungsbetreuer nur die Tage pauschal abrechnen darf, die ich gearbeitet habe.
Die Betroffene hat eine Betreuerin, ich bin nur für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge dazu gekommen, da die Betroffene ab und an eine Bluttranfusion bekommen muss und die Betreuerin aus Weltanschaulichen Gründen ihre Einwilligung zu der Transfusion nicht geben möchte.
Kann ich tatsächlich nur die Tage in Rechnung stellen an denen ich tätig war?
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Alt 22.03.2019, 10:57   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

HAllo,
ist der erste Betreuer ein Ehrenamtler oder beruflich bestellt?


Wurdest du nur als Ergänzung bestellt oder ist dem ersten Betreuer ein Aufgabenkreis entzogen worden?
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agw ist offline  
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Alt 22.03.2019, 11:46   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, das ist KEINE Ergänzungs-/Verhinderungsbetreuung nach § 1899 Abs 4 BGB (iVm § 6 VBVG), denn die Hauptbetreuerin ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen verhindert, der Richter hält sie nur in der Gesundheitssorge für ungeeignet. Das müsste sich auch im Wortlaut des Beschlusses wiederfinden „wird als weitere Betreuerin Frau... bestellt“ oder so ähnlich. Die Formulierung „als Berufsbetreuerin“ (im Sinne von § 286 FamFG) muss zwingend drinstehen, sonst müsste binnen 1 Monat Beschwerde eingelegt werden.

Das was vorliegt, ist eine Mehrfachbetreuung nach § 1899 Abs 1 BGB. Wenn in der Bestellung drinsteht, dass diese Betreuung beruflich geführt wird, gibts dafür die ganz normale Pauschalvergütung. Allerdings rechnet die Zeit, in der die bisherige (wohl ehrenamtliche) Betreuerin bestellt war, bei den Vergütungsquartalen mit.

Deshalb nachfragen: wann wurde die ursprüngliche Betreuung wirksam und wann die zusätzliche (jeweils nach § 287 FamFG)? Übrigens bestände der Vergütungsanspruch auf denn, wenn der Richter (unter Verstoß gegen § 1899 Abs 1 BGB) beide Betreuer beruflich bestellt hat.

Siehe auch unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de...rerer_Betreuer
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (22.03.2019 um 13:37 Uhr)
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Alt 22.03.2019, 11:59   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ich lese die Sachverhaltsdarstellung so, dass die Betreuerin auch für den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" bestellt wurde und diesen auch entsprechend wahrnimmt.

Die Bestellung des "Ergänzungsbetreuers" erfolgte nach meiner Lesart nur für die Zustimmung zu den gelegentlich notwendigen Bluttransfusionen, denen die Betreuerin aus "weltanschaulichen" Gründen nicht zu stimmen kann.

Diese "weltanschaulichen Gründe" - oder sind es eher "religiöse Gründe" - hindern die Betreuerin hier so tätig zu werden, wie es dem unterstellten Willen der zu Betreuenden entsprechen würde.

Sofern diese Lesart korrekt ist, handelt es sich hier tatsächlich um eine "Ergänzungsbetreuung", und nicht um die Bestellung eines weiteren Betreuers mit den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge".

Aber der Thread-Initiator wird uns sicherlich aufklären.
Schnieder ist offline  
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Alt 22.03.2019, 13:39   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Reliöse Überzeugen (Zeugen Johavas?) stellen keine rechtliche Verhinderung, sondern nur eine partielle Nichteignung da. Und im übrigen auch keine tatsächliche Verhinderung, da im Falle des Verstoßes gegen dieses Dogma kein strafender Gott vom Himmel herabfährt. Sollte die Hauptbetreuerin so etwas befürchten, wäre sie selbst psychisch krank und definitiv zur Führung von Betreuungen insgesamt ungeeignet.

Wobei im übrigen bei tatsächlicher Verhinderung (Urlaub, Krankheit) der Verhinderungsbetreuer auch nicht nach Zeitaufwand, sondern enenfalls nach Pauschale bezahlt wird (§ 6 Satz 2 VBVG). Nur dass in diesem Fall sem verhinderten Betreuer die gleiche Zeit gekürzt wird.
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Horst Deinert

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Alt 22.03.2019, 14:09   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Wenn ich davon ausgehe, dass der Thread-Starter tatsächlich zum Ergänzungsbetreuer bestellt wurde - müßte ja so in dem Beschluss stehen - und ich davon ausgehe, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Ergänzungsbetreuung vorliegen, habe ich zunächst keinen Grund die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen.

Aber ....., manchmal werden bereits die Sachverhalte nicht korrekt dargestellt und so kommt es dann zu wenig ergiebigen Diskussionen.

Das der Ausgangsbeitrag nicht ganz korrekt sein kann, schließe ich aus der wiedergebenden Aussage der Rechtspflegerin, der Ergänzungsbetreuer könne nur die Tage pauschal abrechnen, an denen er gearbeitet hat.

Als ich noch Ergänzungsbetreuungen ausgeübt habe, konnte ich nur den tatsächlichen Zeitaufwand und die Auslagen in Rechnung stellen - hieran sollte sich in den letzten Monaten nichts geändert haben.

Aber vielleicht erhalten wir ja noch zusätzliche Informationen.
Schnieder ist offline  
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Alt 22.03.2019, 18:05   #7
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Hallo, gegen eine Ergänzungs- genauer Verhinderungsbetreuung spricht die Bezeichnung des AK Gesundheitssorge. Damit hier eine Verhinderungssituation vorliegen kann, müsste ja zwischen Betreutem und Betreuer ein Behandlungsverhältnis (§ 630a ff BGB) bestehen. Die Fallgestaltung ist aber eine ganz andere. Ich gehe davon aus, dass sich der für den Vergütungsantrag zuständige Rechtspfleger irrt (vielleicht ja auch interessengeleitet), denn vermutlich wäre die Zeitvergütung hier erheblich geringer als die Pauschalvergütung.

Vielleicht steht ja auch tatsächlich im Beschluss fälschlicherweise Ergänzungsbetreuung statt weitere Betreuung drin, aufgrund schlampiger Formulierung. Da aber das Wort Ergänzungsbetreuung keine amtliche Bezeichnung ist (es gibt nur im Minderjährigenrecht den Ergänzungspfleger, § 1909 BGB), kann es nicht auf die falsche Bezeichnung ankommen, sondern nur darauf, ob der Hauptbetreuer, und wenn ja, warum, verhindert ist.

Dass religiöse Auffassungen keinen Verhinderungsgrund darstellen können, dürfte ich doch schlüssig belegt haben, was auch dadurch bewiesen ist, dass mich in der Zwischenzeit der allwissende Gott trotz meiner Blasphemie noch nicht mit Blitz und Donner niedergestreckt hat. Im Gegenteil: hier scheint wunderbar die Sonne.
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Horst Deinert

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Alt 22.03.2019, 21:50   #8
Forums-Azubi
 
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Ort: Wesermündung
Beiträge: 31
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Im Beschluss steht: Herr Bla bla wird zum Ergänzungsbetreuer der Betroffenen Bestell. Er übt das Amt berufsmäßig aus.
Der Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers umfasst

Sorge für die Gesundheit.


Die Betreuerin, hat weiterhin alle Aufgabenkreise, auch die Sorge für die Gesundheit. Ich soll nur tätig werden wenn es um die Einwilligung für die Bluttransfusionen geht.


Die RP sagte mir auch, dass sie solch einen Fall das erste Mal hat.
LiMiX ist offline  
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Alt 22.03.2019, 22:05   #9
agw
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Ist die Betreuerin berufsmäßig bestellt ?
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agw ist offline  
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Alt 22.03.2019, 22:08   #10
Forums-Azubi
 
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Ort: Wesermündung
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Das kann ich nicht sagen, steht nicht im Beschluss. Da steht nur:"Betreuerin soundso". Ist aber anscheinend eine Angehörige.
LiMiX ist offline  
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