Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen bei SGB XII im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sorry, das hast du etwas falsch verstanden. Seit 2016 gibt es im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 7 SGB XII) sowie ...
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25.05.2019, 11:11 | #11 |
Moderator
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Sorry, das hast du etwas falsch verstanden. Seit 2016 gibt es im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 7 SGB XII) sowie im ALG-2-Recht (§ 11 Abs 3 SGB II) eine Neuregelung des Einkommensbegriffes bei einmaligen Einnahmen (zB Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinn). Sollte eine solche Einnahme höher sein, als die laufende monatliche Sozialhilfe/ALG 2, wird die Summe auf 6 Monate aufgeteilt (= erweitertes Zuflussprinzip). Die Einnahme gilt also zu einem Sechstel 6 Monate lang als Einkomnen, wird also voll angerechnet (vorher war es so, dass es nur im Monat des Erhaltes als Einkommen galt, danach war der nicht verbrauchte Rest Vermögeb mit dem Schonbetrag). Die Neuregelung hat zur Folge, dass der einmaligen Einnahme viel mehr angerechnet wird. Sie ist also nachteilig.
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25.05.2019, 12:34 | #12 |
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Die Referentin (und Mitarbeiterin) des Bezirks Oberbayern hat mir das anders erklärt. Der Söder wollte eben gerade verhindern, dass das Landespflegeld wie eine Schenkung, o.ä. behandelt wird. Es gilt nicht als Einkommen, wie schon von FFB beschrieben. Es wird erst nach sechs Monaten wie Vermögen behandelt, sofern noch vorhanden.
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25.05.2019, 16:21 | #13 | |||
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Zitat:
Zitat:
In den offiziellen FAQ steht (Nr. 5 Buchstabe d): Zitat:
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25.05.2019, 17:30 | #14 |
Moderator
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Also, die Neuregelung in § 82 Abs 7 SGB-XII betrifft EINMALIGE Einnahmen. Pflegegeld dürfte eine Dauerzahlung sein, dann hat das schon mal gar nix mit den 6 Monaten zu tun (es sei denn, das stände im bayr. Landespflegegesetz drin, was ich jetzt nicht geprüft habe). Bundesrechtlich gesehen gibt es einige Einkünfte, die gar nicht als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechtes gelten, z.B Schmerzensgeld. Das ergibt sich aus § 83 SGB-XII. Ist in vielen Spezialgesetzen geregelt, z.B Grundrente nach dem BVG, Opferentschädigungsrente usw.
Wenn solche Einkünfte nicht ausgegeben, sondern angespart werden, bleiben Sie auch bei Überschreiten der 5.000 € weiterhin als besondere Härte geschützt (§ 90 Abs 3 SGB XII), das ist höchstrichterlich geklärt, zB hier (am Beispiel Blindengeld): https://dejure.org/dienste/vernetzun...SO%2020/06%20R
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27.05.2019, 19:17 | #15 | |
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