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Schonvermögen bei SGB XII

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen bei SGB XII im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sorry, das hast du etwas falsch verstanden. Seit 2016 gibt es im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 7 SGB XII) sowie ...


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Alt 25.05.2019, 11:11   #11
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Benutzerbild von HorstD
 
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Sorry, das hast du etwas falsch verstanden. Seit 2016 gibt es im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 7 SGB XII) sowie im ALG-2-Recht (§ 11 Abs 3 SGB II) eine Neuregelung des Einkommensbegriffes bei einmaligen Einnahmen (zB Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinn). Sollte eine solche Einnahme höher sein, als die laufende monatliche Sozialhilfe/ALG 2, wird die Summe auf 6 Monate aufgeteilt (= erweitertes Zuflussprinzip). Die Einnahme gilt also zu einem Sechstel 6 Monate lang als Einkomnen, wird also voll angerechnet (vorher war es so, dass es nur im Monat des Erhaltes als Einkommen galt, danach war der nicht verbrauchte Rest Vermögeb mit dem Schonbetrag). Die Neuregelung hat zur Folge, dass der einmaligen Einnahme viel mehr angerechnet wird. Sie ist also nachteilig.
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Horst Deinert

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Alt 25.05.2019, 12:34   #12
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Beiträge: 7
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Die Referentin (und Mitarbeiterin) des Bezirks Oberbayern hat mir das anders erklärt. Der Söder wollte eben gerade verhindern, dass das Landespflegeld wie eine Schenkung, o.ä. behandelt wird. Es gilt nicht als Einkommen, wie schon von FFB beschrieben. Es wird erst nach sechs Monaten wie Vermögen behandelt, sofern noch vorhanden.
Lion60 ist offline  
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Alt 25.05.2019, 16:21   #13
FFB
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Zitat:
Zitat von Lion60 Beitrag anzeigen
Die Referentin (und Mitarbeiterin) des Bezirks Oberbayern hat mir das anders erklärt. Der Söder wollte eben gerade verhindern, dass das Landespflegeld wie eine Schenkung, o.ä. behandelt wird. Es gilt nicht als Einkommen, wie schon von FFB beschrieben.
Die Anrechnung als solche ist Bundesrecht, kann also vom Land nur indirekt beeinflusst werden. Das wurde mit der Zweckbestimmung in Art. 1 BayLPflGG versucht. Als Einkommen rechnen es die bayerischen Bezirke wohl generell nicht an.

Zitat:
Zitat von Lion60 Beitrag anzeigen
Es wird erst nach sechs Monaten wie Vermögen behandelt, sofern noch vorhanden.
Dafür würde mich die Rechtsgrundlage interessieren. Mir fällt da höchstens § 90 Abs. 3 SGB XII ein: Für eine gewisse Zeit (hier also sechs Monate) könnte man im Einsatz dieses Vermögens eine Härte sehen und deshalb zunächst auf die Anrechnung verzichten.

In den offiziellen FAQ steht (Nr. 5 Buchstabe d):

Zitat:
Ich bin Sozialhilfeempfänger. Wird das Landespflegegeld beim Schonvermögen berücksichtigt?
Ja. Landespflegegeld, das angespart, also nicht im Monat der Auszahlung ausgegeben wird, ist grundsätzlich als Vermögen einzusetzen.
FFB ist offline  
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Alt 25.05.2019, 17:30   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Also, die Neuregelung in § 82 Abs 7 SGB-XII betrifft EINMALIGE Einnahmen. Pflegegeld dürfte eine Dauerzahlung sein, dann hat das schon mal gar nix mit den 6 Monaten zu tun (es sei denn, das stände im bayr. Landespflegegesetz drin, was ich jetzt nicht geprüft habe). Bundesrechtlich gesehen gibt es einige Einkünfte, die gar nicht als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechtes gelten, z.B Schmerzensgeld. Das ergibt sich aus § 83 SGB-XII. Ist in vielen Spezialgesetzen geregelt, z.B Grundrente nach dem BVG, Opferentschädigungsrente usw.

Wenn solche Einkünfte nicht ausgegeben, sondern angespart werden, bleiben Sie auch bei Überschreiten der 5.000 € weiterhin als besondere Härte geschützt (§ 90 Abs 3 SGB XII), das ist höchstrichterlich geklärt, zB hier (am Beispiel Blindengeld): https://dejure.org/dienste/vernetzun...SO%2020/06%20R
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Horst Deinert

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Alt 27.05.2019, 19:17   #15
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Bundesrechtlich gesehen gibt es einige Einkünfte, die gar nicht als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechtes gelten, z.B Schmerzensgeld. Das ergibt sich aus § 83 SGB-XII. Ist in vielen Spezialgesetzen geregelt, z.B Grundrente nach dem BVG, Opferentschädigungsrente usw.

Wenn solche Einkünfte nicht ausgegeben, sondern angespart werden, bleiben Sie auch bei Überschreiten der 5.000 € weiterhin als besondere Härte geschützt (§ 90 Abs 3 SGB XII), das ist höchstrichterlich geklärt, zB hier (am Beispiel Blindengeld): https://dejure.org/dienste/vernetzun...SO%2020/06%20R
Wenn das Landespflegegeld in diesem Sinne wie Blindengeld oder Schmerzensgeld behandelt wird, bliebe es auch länger als sechs Monate vor Verwertung geschützt. Allerdings wäre dabei zu vermeiden, dass es mit sonstigem Vermögen vermischt wird. Dazu könnte man es z.B. auf einem getrennten Konto anlegen.
FFB ist offline  
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