Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen bei SGB XII im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
wie macht Ihr das technisch mit dem Schonvermögen von 5.000 €?
Eine Klientin war zunächst vollstationär in einem ...
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22.03.2019, 21:39 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Schonvermögen bei SGB XII
Guten Abend,
wie macht Ihr das technisch mit dem Schonvermögen von 5.000 €? Eine Klientin war zunächst vollstationär in einem Heim und zunächst vermögend oberhalb 5000 €. Wegen der offenen Rechnungen habe ich SGB XII beantragt und auf dem Sparbuch 5.000,05 € belassen. Die 5 Cent waren ein Versehen. Jetzt wurde durch Pflegewohngeld manches erstattet. Die Klientin ist inzwischen umgezogen in eine qualitativ hochwertige - und dabei deutlich kostengünstigere - Pflegewohngruppe. Dadurch ist zunächst der SGB XII-Anspruch passé, aber demnächst wieder Thema. Sie hat jetzt noch 5.000,05 € auf dem Sparbuch und einen niedrigen 4-stelligen Betrag auf dem Girokonto. Um liquide zu bleiben, für die Eigenzahlungen bei Medikamenten beispielsweise, ist es ja gut, einen kleinen Betrag auf dem Girokonto zu haben. Aber wird dann SGB XII gezahlt? Oder sollte ich beim Gericht beantragen, 400 € vom Sparbuch auf das Girokonto umbuchen zu dürfen? Wie geht's dann weiter mit dem Barbetrag, wenn SGB XII gezahlt wird? Beträgt das Schonvermögen 5000 € incl. Barbetrag-Guthaben? Vielen Dank für Eure Antworten. Nice weekend, Clavinova |
22.03.2019, 22:59 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Da zum Vermögen sowohl Girokonto als auch Sparbuch zählen, ist ein Umbuchen völlig sinnlos und wird für sich genommen auch nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit führen. Die tritt erst ein, wenn das gesamte Vermögen (also Sparbuch und Girokonto) unter 5000 € fällt.
Der Barbetrag fällt nach Ablauf eines Monats ebenfalls in das Vermögen. Liegt die Betreute also mit ihrem Vermögen nahe an der 5000 €-Grenze, kann es sein, dass allein durch die Auszahlung des Barbetrags, sofern er nicht noch im selben Monat verbraucht wird, die Sozialhilfebedürftigkeit wieder entfällt. Das gibt dann ein nerviges Hickhack. |
23.03.2019, 15:15 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Ist ja schön, wenn auf dem Sparbuch 5000,05 € liegen. Aber was sollen die da??? ... wenn man sich nicht gerade unnötig Arbeit und Stress einhandeln will. Das Geld ist auch nicht dazu da, auf dem Sparbuch zu verschimmeln, sondern für die Wünsche der Betreuten verwendet zu werden. Es gibt sicherlich ein paar nette Annehmlichkeiten, über die sich die Betreute freuen würde. Das Sparvermögen für Fixkosten verursachende Leckerchen zu verwenden ist auch nicht gut. An die Leckerchen gewöhnt man sich und das ist sehr schwer wieder rückgängig zu machen. Schau Dich nach etwas Schönem für die Betreute um und laß nur noch 3-4000 auf dem Sparbuch, dann ist das Gegempel mit dem Geld nicht mehr so nervig, weil der Freibetrag nicht überschritten ist. Jede Überschreitungsrückforderung bedeutet Geld, dass eigentlich für die Betreuten hätte verwendet werden können. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
23.03.2019, 16:53 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Hallo, zur Klarstellung: alle Konten (sowie vorhandes Bargeld) werden beim Vermögen im Sinne des SGB-XII zusammen gerechnet. Allerdings nicht die Einkünfte des laufenden Kalendermonats. Diese stellen kein Vermögen nach § 90, sondern Einkommen nach § 82 SGB XII dar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (23.03.2019 um 18:27 Uhr) |
24.03.2019, 11:29 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Die Frage des Schonvermögens wurde ja schon beantwortet. Ich finde es auch "unangenehm" für das Arbeiten, wenn man immer um die 5000,-€ Grenze herumschrammt. Daher wäre tatsächlich die Frage, ob es sinnvolle Anschaffungen gäbe. Ebenso ist zu überlegen, ob es sinnvoll und notwendig ist, bei dem jetzigen Zinsniveau das Sparbuch zu behalten. Wenn du es erhalten möchtest, kannst du wie angedacht einen Betrag mit Genehmigung auf das Girokonto umbuchen, damit es kurzfristig verfügbar ist.
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31.03.2019, 07:59 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.03.2018
Beiträge: 7
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Wie ist denn das genaue Vorgehen, wenn die Grenze überschritten wird? Ich betreue ehrenamtlich eine Heimbewohnerin (Heim wird auch von der Sozialhilfe bezahlt) und hatte Landespflegegeld beantragt und bewilligt bekommen. Nun ist das Vermögen knapp 6000 EUR. Dem Sozialamt (Bezirk) habe ich es mitgeteilt. Wird der bisherige Bewilligungsbescheid dann aufgehoben und es muss komplett neu beantragt werden?
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31.03.2019, 08:09 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Das hängt davon ab, um welches Bundesland es geht. Mit "Landespflegegeld" werden in den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedliche Leistungen bezeichnet.
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31.03.2019, 08:36 | #8 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.03.2018
Beiträge: 7
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Sorry, es handelt sich um die 1000 EUR jährlich in Bayern für Pflegebedürftige in Bayern ab Pflegegrad 2.
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31.03.2019, 13:29 | #9 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Zitat:
Den Betrag, der die Schongrenze überschreitet, sollte man also noch im Zuflussmonat ausgeben und der Betreuten damit etwas Gutes tun, soweit das irgendwie möglich ist. Falls das nicht vollständig geht, ist der übersteigende Betrag gleich im Folgemonat zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Sicherheitshalber würde ich das Geld kurz vor Ende dieses Folgemonats direkt an das Heim oder an den Sozialhilfeträger überweisen, wenn sich der Sozialhilfeträger nicht anderweitig geäußert hat. Sonst läuft man Gefahr, dass das Vermögen mehrfach angerechnet wird, weil es ja im Monat darauf dann immer noch vorhanden wäre. Der Bewilligungsbescheid müsste aus meiner Sicht nicht komplett aufgehoben werden. Die Betreute schuldet allerdings Aufwendungsersatz (§ 19 Abs. 5 SGB XII). |
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25.05.2019, 09:09 | #10 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.03.2018
Beiträge: 7
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Zitat:
Ich war letztens auf einer Veranstaltung des Bezirks Oberbayern zu dem Thema, dort meinte die Referentin, dass man sechs Monate Zeit hat, die 1000 EUR auszugeben, danach wird es als Vermögen angesehen. |
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