Dies ist ein Beitrag zum Thema Rundfunkgebühren im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
ich habe nun einen Betreuten (Anfang 30), der sich weigert Rundfunkgebühren zu zahlen.
Ich habe die Vermögenssorge ...
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07.04.2019, 18:45 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 209
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Rundfunkgebühren
Hallo Ihr Lieben,
ich habe nun einen Betreuten (Anfang 30), der sich weigert Rundfunkgebühren zu zahlen. Ich habe die Vermögenssorge sowie die Rechts- /Antrags- und Behördenangelegenheiten. Hier habe ich zwei Fragen: 1. Bin ich zur Anmeldung bei der Gebühreneinzugszentrale verpflichtet aufgrund meiner Aufgabenkreise? Schließlich habe ich den übergreifenden Aufgabenkreis ja übertragen bekommen. Mir stellt sich nur die Frage, wie es sich verhält, wenn der Betreute eine Anmeldung nicht will. 2. Wie verhält es sich, wenn ein Teil der Gebühren bereits versucht wurde von der Vollstreckungsbehörde einzutreiben? Auch hier möchte der Betreute nicht zahlen. Es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt. Ich habe mit dem Betreuten ausgemacht, dass ich nicht über sein Konto verfüge sondern eine Entlastungserklärung am Ende des Abrechnungsjahres von ihm erhalte. Über eine Enschätzung wäre ich dankbar. Viele Grüße DieNeue |
07.04.2019, 20:54 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Vorab: der Betreute ist vermögend, also grundsätzlich gebührenpflichtig?
Eine Anmeldung halte ich dann wenn wir bereits im Vollstreckungsverfahren sind für absolut entbehrlich. Die unterlassene Anmeldung führt nicht dazu dass keine Beitragspflicht entsteht, sondern ist "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit, sofern die Anmeldung nicht binnen eines Monats durchgeführt wird. Da wir schon im Vollstreckungsverfahren sind liegt die Vermutung recht nahe dass der Monat schon abgelaufen ist und somit der Taterfolg schon eingetreten ist. Damit kannst du für den Betreuten ohnehin nichts mehr machen. Problematischer ist da die Vollstreckung. Die kann bis zur Abgabe der Vermögensauskunft führen. Wenn der Betreute die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, kann er dafür ins Kittchen wandern (§ 4 VwVG i. V. m. § 284 Abs. 8 AO). Ich würde den Betreuten zumindest eindringlich auf diese Rechtsfolge hinweisen; eine Grundlage, den Willen des Betreuten zu übergehen, sehe ich hier zunächst noch nicht. Ist das Kind dann erstmal in den Brunnen gefallen, wird der Betreute vermutlich von selbst seine Meinung überdenken. Anders wäre es dann, wenn du als Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet wirst, was theoretisch auch möglich ist. Dann müsstest du die tatsächlich ausfüllen und das ginge dann bis zur Kontenpfändung. |
08.04.2019, 10:01 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast die Vermögensorge um u.a. Schäden von deinem Betreuten abzuwenden.
Eine Zawngsvollstreckung blockiert das Konto. Sonstige Vollstreckungsversuche kosten auch - das Geld deines Betreuten. Letztendlich aber nur weil du nichts getan hast. Was Betreute wollen und wünschen sollte der Betreuer so lange beachten wie es keinen Schaden anrichtet und sinnvoll ist. Das ist hier- Ärger über die GEZ im allgemeinen und besonderen- nicht der Fall. Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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08.04.2019, 10:38 | #4 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat:
Hm...? Schliesslich kommt der Betreute hier seinen rechtlichen Zahlungs- bzw. Meldeverpflichtungen nicht nach. Dies kann ich als Betreuer doch nicht ignorieren. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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08.04.2019, 10:44 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, ich vermute mal, dass die Befreiung bzw Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen bereits gescheckt wurde (geht max 3 Jahre rückwirkend)? Falls nein, unverzüglich nachholen: https://www.rundfunkbeitrag.de/buerg...index_ger.html
Ansonsten kann es doch gar nicht mehr um eine Anmeldung gehen. Jeder Haushalt ist doch seit der Neuregelung zur Beitragszahlung verpflichtet. Und die Kundennummer liegt doch schon vor, es gibt doch sogar schon einen vollstreckbaren Titel. Um was gehts denn dann überhaupt? Und: die GEZ gibts schon jahrelang nicht mehr. Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit und kann – rein theoretisch – mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten aber in der Regel davon ab, ein Bußgeld zu Beantragen. Allerdings ist nach § 9 Abs 1 OWiG auch der gesetzliche Vertreter bußgeldpflichtig. Spätestens da wird ein solcher Wunsch für den Betreuer unzumutbar. Ich weiß auch gar nicht, warum imner der Einwilligungsvorbehalt genannt wird, der spielt für das Betreuerhandeln keine Rolle. Dabei gehts nur darum, dass Vertragsabschlüsse von Betreuten vom Betreuer zu genehmigen sind.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.04.2019, 11:43 | #6 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Ich habe geschrieben dass Wünsche (in dem Fall keine GEZ zu zahlen) nur solange Beachtung finden können wie es keinen Schaden anrichtet( Das macht es hier natürlich) Deshalb steht da auch weiterhin: Das ist alles gut und schön aber kein Grund nicht doch tätig zu werden. Dass es die GEZ nicht mehr gibt ist hier sicher hinlänglich bekannt, es sind natürlich die Rundfunk- und Fernsehgebühren.
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08.04.2019, 11:56 | #7 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Zitat:
Ich glaube wenn das der Fall wäre, dann würde keiner freiwillig Betreuer sein wollen. Das steht auch so nicht im Gesetz, nicht mal ansatzweise. |
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08.04.2019, 12:11 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Woher nehmen Sie die Weisheit? Wenn der Betreuer die Anmeldepflicht kraft seines Aufgabenkreises hat, erfüllt er persönlich den Bußgeldtatbestand. Das gibts auch an anderer Stelle, z. B im Melde- und Personalausweisrecht.
Dann lernen Sie mal schön. Offenbar haben Sie es nötig.
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08.04.2019, 12:47 | #9 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Wenn der Betreute seiner Pflicht bereits zu Beginn der Betreuung nicht nachgekommen war, kann der Betreuer diese Pflicht nicht mehr nachholen, da der Taterfolg bereits eingetreten ist. Keinesfalls kann dann aber der Betreuer für das vergangene Fehlverhalten des Betreuten vor Beginn der Betreuung (!) belangt werden. So weit sind wir noch nicht.
Der Betreuer wird auch nicht alleine dadurch, dass er den passenden Aufgabenkreis hat, Schuldner für den Rundfunkbeitrag. Er haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Rundfunkbeitragspflicht des Betreuten. Folglich kann er auch nicht verurteilt werden, wenn er nicht zahlt. |
08.04.2019, 14:29 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Wissen Sie mehr über den konkreten Sachverhalt als ich? Genau weil die ursprüngliche Fallschilderung ziemlich unklar ist, habe ich ja noch mal nachgefragt. Ich vermute im Augenblick auch, dass keine Anmeldepflichtverletzung vorliegt, sondern eine Säumnis, den festgesetzten Beitrag betreffend zu zahlen. Andererseits könnte der Betreute aber auch vor der Betreuung eine Abmeldung mit Falschangaben
(ZB Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland - beliebtes Spiel bei „Reichsbürgern“) veranlasst haben. Im übrigen: nach § 12 des Staatsvertrags (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...&det_id=407054) ist die Ordnungswidrigkeit erst dann begangen, wenn mehr als 6 Monate kein Beitrag entrichtet wurde, ggf könnte der Betreuer, rechtzeitiges Handeln unterstellt, die Ordnungswidrigkeit noch verhindern. Außerdem ist es denkbar (und die Ausführungen in der Ausgangsfrage deuten zumindest darauf hin), dass der Betroffene keine freie Willensbildung besitzt, u. U. Ist er nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (siehe jeweiliges Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz), dann hätte er die Anmeldung gar nicht wirksam tätigen können, er selbst wäre dann auch, weil § 12 nicht erfüllt ist, kar nicht bußgeldpflichtig. Aber dann läge die Anmeldepflicht tatsächlich beim Betreuer (spätestens dann, wenn er die Verfahrensunfähigkeit hätte erkennen müssen). Aber wie gesagt, alles Spekulation, solange die echte Fallgestaltung nicht vorliegt. Deshalb war meine 1. Mail ja auch nur ein Hinweis, was alles ggf vorliegen könnte - nicht aber in jedem Fall muss. Da haben Sie mich wohl wieder falsch verstanden. Ach ja, und dass der Betreuer der Schuldner des Rundfunkbeitrags wird - an welcher Stelle soll ich das behauptet haben? Und ich habe auch nicht geschrieben, dass der Betreuer strafrechtlich für Taten des Betreuten verantwortlich ist, sondern nur für seine eigenen Versäumnisse. Sie legen mir Worte in den Mund, die ich nicht gesagt habe. Mit freundlichen Worten ausgedrückt, nenne ich das unseriös.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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