Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtssprechungen aus anderen Bundesländer überall anwendbar? im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumsmitglieder,
eine generelle Frage zum Thema Anwendbarkeit von Gerichtsurteilen:
Ich habe immer wieder Diskussionen mit meinen Pflegeheimen.
Beispiele sind ...
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12.04.2019, 11:47 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.02.2018
Beiträge: 35
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Rechtssprechungen aus anderen Bundesländer überall anwendbar?
Liebe Forumsmitglieder,
eine generelle Frage zum Thema Anwendbarkeit von Gerichtsurteilen: Ich habe immer wieder Diskussionen mit meinen Pflegeheimen. Beispiele sind hier: - Barbetragsverwaltung wird nicht mehr vorgenommen - Wäschekennzeichnung wird dem Betreuten gesondert berechnet Zu diesen Themen habe ich mir alle möglichen Infos und Gerichtsurteile zusammengetragen und agumentiere entsprechend. Nun berufen sich die Heimleitungen darauf, dass meine aufgeführten Urteile nicht in unserem Bundesland gesprochen wurden und somit hier nicht anwendbar sind. Wisst Ihr, wie das rechtlich aussieht? Vielen Dank für eure Antworten und ein schönes Wochenende, Ulrike |
12.04.2019, 12:31 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Heimrecht (nicht aber SGB XI) ist Landesrecht, von daher kann das in manchen Fällen schon so sein.
Die Leistungen, die die Einrichtung erbringen muss, sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI geregelt, diese sind i.d.R. via google zu finden. Hier z.B. für Ba-Wü: https://paritaet-bw.de/fileadmin/use...it_Anlagen.pdf Dort steht meist drin ob die gewünschte Leistung Teil der finanzierten Regelleitungen ist oder als sog. Zusatzleitung extra bezahlt werden muss. |
12.04.2019, 21:54 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Gerichtsurteile gelten bei uns immer nur für den Einzelfall, wir haben ja nicht das angelsächsische Präzedenzsystem. Deshalb sind sie nie „verbindlich“, so wie Gesetze, sondern immer nur Auslegungshilfe. Bei Heimfragen kann es um solche gehen, die den Heimvertrag (WBVG - Bundesrecht) oder die Leistungen des SHT (Bundesrecht aber konkretisiert in Rahmenverträgen für eine Länder) dreht. Dass sich ein Streit auf das jeweilige Landesheimrecht bezieht ist unwahrscheinlich. Da geht es meist um die vertraglichen Leistungen, das ist wie gesagt Bundesrecht (WBVG).
Im übrigen: was steht denn dazu im Heimvertrag und bei Sozialhilfeempfängern zusätzlich im Landesrahmenvertrag: https://www.bagfw.de/qualitaet/geset...-abs-1-sgb-xi/
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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