Dies ist ein Beitrag zum Thema Selbstverwaltung oder was? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
habe letzte ehrenamtl. Betr. abgegeben und machte Schlussrechnung. Hatte Vermögenssorge ohne EV. Es bestand seit 2 Jahren Selbstverwaltung. Habe ...
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12.04.2019, 23:16 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2017
Beiträge: 22
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Selbstverwaltung oder was?
Hallo,
habe letzte ehrenamtl. Betr. abgegeben und machte Schlussrechnung. Hatte Vermögenssorge ohne EV. Es bestand seit 2 Jahren Selbstverwaltung. Habe alle Einnahmen und Ausgaben in Excel-Tabelle eingetragen und für alle Konten alle Auszüge + Sparbuch ans Amt geschickt mit einem Beleg (mein Kto.-Auszug mit dem Eingang der genehmigten Aufwandsentschädigung, die ich online abbuchte, da vermögender Betr.) + nochmal Selbst-verwaltungserklärung. Hatte nicht einmal eine Bankkarte. Betr. hat alles selbst erledigt. Jetzt kommt ein Amtsschreiben der Rechtspflege, ich möge doch alle Umsätze belegen. Bin jetzt seit 4 Monaten Berufseinsteigerin Was ist denn dann Selbstverwaltung und wofür? Wie soll ich da angemessen reagieren? |
13.04.2019, 08:09 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Der rechtliche Betreuer ist nur verpflichtet, die Transaktionen die er getätigt hat, zu belegen. Wenn der Betroffene alles sei St verwaltet hat und dir das auch bestätigt hat, sollte das in Ordnung sein. Der Betroffene muss nicht belegen, was er mit seinem eigenen Geld angestellt hat. Vielleicht hat der Rechtspfleger die Erklärung des Betroffenen übersehen? Würde nochmal nachfragen.
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
13.04.2019, 13:36 | #3 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Hat der Ex-Betreute denn den Verzicht auf eine formelle Schlussrechnung nach § 1892 BGB unterschrieben? Wenn nein, nachholen und dem Gericht übersenden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.04.2019, 13:54 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2017
Beiträge: 22
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danke für Antworten,
ich hatte keine Entlastungserklärung erhalten, sonst hätte ich davon Gebrauch gemacht. Im Nachhinein dies zu tun, war ich unsicher, ob es überhaupt geht. Hatte letztes Jahr schon Ärger mit der Rechtspfl., weil die wohl generell Probleme mit Selbstverwaltung hat. Habe heute mit meiner Nachfolgerin gesprochen, die ist froh gewarnt zu werden, da die Situation für sie die gleiche sein wird. Habe jetzt eine neue, etwas präzisere Selbstverwaltungserklärung aufgesetzt und muss dann nochmal die Betr. um Unterschrift bitten. Die wird sich freuen, da sie sich durch die Vermögenssorge ohnehin wie eine "Bekloppte" vorkommt (Zitat). Gruß von Ulrike |
13.04.2019, 14:39 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,813
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Nein, keine Entlastungserklärung (das ist ja eine Art Haftungsverzicht, das finde ich auch unseriös). Gemeint war nur der Verzicht auf eine formelle Schlussrechnung, das ist die, die man sonst noch beim Gericht vorlegen muss (§ 1892 BGB), darauf kann der Ex-Betreute (oder der Erbe) verzichten.
Siehe unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...chlussrechnung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.04.2019, 14:56 | #6 |
Einsteiger
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Beiträge: 22
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danke,
ist so eine Verzichtserklärung denn formgebunden oder frei formulierbar? Ich habe entsprechende Formulare eben nicht erhalten, wie sonst üblich bei Ende oder Übergabe einer Betreuung. |
13.04.2019, 15:22 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2017
Beiträge: 22
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https://www.bundesanzeiger-verlag.de...lussrechnung.:
"Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerwechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11)." Tja, so richtig eindeutig sehe ich das mit der Verzichtserklärung nicht, denn es handelt sich um Betreuerwechsel. |
13.04.2019, 16:54 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,813
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Ja, das stimmt. Dass es ein Betreuerwechsel (und keine Aufhebung) war, ging für mich so aus der Ausgangsfrage nicht hervor.
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13.04.2019, 19:05 | #9 |
Einsteiger
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Beiträge: 22
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stimmt, war nicht ganz klar.
Ich bedanke mich für sämtliche Antworten - Danke! Vorhang zu und alle Fragen offen... werde an die Rpfl. schreiben und fragen, wie sie sich das so vorstellt. Auf alle Fälle muss ich mir die Barabhebungen der Betr. bestätigen lassen; die regelmäßigen Einkünfte hatte ich mit dem Vermögensverzeichnis nachgewiesen. Also keine Entlastung, sondern eine Bestätigung eigener Kontenkontrolle, sonst komme ich aus der Nr. nicht raus. Und das, nachdem ich seit 2,5 Monaten die Betr. nicht mehr führe. Gruß Ulrike |
13.04.2019, 20:07 | #10 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Bei Betreuungen mit Vermögenssorge aber ohne Einwilligungsvorbehalt ist es völlig normal und rechtens, dass der Betreute selbst mit seinen Konten wirtschaftet.
Mein Motto ist da: ich verfüge so wenig wie möglich und so viel wie nötig. Rechnungen kann und muss ich nur für meine Verfügungen mit der RL vorlegen. Ich bestätige die Vollständigkeit und Korrektheit meiner Rechnungslegung mit meiner Unterschrift. Der Betreute muss gegenüber dem Gericht nicht belegen, was er mit seinem Geld macht. Ich unterstütze den Betreuten dabei, dass alles Nötige finanzierbar ist, kontrolliere die Umsätze, und falls mal wieder zu viel Monat fürs,Geld übrig ist, suche ich das Gespräch und versuche regulierend einzuwirken. Was Dein Rechtspfleger da möchte ist schlicht nicht möglich, ohne den Betreuten faktisch zu entmündigen. |
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