Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligung Medikamentengabe im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich betreue mehrere Personen in einer stationären Einrichtung.
Jetzt werde ich von dieser Einrichtung angeschrieben und soll für ...
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15.04.2019, 11:41 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
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Einwilligung Medikamentengabe
Hallo zusammen,
ich betreue mehrere Personen in einer stationären Einrichtung. Jetzt werde ich von dieser Einrichtung angeschrieben und soll für jeden Bewohner für jede Medikamentengabe schriftlich mein Einverständnis erteilen. Dies sowohl für rezeptpflichtige wie auch frei verkäufliche Medikamente. Außerdem soll ich unterschreiben, dass mich für jedes Medikament der entsprechende Arzt über Notwendigkeit, Wirkung und Nebenwirkung aufgeklärt hat. Wenn ein Arzt en Medikament wie angebracht hält, kann ich als Betreuer ( und medizinischer Laie ) doch wohl kaum widersprechen. Wie seht Ihr das? Gibt es entsprechende Erfahrungen? |
15.04.2019, 20:05 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,788
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Hallo, mit jede Medikamentengabe meinst du jetzt die Verschreibung insgesamt? Und nicht die einzelne Pillengabe? Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, muss der Betreuer der Behandlung doch zustimmen und dazu aufgeklärt werden (§§ 630d, e BGB). Da gehts auch um Therapieziele (wozu dienen die einzelnen Medikamente), waren sie bisher erfolgreich, wenn nein, woran kann es liegen, was gibts für Nebenwirkungen (vor allem, wenn schon welche aufgetreten sind, das muss man zuvor beim Heimpersonal klären). „einfach“ blind unterschreiben, ohne sich vergewissert zu haben, was da eigentlich läuft (nur weil „der Arzt es seiner Familie gibt“) ist etwas dürftig. Und im übrigen sind ja auch manchmal mehrere Ärzte im Spiel und verordnen unabhängig voneinander Sachen, die sich gar nicht vertragen. Sowas muss man doch auch ansprechen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.04.2019, 20:46 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Die haben aber ganz schön Schiss in der Einrichtung... Was Horst Deinert geschrieben hat, trifft es auf den Punkt. Allerdings wird das erst Deine Aufgaben, wenn der betreute Mensch selber nicht mehr in der Lage ist, die Krankheit und die dazugehörende Behandlung zu verstehen. Er muss also einwilligungsunfähig sein. Ist er das doch, dann soll er das auch selber tun. Die Gesundheitssorge ist schließlich nicht dazu da, Betreute zu entmündigen. Das passiert nämlich gerne mal eben so aus Bequemlichkeitsgründen. Ist doch toll, wenn da ein Betreuer ist. Dann kann der Arzt sich mit dem unterhalten (oder auch nicht) und der Betreute hat gefälligst als Objekt der Begierde herzuhalten und sonst nix. So also nicht! MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
15.05.2019, 12:32 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
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Hallo,
ich möchte das Thema noch einmal aufmachen. Klar ist mir bekannt, dass ich mich bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten aufklären lassen muss und der Behandlung zustimmen muss. Aber wenn beispielsweise ein Betreuter seit Jahren in einer Einrichtung lebt und über viele Jahre meist die immer gleichen Medikamente bekommt, deren Notwendigkeit die Ärzte mit ihrer Verschreibung bestätigen, muss ich doch nicht in jeden Fall ein Gespräch mit dem jeweiligen Arzt führen. Ich kann doch die medizinische Notwendigkeit als Laie überhaupt nicht in Frage stellen! Wie ist es mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten? Wenn ein Betreuter wegen Kopfschmerzen eine Paracetamol bekommen soll, natürlich weil ein Arzt dazu rät, kann es doch nicht sein, dass ich in jedem Einzelfall zustimmen muss!? Wenn dem so wäre, hätten die Betreuer, die mehrere nicht einwilligungsfähige Betreute vertreten, den ganzen Tag nichts anderes zu tun als von Arzt zu Arzt zu fahren um sich aufklären zu lassen. Und darf ich überhaupt eine ärztliche Verordnung ablehnen? Ich bin medizinischer Laie! Soll ich sagen mein Betreuter bekommt kein Paracetamol, er soll mal mit den Kopfschmerzen oder dem Fieber leben? Irgendwo ist doch ein Haken in der Sache. |
15.05.2019, 16:46 | #5 | ||||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Zitat:
Du mußt die Notwendigkeit der Medikamentengabe schon in Frage stellen: In dem Sinne, dass Du den Arzt dazu befragst und Dich durch ihn informieren läßt, um die Entscheidung bzgl. der Zustimmung oder Nicht-Zustimmung fällen zu können. Zitat:
Da ist wohl kaum ein Betreuer erreichbar, wenn die Bedarfsmed notwendig ist. Zitat:
Zitat:
MfG Imre
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15.05.2019, 19:41 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Für mich liest sich das so, als würde die Einrichtung im Rahmen eines QM die eigene Haftung verschieben.
Falls der B. einwilligungsfähig ist, würde ich mitteilen, dass Du nur involviert bist, wenn dies nicht mehr der Fall wäre. Ansonsten greifst Du aktiv in die persönlichen Freiheiten des Betroffenen ein. Bei schwierigen und außergewöhnlichen medizinischen Situationen spreche ich vorab mit den Klienten, ob sie meine Teilnahme wünschen. Ich kenne meine Schäfchen gut genug, um erkennen zu können, ob sie überfordert sind oder ängstlich. Im Zweifel nehme ich an Untersuchungen teil oder warte vor der Tür. Allerdings ist dies mit keinem Fahrdienst verbunden - die Einrichtung transportiert und begleitet zum Arzt/Krankenhaus, ich komme hinzu. |
18.05.2019, 11:55 | #7 | ||
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zitat:
Zitat:
Da Deine hier angesprochenen Betreuten in einer Einrichtung leben, müsste gegebenenfalls (sollten etwa Antipsychotika, Neuroleptika, Benzodiazepine pp. zum Zweck der Ruhigstellung u. a. verordnet werden) von Dir das durch die medikamentöse Therapie bedingte Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, bei vorliegender Einwilligungsunfähigkeit, geprüft und bei Bejahung der dann bestehende Richtervorbehalt beachtet werden, § 1906 Abs. 4 BGB. Das könnte so ein kleines Häkchen sein... Geändert von Florian (18.05.2019 um 12:34 Uhr) |
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