Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten durch das Jobcenter im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe versucht für einen Betreuten vom Jobcenter Leistungen für Wohnungsbeschaffungskosten (Zeitungsannoncen) zu erhalten, obwohl ich dazu bereits nur "Kann" ...
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17.04.2019, 12:37 | #1 |
Routinier
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Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten durch das Jobcenter
Ich habe versucht für einen Betreuten vom Jobcenter Leistungen für Wohnungsbeschaffungskosten (Zeitungsannoncen) zu erhalten, obwohl ich dazu bereits nur "Kann" bzw. "Soll" - Vorschriften gefunden hatte. Hat jemand schon einmal und wenn ja mit welchem Argument solche Leistungen des Jobcenters erfolgreich beantragt?
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17.04.2019, 14:11 | #2 |
Routinier
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1. Gibt es einen triftigen Grund für den Umzug?
2. Waren andere Versuche, an eine Wohnung zu kommen, erfolglos? Geben die Anzeigen in Zeitungen/Online-Portalen diesbezüglich nichts her (belegbar!)? Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, dann besteht ein Soll-Anspruch auf Wohnungsbeschaffungskosten, d. h. im Regelfall besteht ein Anspruch auf eine gebundene Entscheidung, nur im begründeten Ausnahmefall steht dem Amt ein Ermessen zu. Die Leistungen müssen übrigens im Voraus beantragt werden, bevor sie entstehen, eine nachträgliche Erstattung ist ausgeschlossen. Es gibt dazu im Einzelnen auch ein LSG-Urteil, das ich aber gerade nicht zur Hand habe. |
17.04.2019, 15:06 | #3 |
Routinier
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zu 1. Räumungsklage läuft, selbst verschuldet (keine Mietschulden, sondern Ruhestörungen, Sachbeschädigungen etc)
zu 2. sind bei dieser B. nicht belegbar, Angaben beruhen nur auf ihren mündlichen Angaben, die nicht immer glaubhaft sind, Schriftliches (z. B. hatte ich ihr Vordrucke erstellt, die sie mit zu Besichtigungen nehmen und unterschreiben lassen sollte) legt sie trotz wiederholter Bitten nicht vor Ich habe natürlich im Voraus beantragt, Antwort Jobcenter: zahlen wir grundsätzlich nicht |
17.04.2019, 15:42 | #4 | |
Routinier
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Ist Ermessensnichtgebrauch und als solcher anfechtbar.
Zitat:
Ein selbstverfasstes Protokoll über erfolgte Wohnungsbesichtigungen bzw. Wohnungsanfragen ist eigentlich völlig ausreichend, natürlich bei einer Person deren Glaubwürdgkeit bereits durch vergangene Vorfälle erschüttert ist ist eine schwierige Gratwanderung, ob man das so dem Amt präsentieren kann. Möglich wäre, auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu bestehen und wenn der kommt, den Rechtsweg zu bestreiten und einstweilen die Kosten vorzustrecken. Es bleibt dann nur das Risiko, falls die Klage scheitert, auf den Wohnungsbeschaffungskosten sitzenzubleiben. Die Kosten dürften aber überschaubar sein. Andere Frage, ist ein ABW hier möglich oder nicht? |
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17.04.2019, 16:48 | #5 |
Routinier
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Nein ...und ohne Unterschriften von dritten Beteiligten reiche ich bei ihr wg fehlender Glaubwürdigkeit nichts mehr ein. Auf selbst verfasste Protokolle würde ich in 100 Jahren noch warten. Trotzdem danke. P.S. Die Bezeichnung meiner mit kreativem Einsatz erstellten Vordrucke als "Wisch" zeugt leider wieder von mangelnder Wertschätzung Betreuern gegenüber |
17.04.2019, 18:10 | #6 |
Stammgast
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17.04.2019, 18:38 | #7 | |
Routinier
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Zitat:
Puh, das kann man so nicht eindeutig beantworten. Es ist ja recht ländlich hier und da kann man u. U. schon mal Glück haben, wenn man selbst inseriert. Ob das in diesem Fall aber von Erfolg gekrönt wäre... |
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