Dies ist ein Beitrag zum Thema Inkassoforderung mit Vollstreckungstitel im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Die Einrede der Verjährung ist schon beim ersten Anschreiben an die Gläubiger sinnvoll. Er sollte genauso, wie der ...
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01.05.2019, 21:14 | #11 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin moin
Die Einrede der Verjährung ist schon beim ersten Anschreiben an die Gläubiger sinnvoll. Er sollte genauso, wie der Satz, dass die Forderung erst einmal nicht anerkannt wird, bis der Gläubiger Belege zur Begründung der Forderung beigebracht hat, nicht vergessen werden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
10.08.2019, 17:16 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Hallo zusammen,
mit Interesse las ich eure Beiträge, da ich einen ähnlichen Fall habe. Dame liegt unter der Pfändungsgrenze, Grundsicherung... Fazit, wir nieeee Geld übrig haben, räumt brav ihr P-Konto ab. Jetzt habe ich vom Inkasso den Vollstreckungsbescheid erhalten. Sie erwarten von mir, dass ich Einkommensnachweise mitschicken soll. Frage: muss ich das? soll ich das? das hat doch noch nichts mit einer eides. Erkl. zu tun? Ich könnte es ja aus meiner Sicht gerne tun, dann sehen sie gleich, dass nix zu holen ist. Lg Evi |
10.08.2019, 17:43 | #13 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Zitat:
Meiner bisherigen Erfahrung nach bringt das nicht. Eine Inkasso lebt davon, dass sie Schulden eintreiben, die sie meist selber für einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes eingekauft haben. Die haben NIE ein Interesse an sinnvoller Kommunikation, sinnvoller Tilgung oder gar Ausbuchung der Schulden. Wenn man Einkommen nachweist heißt das für die nur, dass irgendetwas da ist wovon man sie bezahlen kann. Folge: weitere Schreiben mit wahlweise Drohungen, Weinerlichkeiten oder gehäucheltem Moralismus. Also Schreiben abheften und nix tun. Wenn beim Betreuten Aussicht auf Besserung besteht kann man ja irgendwann in die Verbraucherinsolvenz gehen. |
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10.08.2019, 19:54 | #14 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Hallo, ein Inkassounternehmen kann nicht selbst einen Vollstreckungsbescheid erlassen (wie eine Behörde es kann), es kann nur beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Eigentlich sollte man schon gegen die 1. Stufe, den Mahnbescheid, Widerspruch einlegen, wenn man einen Grund hat (zB Geschäftsunfähigkeit oder Sittenwidrigkeit beim Vertragsschluss, verjährte Forderung, unangemessene Nebenkosten, Nichtberücksichtigung geleisteter Teilzahlungen). Gegen den V.bescheid kann man noch Einspruch einlegen, der Beschluss bleibt aber vollstreckbar.
Ob man was zahlt, würde ich immer davon abhängig machen, ob erwas gepfändet werden kann. Denn das (die Vermögensauskunft) wird als Nächstes kommen. Ggü dem Gerichtsvollzieher hat man Auskunfts- und Wahrheitspflicht. Weiteres: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...svollstreckung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.08.2019, 12:53 | #15 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Moin moin
Zitat:
Gläubigern oder Inkasso-Unternehmen sollte man grundsätzlich keine Einkommensnachweise zusenden. Man würde ihnen damit nur die Gelegenheit geben die entsprechenden Stellen als Drittschuldner anzunerven. Deshalb kann man sich da freundlich auf die DSGVO berufen. ...und zurücklehnen... MfG Imre
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