Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe zur Pflege Bestandsschutz im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Annegret
Doch, ich glaube das nennt man so.
Es ist eine pflegerische Betreuungsmaßnahme. Körperpflege sind nur Maßnahmen, ...
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19.11.2019, 10:44 | #11 |
Routinier
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Beiträge: 1,224
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20.11.2019, 00:37 | #12 | ||
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Zitat:
als auch im neuen steht keine Notwendigkeit zur Wiederbegutachtung. Ich habe mit dem Sozialhilfeträger immer wieder solche sperrigen Diskussionen, wenn ich der Meinung bin, dass die Pflege aufgestockt werden muss. Letztes Beispiel: Neue Betreuung, einer B. mit Adipositas magna und stark eingeschränkter Beweglichkeit wurde mit Pflegegrad 2 nur 1x täglich Grundpflege bewilligt. Sie hat Hautpilz und Exeme an den Körperstellen, die schlecht belüftet sind. Ich beantragte daher einen zweiten Hausbesuch zum Waschen des Ober- und Unterkörpers am Abend. Ich erhielt hier ebenfalls eine Absage: Zuerst solle ich ein neues MDK-Gutachten vorlegen. Es wurde so begründet: Der Sozialhilfeträger wechselte von der Stadt zum Bezirk und der Bezirk hat die alten Bewilligungsbescheide der Stadt übernommen. Wenn man was anderes bewilligt haben will, muss ein neues Gutachten vorgelegt werden. Dass im vorliegenden Gutachten bereits steht, dass die Dame sich den Popo nicht alleine waschen kann, reicht nicht. Denn wir diskutieren ja darüber, wie oft dieser am Tag eine Wäsche braucht und wie das beantragt werden muss. Die Haut könne ja weiterhin mit einer Verordnung der häuslichen Krankenpflege versorgt werden. Eincremen statt waschen also. Der Pflegedienst ist nun zum Glück so nett und säubert die Haut vor dem eincremen. Da die Haut sich inzwischen gebessert hat, kann ich auch kein Haftungsfall daraus stricken. @Pichelmu: pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind meines Wissens z.B. kognitive Aktivierung, Unterstützung bei der Tagesstruktur, schau mal in den Link, den ich geschickt habe. Aber das ist dem konkreten Fall auch egal. Laut dem neuen Gutachten kann die B. ja alles angeblich selbständig außer Putzen. |
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20.11.2019, 00:58 | #13 |
Routinier
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Beiträge: 1,224
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20.11.2019, 08:29 | #14 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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quote]Soweit ich das verstanden habe, hat der Sozialhilfeträger aber ein Mitspracherecht bei den in Anspruch genommenen Pflegeleistungen, wenn die Sachleistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.[/quote]Aber nur wenn die beantragte Leistung über den von der Kasse zuerkannten Bedarf noch hinausgehen soll, du also ein "Mehr" beantragst.(Soweit ich weiss)
Zitat:
Ich gebe zu, dass mir die §§ völlig egal sind. Ich schildere eine Situation in der Hilfe unbedingt erforerlich ist und erwarte dann, dass das geschieht. Ich bin weder Mitarbeiterin der Pflegekasse noch der Abteilung Altenhilfe und kann mir die letzte Verästelungen im Pflegerecht nicht auch noch draufschaffen, Modul hier, Modul da.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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