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Hilfe zur Pflege Bestandsschutz

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe zur Pflege Bestandsschutz im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine B. wurde von ihrer Pflegekasse im Zuge der Pflegereform in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Der Sozialhilfeträger leistet Hilfe ...


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Alt 26.04.2019, 16:17   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Hilfe zur Pflege Bestandsschutz

Hallo,

meine B. wurde von ihrer Pflegekasse im Zuge der Pflegereform in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Der Sozialhilfeträger leistet Hilfe zur Pflege (SGB XII) und hat mich vor ein paar Monaten aufgefordert, eine Neubegutachtung bei der AOK zu veranlassen - da vermutet wurde, dass der Pflegebedarf gesunken ist.

Die AOK teilte mit, dass die Neubegutachtung zu dem Ergebnis kam, dass ihr Pflegebedarf nur noch dem Pflegegrad 1 entspricht. Es wird aber aufgrund des Bestandschutzes weiterhin der Pflegegrad 2 zuerkannt.

Ist der Sozialhilfeträger an die Bestandsschutzregelung gebunden - oder kann er sich auf den ermittelten Pflgegrad 1 berufen?

Da bei der Hilfe zur Pflege bei Pflegegrad 2 auch ein gekürztes Pflegegeld ausbezahlt wird, müsste ich ansonsten Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen.

Ich habe davon abgesehen, den Sozialhilfeträger diesbezüglich zu befragen, da telefonische Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind und schriftliche Anfragen dort eher schleppend beantwortet werden - sodass die Widerspruchsfrist bei der AOK verstreichen würde.


LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 26.04.2019, 18:26   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Ist der Sozialhilfeträger an die Bestandsschutzregelung gebunden
Ja, das ist ausdrücklich in § 137 SGB XII geregelt:


Zitat:
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.

Hat die AOK also festgestellt, dass aufgrund des § 140 Abs. 3 SGB XI der Pflegegrad 2 erhalten bleibt, obwohl die Voraussetzungen nach neuem Recht nicht vorliegen würden, muss sich der Sozialhilfeträger ebenfalls daran halten.
Pichilemu ist offline  
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Alt 27.04.2019, 18:40   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Es gilt zeitlich unbefristeter Bestandschutz, man kann nicht mehr in einen tieferen Pflegegrad sinken als man zur Überleitung hatte.
Die Begutachtung mit dem Verdacht eines niedrigereren Pflegegrades hätte man sich sparen können. (§ 141 SGB XI)
hanns ist offline  
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Alt 18.11.2019, 23:24   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Der Sozialhilfeträger hat nun endlich geantwortet - nach mehrfacher Aufforderung, eine Weiterbewilligung der Hilfe zur Pflege zu bescheiden:

Die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen (die über den Anteil der Pflegekasse hinausgehen) werden nur noch bis Ende Dezember bewilligt, weil das neue MDK_Gutachten keinen Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen festgestellt hat. Sollte ein Bedarf gegeben sein, müsse ich eine erneute Begutachtung durch den MDK veranlassen.
Annegret ist offline  
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Alt 19.11.2019, 01:27   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Wie sehen denn diese "körperbezogenen Pflegemaßnahmen" aus bzw. was wird der Betreuten derzeit an Pflege geleistet?
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.11.2019, 02:00   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Z.n. Appoplex mit organischer Wesensveränderung
die B. ist sehr vergesslich, ängstlich, antriebsgemindert

Sie KÖNNTE theroetisch alles selbst, benötigt aber Anleitung und Erinnerung
der PD schaut,
dass sie genug trinkt
dass sie vor der Medikamenteneinnahme etwas gefrühstückt hat, damit sie keine Bauchschmerzen bekommt
dass sie frische Kleidung anzieht und ab und zu duscht

das kostet etwas mehr Zeit als normal, da man sehr lange und einfühlsam mit ihr reden muss, damit sie kooperiert
Annegret ist offline  
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Alt 19.11.2019, 02:28   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Das sind keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Wie das Sozialamt auf die Idee kommt, bei einer Überwachung des Pflegebedürftigen würde es sich um Körperpflege handeln, ist mir komplett schleierhaft.


Damit würde ich auch in Widerspruch gehen und alsbald (möglichst vor Weihnachten) einstweilige Anordnung einreichen, denn die Betreute darf nicht unversorgt bleiben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.11.2019, 03:03   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das sind keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Wie das Sozialamt auf die Idee kommt, bei einer Überwachung des Pflegebedürftigen würde es sich um Körperpflege handeln, ist mir komplett schleierhaft.
.

Doch, ich glaube das nennt man so. Auch wenn sie nicht direkt durchgeführt werden, sondern man nur dazu anleitet oder erinnert.

Zitat:
Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen

Waschen, Duschen und Baden,
Mund- und Zahnpflege,
Kämmen,
Rasieren,
Darm- oder Blasenentleerung,
mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
selbstständig Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen und
das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb..._HI905531.html
Annegret ist offline  
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Alt 19.11.2019, 03:13   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Damit würde ich auch in Widerspruch gehen und alsbald (möglichst vor Weihnachten) einstweilige Anordnung einreichen, denn die Betreute darf nicht unversorgt bleiben.
Ich weiß nicht genau, wogegen ich widersprechen kann. Die Pflege (mit Körperpflege) wurde nun Mitte November bewilligt von Juni bis Ende Dezember 2019. Das ist ja in Ordnung.

Was mich stört ist die Befristung! Erst wird die Bewilligung so lange verschleppt, das neue MDK-Gutachten liegt denen schon seit Juni vor, und jetzt wird gesagt, es muss bis Dezember ein neues Gutachten erstellt werden, falls ich für die Weiterbewilligung ein Bedarf an Körperpflege besteht.
Annegret ist offline  
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Alt 19.11.2019, 09:02   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich weiß nicht genau, wogegen ich widersprechen kann.
Dem Sozialhilfeträger gegenüber wegen der Befristung auf Dezember und letztlich auch gegen die Nicht- Anwendung des Bestandsschutzes. Wenn ich das richtig verstanden habe?



Bei solchen §§ Reitern hilft es manchmal drastisch die Folgen einer fehenden Weiterbewilligung hinzuweisen und -wegen der knappen Zeitspanne auch gleich Haftung anzudrohen.
Was steht denn im letzten Gutachten zur Notwendigkeit Wiederbegutachtung drin?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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