Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsvorführung zur Untersuchung wegen Obdachlosigkeit des Betroffenen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sachverhalt:
* Landgericht ist mit einer Beschwerde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens befasst
* Landgericht ordnet ein Sachverständigengutachten an
* Nach ...
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06.05.2019, 22:26 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Zwangsvorführung zur Untersuchung wegen Obdachlosigkeit des Betroffenen
Sachverhalt:
* Landgericht ist mit einer Beschwerde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens befasst * Landgericht ordnet ein Sachverständigengutachten an * Nach einem Monat stellt der Sachverständige fest, dass der zu Begutachtende obdachlos ist und eine Begutachtung nicht möglich ist, weil auch der Sachverständige selbst über kein Büro verfügt. Versuche, einen Raum zur Begutachtung u. a. bei der örtlichen Caritas zu bekommen, scheitern. Der Sachverständige will jetzt die Unterbringung zur Begutachtung nach § 284 FamFG beantragen, da der Betroffene zwar bereit ist, sich begutachten zu lassen, das aber aufgrund dessen Obdachlosigkeit nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung möglich ist. Ist das wirklich zulässig? Ich hab da irgendwie meine Zweifel. |
06.05.2019, 22:40 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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MOin moin
Ich weiß nicht, ob die Gesetze auch nur ansatzweise ausreichen, um den Sachverständigen unterzubringen. Wenn der Proband freiwillig bereit ist, sich begutachten zu lassen, dann sollte dafür ein freiwillig zu nutzender Raum gesucht werden und keine Zwangsveranstaltung daraus gemacht werden. Wenn der Raum vom Gericht zur verfügung gestellt werden kann, wäre auch keine Zwangsmaßnahme nötig und eine Lösung gefunden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
07.05.2019, 17:39 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Sachverständigen unterbringen scheint hier naheliegender, das sehe ich auch so
Fraglich ist jedenfalls, inwiefern ein Sachverständiger ohne Untersuchungsraum für die Begutachtung eines Obdachlosen geeignet ist. Es dürfte hier dem Sachverständigen obliegen, eine geeignete Räumlichkeit zu stellen oder andernfalls aufgrund fehlender persönlicher Voraussetzungen diese Sache mit der Bitte um Bestellung eines anderen, für diesen Fall geeigneten, Sachverständigen abzulehnen. Eine Unterbringung des Betroffenen dürfte jedenfalls an der Erforderlichkeit scheitern. Diese ist hier, da der Betroffene ja zur Begutachtung bereit ist, (sehr) streng auszulegen. Etwas salopp: Eine Begutachtung auf der grünen Wiese wäre in aller Regel (je nach erforderlichem Untersuchungsumfang im konkreten Fall) ebenso geeignet und das, in Anbetracht der erheblich einschneidenden Maßnahme der Unterbringung, weitaus geringere Mittel. Aber wenn der Sachverständige das beantragen möchte... Sollte dem nachgekommen und entsprechend angeordnet werden, bliebe durch den dann bestellten Betreuer zu prüfen, ob der Betroffene durch diesen vorangegangenen Eingriff möglicherweise zu Unrecht eine (unzulässige/unverhältnismäßige) Einschränkung seiner Grundrechte erfahren hat und sich daraus Ansprüche ergeben. |
08.05.2019, 08:29 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das Gericht bestellt Gutachter nach deren Namen, Zulassung usw. je nachdem wie das bisher gelaufen ist und fragt dabei nicht nach deren Räumlichkeiten. Zitat:
Sollte tatsächlich einem meiner Kunden eine Unterbringung drohen weil der Gutachter zu doof ist sich dafür Räumlichkeiten zu organisieren würde ich fix und sofort zum Wohl meines Betreuten beim LG diesem Ansinnen massiv gegenübertreten. Es ist nicht mein Job jemand unterbringen zu lassen um mich hinterher zu beschweren.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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08.05.2019, 12:01 | #5 | ||
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Zitat:
Zitat:
Gibt es einen Verfahrenspfleger? Geändert von Florian (08.05.2019 um 12:15 Uhr) |
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08.05.2019, 13:28 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Inzwischen ja, nachdem es das Amtsgericht scheinbar nicht für nötig gehalten hat, im Betreuungs- und im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, hat das Landgericht für beide Verfahren zwei verschiedene Verfahrenspfleger bestellt.
Der Sachverständige ist derselbe, der schon in der ersten Instanz tätig war, damals hat er das Gutachten nach Aktenlage erstellt, die "Exploration" bestand aus einem 5-minütigen Besuch in der Klinik. Warum das Landgericht dann ausgerechnet denselben Sachverständigen wieder bestellt ist unverständlich... |
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