Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Zwangsvorführung zur Untersuchung wegen Obdachlosigkeit des Betroffenen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsvorführung zur Untersuchung wegen Obdachlosigkeit des Betroffenen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sachverhalt: * Landgericht ist mit einer Beschwerde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens befasst * Landgericht ordnet ein Sachverständigengutachten an * Nach ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Aufenthalt - Freiheitsentziehung

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 06.05.2019, 22:26   #1
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard Zwangsvorführung zur Untersuchung wegen Obdachlosigkeit des Betroffenen

Sachverhalt:


* Landgericht ist mit einer Beschwerde im Rahmen eines Betreuungsverfahrens befasst
* Landgericht ordnet ein Sachverständigengutachten an
* Nach einem Monat stellt der Sachverständige fest, dass der zu Begutachtende obdachlos ist und eine Begutachtung nicht möglich ist, weil auch der Sachverständige selbst über kein Büro verfügt. Versuche, einen Raum zur Begutachtung u. a. bei der örtlichen Caritas zu bekommen, scheitern.


Der Sachverständige will jetzt die Unterbringung zur Begutachtung nach § 284 FamFG beantragen, da der Betroffene zwar bereit ist, sich begutachten zu lassen, das aber aufgrund dessen Obdachlosigkeit nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung möglich ist.


Ist das wirklich zulässig? Ich hab da irgendwie meine Zweifel.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2019, 22:40   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

MOin moin

Ich weiß nicht, ob die Gesetze auch nur ansatzweise ausreichen, um den Sachverständigen unterzubringen.

Wenn der Proband freiwillig bereit ist, sich begutachten zu lassen, dann sollte dafür ein freiwillig zu nutzender Raum gesucht werden und keine Zwangsveranstaltung daraus gemacht werden.
Wenn der Raum vom Gericht zur verfügung gestellt werden kann, wäre auch keine Zwangsmaßnahme nötig und eine Lösung gefunden.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2019, 17:39   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Sachverständigen unterbringen scheint hier naheliegender, das sehe ich auch so

Fraglich ist jedenfalls, inwiefern ein Sachverständiger ohne Untersuchungsraum für die Begutachtung eines Obdachlosen geeignet ist. Es dürfte hier dem Sachverständigen obliegen, eine geeignete Räumlichkeit zu stellen oder andernfalls aufgrund fehlender persönlicher Voraussetzungen diese Sache mit der Bitte um Bestellung eines anderen, für diesen Fall geeigneten, Sachverständigen abzulehnen.

Eine Unterbringung des Betroffenen dürfte jedenfalls an der Erforderlichkeit scheitern. Diese ist hier, da der Betroffene ja zur Begutachtung bereit ist, (sehr) streng auszulegen. Etwas salopp: Eine Begutachtung auf der grünen Wiese wäre in aller Regel (je nach erforderlichem Untersuchungsumfang im konkreten Fall) ebenso geeignet und das, in Anbetracht der erheblich einschneidenden Maßnahme der Unterbringung, weitaus geringere Mittel.

Aber wenn der Sachverständige das beantragen möchte...

Sollte dem nachgekommen und entsprechend angeordnet werden, bliebe durch den dann bestellten Betreuer zu prüfen, ob der Betroffene durch diesen vorangegangenen Eingriff möglicherweise zu Unrecht eine (unzulässige/unverhältnismäßige) Einschränkung seiner Grundrechte erfahren hat und sich daraus Ansprüche ergeben.
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2019, 08:29   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Fraglich ist jedenfalls, inwiefern ein Sachverständiger ohne Untersuchungsraum für die Begutachtung eines Obdachlosen geeignet ist.
Bei uns z.B. haben die wenigsten Gutachter einen "eigenen" Untersuchungsraum. Entweder wird dann in der Unterkunft exploriert aber auch schon mal stehend auf der Strasse- was bislang die Qualität nicht negativ beeinflusste.
Das Gericht bestellt Gutachter nach deren Namen, Zulassung usw. je nachdem wie das bisher gelaufen ist und fragt dabei nicht nach deren Räumlichkeiten.


Zitat:
Sollte dem nachgekommen und entsprechend angeordnet werden, bliebe durch den dann bestellten Betreuer zu prüfen, ob der Betroffene durch diesen vorangegangenen Eingriff möglicherweise zu Unrecht eine (unzulässige/unverhältnismäßige) Einschränkung seiner Grundrechte erfahren hat und sich daraus Ansprüche ergeben.
Das sehe ich etwas anders. Niemand, auch in diesem Verfahrensschritt, zwingt mich meinen Mund, in dem Fall meine Finger still zu halten.
Sollte tatsächlich einem meiner Kunden eine Unterbringung drohen weil der Gutachter zu doof ist sich dafür Räumlichkeiten zu organisieren würde ich fix und sofort zum Wohl meines Betreuten beim LG diesem Ansinnen massiv gegenübertreten. Es ist nicht mein Job jemand unterbringen zu lassen um mich hinterher zu beschweren.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2019, 12:01   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Bei uns z.B. haben die wenigsten Gutachter einen "eigenen" Untersuchungsraum. Entweder wird dann in der Unterkunft exploriert aber auch schon mal stehend auf der Strasse- (...)
Sehe ich auch so. Es dürfte kein Problem sein, die Veranstaltung beispielsweise in der Unterkunft stattfinden zu lassen. In den Bezirken, in denen ich bislang tätig war, verhält es sich unterschiedlich. Ich kenne einen Sachverständigen ohne Praxis, die anderen haben m. W. nach eine und damit entsprechende Räume. Jedenfalls kann und darf (!) es nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn schlichtweg kein Raum zur Verfügung steht. Das wäre, zumindest nach den bislang von Pichilemu angegebenen Eckdaten zum SV, rechtswidrig.


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das sehe ich etwas anders. Niemand, auch in diesem Verfahrensschritt, zwingt mich meinen Mund, in dem Fall meine Finger still zu halten.
Sollte tatsächlich einem meiner Kunden eine Unterbringung drohen weil der Gutachter zu doof ist sich dafür Räumlichkeiten zu organisieren würde ich fix und sofort zum Wohl meines Betreuten beim LG diesem Ansinnen massiv gegenübertreten. Es ist nicht mein Job jemand unterbringen zu lassen um mich hinterher zu beschweren.
Ich lese so, als sei es noch gar nicht zur Bestallung gekommen, oder?! Aber selbst wenn dies so ist, besteht naklar die Möglichkeit als evtl. bereits vorgeschlagene Betreuerin zu "handeln", besser gesagt anzuregen. Wäre sicher nicht das Schlechteste, das stimmt! Im Nachhinein wird es in aller Regel ins Leere laufen...Ich bezweifle aber nach wie vor, dass das Landgericht sich da in die Nesseln setzt. Aber man kann dem Richter ja schonmal signalisieren, dass da bereits jetzt jemand Obacht gibt.


Gibt es einen Verfahrenspfleger?

Geändert von Florian (08.05.2019 um 12:15 Uhr)
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2019, 13:28   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Gibt es einen Verfahrenspfleger?
Inzwischen ja, nachdem es das Amtsgericht scheinbar nicht für nötig gehalten hat, im Betreuungs- und im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, hat das Landgericht für beide Verfahren zwei verschiedene Verfahrenspfleger bestellt.


Der Sachverständige ist derselbe, der schon in der ersten Instanz tätig war, damals hat er das Gutachten nach Aktenlage erstellt, die "Exploration" bestand aus einem 5-minütigen Besuch in der Klinik. Warum das Landgericht dann ausgerechnet denselben Sachverständigen wieder bestellt ist unverständlich...
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:15 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39