Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsfähigkeit, Gutachten nicht vorhanden im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Betreute ist per Gesetz kurzfristig in der geschlossenen Psychatie untergebracht aufgrund Schizo.Episode. Während dieser Zeit bin ich zur ...
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15.05.2019, 17:15 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Geschäftsfähigkeit, Gutachten nicht vorhanden
Hallo,
meine Betreute ist per Gesetz kurzfristig in der geschlossenen Psychatie untergebracht aufgrund Schizo.Episode. Während dieser Zeit bin ich zur Betreuung berufen worden. Es gibt aufgrund der kurzen Zeit, noch kein Gutachten, woraus zu entnehmen ist, ob die B. geschäftsfähig ist oder nicht. Es gib nur einen ärztl. Bericht, woraus hervorgeht, dass die B. nicht krankheitseinsichtig ist und in bezug auf die Krankheit keinen freien Willen äußern kann. Frage: Muss ich, solange nicht das Gegenteil per Gutachten ausgesprochen ist, davon ausgehen, dass die B. geschäftsfähig ist? Wie kann ich ggf. "Druck" machen, dass diese Frage geklärt wird? |
15.05.2019, 17:59 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Aus welchem Grund is das ausgerechnet jetzt so wichtig? Da ist doch erst mal anderes wirklich vorrangig.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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15.05.2019, 18:37 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Hallo Michaela,
danke für die INfo. Es ist jetzt gar nicht sooo wichtig. Möchtes nur nix übersehen und es geklärt hat. Nach den realitätsfremtden Zukunftsvorstellungen der B. denke ich ist es nicht verkehrt im Vorfeld diese Frage zu klären. Die B. ist vorläufig auf ein halbes Jahr befristet. Ob da überhaupt ein richtiges Gutachten gemacht wird? |
15.05.2019, 19:33 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Eva Maria, leider schreibst Du nicht, für wie lange die geschl. Unterbringung beschlossen wurde. Hier sollte jedenfalls nicht vergessen werden, dass es Deine Aufgabe ist, die Unterbringung zu beenden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind.
So lange die B. geschlossen untergebracht ist, ist es ohnehin Dein Job die Geschäfte am Laufen zu halten. Sie selbst kann ja akut nicht handeln. Vielleicht kannst Du ja etwas über die gesundheitliche Vorgeschichte erfahren, um Dir ein Bild über die Anamnese zu machen. Auf jeden Fall würde ich in kurzen Abständen Kontakt zu den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaussozialdienst halten und schon jetzt eine Reha anregen (das organisiert der Sozialdienst der Klinik mit entsprechenden ärztl. arztl. Attesten). Ich nehme an, dass Du mit Geschäftsunfähigkeit meinst, dass ggf. Ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten nötig sein könnte. Anhand der Bankumsätze kann man recht gut überblicken, wie die B. mit ihrem Geld umgeht und auskommt. Solltest Du erkennen, dass über einen langen Zeitraum regelmäßig am Anfang des Monats kein Geld für Essen, Miete, Strom etc. mehr da ist, hast Du zumindest einen Eindruck, ob sie sich durch ihr Ausgabeverhalten selbst schädigt. Sind auch noch viele Schulden da, wird der Eindruck noch verstärkt. Diese Erkenntnisse könntest Du schließlich nutzen, um ggf. einen Antrag auf Erweiterung und/oder Verlängerung der Betreuung zu stellen. Die Zeit des Krankenhausaufenthaltes solltest Du nutzen, um solche Informationen zu ermitteln. Nach meiner Erfahrung muss nicht jeder, der geschlossen untergebracht ist, gleich einen EV bekommen... |
15.05.2019, 19:55 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo, ich vermute, es geht dir um die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr 2 BGB, nicht um den Einwilligungsvorbehalt, denn letzterer stände ja im Bestellungsbeschluss. Zunächst mal: sowohl vorläufige Betreuung als auch einstweilige Unterbringung sind ohne Sachverständigengutachten, nur mit ärztlichem Attest, möglich, §§ 300, 330 FamFG. Allerdings muss ein SV-Gutachten möglichst schnell nachgeholt werden. Allerdings sagt das, auch wenn es denn mal vorliegt, nicht unbedingt etwas zur Geschäftsfähigkeit, denn das ist streng genommen keine medizinische, sondern eine juristische Feststellung. Wobei im Betreuungsverfahren offiziell nichts zur Geschäftsfähigkeit gesagt wird. Stimmt allerdings der Betreute der Betreuerbestellung nicht zu, muss der Richter eine Aussage zum Ausschluss der freien Willensbildung (§ 1896 Abs 1a BGB) treffen. Die Beschlussbegründung ist also wichtiger als das Gutachten (trotzdem immer lesen, genau wie den Sozialbericht). Eine verbindliche Feststellung zur Geschäftsunfähigkeit kann es ohnehin immer nur in einem Streitfall im Nachhinein durch einen Richter festgestellt wird, das ist aber nicht der Betreuungsrichter, sondern ein anderer, jenachdem, worum der Streit geht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.05.2019, 20:31 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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@Marsupilami
Danke dir. Sie ist bereits seit 4 Wochen untergebracht, ich bin erst seit einer Woche bestellt. Ja und ich habe bereits all deine Hinweise ins Laufen gebracht, aber habe noch nicht alle Infos in Erfahrung gebtracht. Am Freitag wird sie Entlassen, da erlischt der Beschluss und ist auch soweit aufgrund Stabilisation ok. Aber wie HorstD schreibt... @HorstD, danke,.... habe ich genau diese Gesetzeslage gemeint. Das ärztl. Attest gibt es ja. Das SV-Gutachten fehlt noch. Ist es meine Aufgabe dies "in die Wege zu leiten" oder passiert das per Gericht/Klinik von selbst Lg E-M- |
16.05.2019, 06:35 | #7 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn es eine Eilbetreuung auf Grund einer aktuellen Notlage war wird es meistens gleichzeitig vom Gericht in Auftrag gegeben. Ich sage mit Absicht meistens weil auch das nicht immer der Fall ist. Wenn die Betreuten mit der Fortführung der Betreuung in einer solchen Situation einverstanden sind läuft das Ganze erst mal mindestens bis zur Verlängerung/Ablauf der vorläufigen. Je nach Sachlage reicht dann auch schon mal eine Stellungnahme vom Hausarzt. Viel dabei hängt vom jeweiligen Betreuten und dem Sachstand(-sbericht) des Betreuers ab. Zitat:
Ausserdem ist es so wie HorstD. schreibt, liegen Anhaltspunkte vor (siehe Betreuerbericht mit Fakten) wird der Gutachterauftrag auf diese Fragestellung erweitert. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor kommt diese Frage in den Gutachten auch nicht zur Beantwortung. Wenn ich es aus gutem Grund geklärt haben möchte, mache ich Mitteilung darüber an das Gericht.
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16.05.2019, 12:42 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Ja genau. Gibt es denn einen konkreten Anlass, zB Rückgängigmachen von Kaufverträgen/Geldabhebungen, muss ggü Behörden glaubhaft gemacht werden, dass Fristen als nicht abgelaufen gelten o.ä.?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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