Dies ist ein Beitrag zum Thema Inkasso-Service Familienkasse im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Experten,
Betreute bezieht momentan ALG II. Vor Jahren hat sie zu Unrecht erhaltenes Kindergeld nicht zurückgezahlt. Agentur für Arbeit ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
21.05.2019, 15:52 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 28
|
Inkasso-Service Familienkasse
Hallo Experten,
Betreute bezieht momentan ALG II. Vor Jahren hat sie zu Unrecht erhaltenes Kindergeld nicht zurückgezahlt. Agentur für Arbeit Recklinghausen wurde aktiv. Stundungsantrag und Bitte um Ratenzahlung wurden abgelehnt. Dagegen eingelegter Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde keine Klage erhoben. Jetzt wird die Summe (knapp 600 €) in voller Höhe eingefordert, obwohl ich mehrfach betont habe, dass die Betreute zahlungswillig aber nicht zahlungsfähig ist und kein pfändbares Einkommen hat. "Von einer weiteren Antragstellung einer Ratenzahlung oder Stundung bitte ich abzusehen", so der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur, der lieber Vollstreckungsmaßnahmen einleiten will. Diese Maßnahmen werden fruchtlos bleiben, aber die Forderungen weiter ansteigen lassen. Gibt es da nicht ein Gesetz, dass Schulden nicht unnötig in die Höhe getrieben werden dürfen? Roberto |
21.05.2019, 21:47 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
|
Rückforderung Kindergeld
Hallo,
natürlich gibt es eine Kostenminderungspflicht der Gläubiger. D.h. wenn offensichtlich ist, dass nichts zu holen ist, dürfen die Kosten nicht in die Höhe getrieben werden. Dennoch darf ein Vollstreckungsversuch unternommen werden, d.h. es darf auch das Konto gepfändet werden. Hier handelt es sich um Kindergeld, das zu Unrecht bezogen wurde. D.h. sollte die Betroffene noch immer Kindergeld beziehen, kann aufgerechnet werden. Die Pflicht zur Kostenminderung spielt hier also gar keine Rolle. Wenn jedoch kein Kindergeld mehr bezogen wird, darf eine Vermögensauskunft verlangt werden. Das widerspricht nicht der Pflicht zur Kostenminderung. Beispiel: wird bei einer Person eine Einwohnermeldeamtsabfrage gemacht, die immer am selben Ort wohnte, ist das ein Grund, die Kosten dafür in Frage zu stellen. Und Inkasso-Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit kommuniziert wurde. Erst recht nicht, wenn dann noch Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren geltend gemacht werden. Allerdings verstehe ich das Setting nicht ganz: wieso kommt hier Inkasso Recklinghausen für das Jobcenter ins Spiel und nicht das Hauptzollamt für die Familienkasse? Viele Grüße Geranie |
22.05.2019, 22:10 | #3 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Zitat:
Das haben die Arbeitsämter wohl outgesourced. Ich bekomme seit einiger Zeit nur noch Forderungen der BA oder des JobCenters, die über die BA Recklinghausen eingefordert werden. Vom Hauptzollamt habe ich schon länger nichts mehr bekommen. Ich vermute mal, dass die BA und die JobCenter wg. der Forderungen von ganz oben gesteuert worden sind und deshalb die Sachen über Recklinghausen laufen. Das macht die Sache ja auch einfach: die Leute in Recklinghausen bekommen nur noch den Einforderungsauftrag und haben überhaupt keine Ahnung über das warum und wieso - oder ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht. Derzeit habe ich die BA Recklinghausen zu der Begründung einer Forderung bzw. zur Darstellung der ursprünglichen Forderung angeschrieben und da kommt einfach nix. Das scheint da niemand zu interessieren. Es kommen nur Standardschreiben mit einer immer höher werdenden Forderung aufgrund von Zinsen und Gebühren - nicht aber worauf die Zinsen sich beziehen und ob der Bezugsgrund rechtens ist. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
23.05.2019, 11:03 | #4 | ||
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
|
Zitat:
Zitat:
Es ist also zu klären, um was für eine Forderung es sich denn hier nun handelt. |
||
24.05.2019, 19:23 | #5 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Zitat:
MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|