Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnsitz Sozialhilfe im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Betreuungsübernahme wegen Wegfall der Vormundschaft, die B. ist vor ein paar Tagen volljährig geworden. Alle üblichen Aufgabenkreise
Sie war ...
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05.06.2019, 13:34 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Wohnsitz Sozialhilfe
Hallo,
Betreuungsübernahme wegen Wegfall der Vormundschaft, die B. ist vor ein paar Tagen volljährig geworden. Alle üblichen Aufgabenkreise Sie war seit fast einem Jaar in der Kinderklinik (Psychiatrie). Mit ihrer Volljährigkeit wurde sie jetzt in eine Klinik für Erwachsene verlegt (geschlossene Unterbringung freiwillig). Eine Prognose über die voraussichtliche Behandlungsdauer kann noch nicht gestellt werden. Ihr WG-Platz in einer Jugendhilfeeinrichtung wurde schon vor längerer Zeit gekündigt, da sie nach Klinikentlassung in eine andere stationäre Einrichtung wechseln sollte. Wo ist ihr Wohnsitz? - Zur Beantragung von ALG2 oder Sozialhilfe Gemeldet ist sie aktuell noch bei der Adresse der Jugendhilfeeinrichtung LG Annegret |
05.06.2019, 14:40 | #2 |
Held der Arbeit
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Krankenhausaufenthalte begründen keinen dauerhaften Wohnsitz. Es bleibt der Träger zuständig, der für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung die örtliche Zuständigkeit hat.
Der Kostenträger für die Jugendhilfe ist die erste Anlaufstelle.
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--> Das Leben bleibt spannend |
05.06.2019, 17:15 | #3 | |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 491
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Zitat:
Das begründet allerdings keinen Wohnsitz und ohne Weiteres auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn es darum geht, welcher Sozialhilfeträger örtlich zuständig ist, dürfte das jedoch egal sein. Wie schon K.Wagner schreibt, bleibt die Zuständigkeit dort, wo sie bei Aufnahme in die erste Einrichtung war (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Und selbst wenn man den falschen Leistungsträger erwischt, ist das meistens nicht schlimm, denn der muss den Antrag dann weiterleiten (§ 16 SGB I). |
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01.07.2019, 20:27 | #4 |
Stammgast
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Beiträge: 566
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Sozialhilfe
update: der richtige Sozialhilfeträger hat sich gefunden.
Nun hat dieser ihren Sozialhilfeanspruch berechnet. Zugrundegelegt wurde bei ihr als Hilfe zum Lebensunterhalt der Barbetrag für stationäre Einrichtungen. Ist ein Klinikaufenthalt mit einer stationären Einrichtung gleichzusetzen? Oder steht der B. der volle Regelsatz der Grundsicherung zu? |
01.07.2019, 21:10 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,600
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Moin moin
Normalerweise sollte der volle Satz zustehen, da man in einer Klinik andere Ausgaben hat, als in einer Wohnung - aber nicht unbedingt weniger. Das Ganze ist m.W. auch schon mal durchgeklagt worden und es gab die Diskussion schon mal im Forum. Versuche es auch mal mit der Suchfunktion. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.07.2019, 21:00 | #6 | ||
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Die B. hat keinen Wohnsitz und ist voraussichtlich lange Zeit nicht arbeitsfähig. ALG II scheidet vermutlich aus. Beantragt habe ich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) SGB XII und hilfsweise ALG II. Bei ALG II gibt es bei der Anrechnung von Krankenhausessen eine andere Rechtsprechung, da hier der Regelsatz als pauschale Leistung gwährt wird, im SGB XII gilt die Bedarfsdeckung.
Nach meiner Recherche und Verwendung der Suchfunktion wäre der Regelsatz wegen teilweiser Bedarfsdeckung zu kürzen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 321/10 NZB Zitat:
Abteilung 1) Nahrungsmittel = 137,66€ Abteilung 4) Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung = 35,01€ Abteilung 5) Innenausstattung, Haushaltsgeräte = 24,34€ ob Abteilung 7) Verkehr = 32, 90€ bei einer derzeit geschlossenen Unterbringung anfallen, könnte man auch noch diskutieren. Gegengerechnet müsste dann meines Erachtens ein erhöhter Bedarf bei anderen Posten, da z.B. "sonstige Waren" (Abteilung 12, Regelsatzermittlungsgesetz) im Krankenhaus höherpreisig sind. ABER der Sozialhilfeträger stellt sich auf den Standpunkt, dass im Krankenhaus alle Bedarfe gedeckt sind bis auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung § 27b SGB XII - Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Zitat:
Ich finde keinen Anhaltspunkt, dass es sich bei dem Klinikaufenthalt meiner B. NICHT um eine stationäre Einrichtung handelt. Hat jemand eine Idee, wo der Haken ist? |
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03.07.2019, 00:54 | #7 | |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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Zitat:
Dass die Betroffene im hier vorliegenden Fall gerade nicht mehr über eine Wohnung außerhalb des Krankenhauses verfügt, ist irrelevant, denn der Regelbedarf soll ja gerade eine pauschale Berechnung des Bedarfs jedes Einzelnen darstellen, eine individuelle Berechnung wie noch zu Zeiten des BSHG soll es nach dem Willen des Gesetzgebers außer in Sonderfällen nicht mehr geben. Diskutieren könnte man allenfalls den Fall, dass jemand in einer Langzeitabteilung einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist, aber der Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht liegt nur dann eine Einrichtung vor, wenn die Unterbringung auf eine gewisse Dauer (nicht zwingend lebenslang) angelegt ist. Eine Behandlung in einem Krankenhaus ist aber per definitionem nur vorübergehend, also liegt eine stationäre Einrichtung nicht vor. |
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03.07.2019, 10:08 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Hallo, zum einen ist es die Frage, welche Hilfeart vorliegt. An sich ist bei Menschen im Erwerbsalter ALG 2 vorrangig. Aber bei voraussichtlich längerem stationären Aufenthalt (egal welcher Art genau) schließt § 7 Abs 4 SGB II die Leistung aus. Grundsicherung nach § 41 SGB XII gibts nur in Rentenalter oder bei festgestellter voller (dauerhafter) Erwerbsminderung. Dürfte hier auch nicht vorliegen.
Übrig bleibt die „klassische“ Hilfe zum Lebensunterhalt (Kap 3 des SGB XII). Und zwar hier „in Heimen und Anstalten“. D.h erstmal den Barbetrag für Heimbewohner (§ 27b Abs 2 SGB XII, von derzeit 114,48 € mtl). Ob weitere Bedarfe vorliegen, ist nun im Rahmen des Einzelfalls (§ 9 SGB XII) zu klären. Dazu dürften auch Zuschüsse für einen künftigen Wohnraum gehören, sobald die Fähigkeit dazu erkennbar wird. Die Annahme von Pilchmu, dass Wohnraum vorhanden ist, kann ich aus der Ausgangsfrage nicht mal ansatzweise entnehmen. Falls und sobald die Betroffene in einer eigenen Wohnung leben kann, wird wieder ALG 2 zuständig. Das muss dann unverzüglich beim JC neu beantragt werden, § 37 SGB II (neben der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III). Letztere kann ausnahmsweise durch den Betreuer erfolgen (§ 145 SGB III), dann muss man aber als Betreuer auch persönlich bei der Arbeitsagentur (nicht JC) aufschlagen: https://btdirekt.de/thema/sozialrech...vertreten.html Außer, man kann erkennen, dass damit nicht gerechnet werden kann. Dann würde ich baldmöglichst eine Begutachtung wg Erwerbsminderung beim SHT beantragen. Eingliederungshilfe dürfte ja wohl außerdem schon beantragt sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (03.07.2019 um 10:45 Uhr) |
03.07.2019, 14:59 | #9 |
Stammgast
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Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!
Ich habe keine Eingliederungshilfe beantragt. Ich hatte die Auskunft von der Jugendhilfe, dass ambulante Leistungen bei einem stationären Aufenthalt nicht erbracht werden. An welche Eingliederungshilfe wäre denn zu denken? Ursprünglich war geplant, dass die B. nach ihrem Klinikaufenthalt in eine stationäre therapeutische Einrichtung umzieht. Hiefür lag ein Antrag auf Eingliederungshilfe vor. Da derzeit nicht absehbar ist, wann sich der Gesundheitszustand der B. stabilisiert, liegt erst mal alles auf Eis. |
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