Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögen über 5000 Euro (Sozialhilfe) im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Betreute hat im laufenden Monat ca. 6100 Euro auf dem Konto (Kosten in diesem Monat alle abgezogen). ...
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07.06.2019, 16:43 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Vermögen über 5000 Euro (Sozialhilfe)
Hallo Zusammen,
meine Betreute hat im laufenden Monat ca. 6100 Euro auf dem Konto (Kosten in diesem Monat alle abgezogen). In diesem Monat wurden Genossenschaftsanteile ausgezahlt, welche vorher nicht verfügbar waren. Heute stelle ich zudem meinen Antrag auf Vergütung für die letzten 12 Monate. Und zwar gegen das Vermögen, da keine Mittellosigkeit vorliegt. Das Sozialamt werde ich am gleichen Tag informieren. Ist das der richtige Weg? Und welche Stelle bekommt zu erst sein Geld. Ich alt Betreuerin oder das Sozialamt? Danke. |
07.06.2019, 16:50 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Wie hoch ist die beantragte Vergütung ?
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07.06.2019, 17:06 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Ich frage nicht aus Neugier sondern weil es dich evtl. mit dem
§1836 d BGB betrifft. Wenn dein Vergütungsantrag höher als 1100 € ist wäre er m.E. nicht gegen das Vermögen zu stellen sondern gegen die Staatskasse. Diese kann dann einen Regress nach § 1836 e BGB vornehmen. Zitat:
Wenn das Sozialamt schneller ist müsstest du die dann eingetretene Vermögenslosigkeit dem Gericht mitteilen und deinen Antrag ändern.
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07.06.2019, 17:10 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Es ist ein "Altfall" für 399 Euro (Ehrenamt) vor meiner Tätigkeit als Berufsbetreuerin.
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07.06.2019, 18:12 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Das zeigt wieder mal wie sinnvoll es wäre einen ganzen Sachverhalt einzustellen. Da ich es mir dann spare dich zu fragen ob du auch die Vermögenssorge inne hast hier mal ein Link zum nachlesen über die Entnahme der Ehrenamtspauschale bei Vermögenden.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wandspauschale Damit dürfte sich auch die Frage nach dem Vorrang erledigt haben. Schöne Pfingstfeiertage
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10.06.2019, 17:28 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, die Pauschale nach § 1935a BGB wird ja genau an dem Tag fällig, wenn sich die Betreuerbestellung (§ 287 Abs 1 oder 2 FamFG) jährlich im Kalender wiederholt. Dann ist sie fällig und kann ohne Gerichtsbeschluss entnommen werden. Ein Beschluss ist noch nicht mal zulässig, soweit der Betteuer den AK Vermögenssorge hat UND Nicht-Mittellosigkeit vorliegt.
Also ist hier die Frage: ist dieses Datum schon eingetreten oder nicht? Falls ja, unverzüglich die 399 € entnehmen und dem SHT danach die Überschreitung der 5.000 € melden (falls diese dann noch überschrittwn sind). Falls nein, die Überschreitung ohne den Abzug melden. Damit es im Folgenden keine Auseinandersetzungen mit Bezirksrevisor und/oder SHT gibt, folgende Empfehlung (falls keine Anschaffungen für den Betreuten möglich sind): den übersteigenden Betrag an das Heim bezahlen/umbuchen. Das Heim wird das dann bei der nächsten Rg an das Sozialamt als Eigenanteil abziehen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
12.06.2019, 12:00 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Es war mir nicht bewusst, dass ich bei einem vermögenden Betreuten keinen Beschluss für die Entnahme der Ehrenamtspauschale benötige. Ich habe die Vermögenssorge. Das Gericht hat immer einen Beschluss gefasst.
Der aktuelle Zeitraum der Pauschale ist der 13.06.2018 bis 12.06.2019. Also könnte ich Morgen gleich (13.06.) die Pauschale überweisen und im Anschluss den Vermögensstand dem Sozialamt melden? Danke |
12.06.2019, 14:11 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ja. Und das Gericht dürfte eigentlich keinen Vergütungsbeschluss fefasst haben, sondern beim Selbstzahler mitgeteilt haben, dass es keine Einwände gegen die Entnahme hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.06.2019, 12:37 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Hallo Herr Deinert,
ich habe nachgeschaut und es ist natürlich so wie Sie sagten. Es ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung das keine bedenken bestehen. Besten Dank |
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