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Umgang mit Schulden, Schuldnern, Gläubigern

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgang mit Schulden, Schuldnern, Gläubigern im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo miteinander, beim Umgang mit meinen -nicht seltenen- überschuldeten Betreuten sind mir in letzter Zeit ein Paar Dinge untergekommen, wo ...


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Alt 10.06.2019, 16:50   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard Umgang mit Schulden, Schuldnern, Gläubigern

Hallo miteinander,


beim Umgang mit meinen -nicht seltenen- überschuldeten Betreuten sind mir in letzter Zeit ein Paar Dinge untergekommen, wo ich mir nicht sicher bin und gerne eure Erfahrungen und Fachwissen dazu hätte:


1) ALG II -Bezieher ohne Aussicht auf Besserung (Psyche-Sucht-krank in wechselnder Kombination) und vergleichsweise geringen Schulden zwischen 500 und 2000,-€: Eine Verbraucherinsolvenz erscheint mir hier angesichts der Beträge etwas überzogen, hat jemand Erfahrungen ob und wie man es schafft, dass die Gläubiger auf Ihre Forderungen verzichten? Bei Firmen, Vermietern, Handwerkern (also denen, die am wenigsten drauf verzichten könnten) klappt das am Besten, die Verzichten einfach oder melden sich nie wieder. Ganz anders ist das aber bei staatlichen Stellen, z.B. der Landesoberkasse oder Inkassounternehmen. Gibt es da wirksame Strategien?


2) "Darf" ich bei der Kommunikation mit Gläubigern eine Verbraucherinsolvenz androhen im Sinne von "entweder Verzicht oder Entschuldung" oder nehme ich da den außergerichtlichen Einigungsversuch der Insolvenz vorweg und gefährde ggf. das Verfahren?


3) Inkassounternehmen, die Schulden erworben haben die ehemals Teil ein alten Entschuldung waren oder beim ursprünglichen Gläubiger verjährt sind und nun mahnen: Wie geht man dagegen idealerweise vor? Kann man diese Unternehmen belangen?
hanns ist offline  
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Alt 11.06.2019, 21:06   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,788
Standard

Hallo, mit ALG2 und der daraus resultierenden luxuriösen Wohnung braucht man sich normalerweise mit nervigen Gläubigern keinen Stress machen, nicht mal groß verhandeln oder irgendwelche Erklärungen geben. Die sind nur daran interessiert, Kohle zu bekommen, darum wird früher oder später eh der Gerichtsvollzieher 2x klingeln, um die Vermögensauskunft (ex-eidesstattliche Versicherung) einzuholen. Die lfd ALG-2-Leistung dürfte stets nach § 54 Abs 4 SGB-I iVm § 850c ZPO (Pfändungstabelle) unpfändbar sein. Girokto sollte auf P-Kto umgestellt sein.

Probleme kanns geben, wenn:
-Sparguthaben da ist. Schonvermögen zählt nicht bei ZV-Maßnahmen. Lieber sinnvolle Anschaffungen tätigen (notfalls ratenweise) statt ansparen;
- wenn es um Geldstrafen geht, denn die können auch mit Ersatzhaft belegt werden (Ausnahme wiederum, wenn Betreuter aus gesundheitl. Gründen haftunfähig ist, das kann aber strittig sein);
- wenns um die Wohnung, Heizung, Strom geht. Wohnungsverlust oder dunkle und kalte Bude gefährden die Lebensqualität. Da sollte man verhandeln.

Alles andere kann am A. Vorbeigehen.

Verbraucherinso ist mE nur in Ausnahmefällen sinnvoll, wenn Betreuter es ausdrücklich will und die 6 mageren Jahre legal durchhalten kann. Geldstrafen, Unterhaltsrückstände und Schadenersatz sind von der Restschuldbefreiung eh nicht umfasst.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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