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Arbeitgeber ignoriert Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Arbeitgeber ignoriert Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ein Klient hat seit Mai einen Arbeitsvertrag - die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag ist falsch, er unterschreibt gänzlich anders. ...


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Alt 15.06.2019, 00:02   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
Standard Arbeitgeber ignoriert Einwilligungsvorbehalt

Hallo,


ein Klient hat seit Mai einen Arbeitsvertrag - die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag ist falsch, er unterschreibt gänzlich anders. Die Information über den Arbeitsvertrag habe ich durch Überwindung von Widerständen erhalten.



Obwohl der Arbeitgeber weiß, dass ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge angeordnet ist und ich zweimal die Bankverbindung mitgeteilt habe, stelle ich jetzt fest, dass auf das Verfügungskonto des Klienten überwiesen wurde. Konto leer, Miete noch offen.


Wie kann ich erwirken, dass der Arbeitgeber auf das Konto zahlt, dass ich ihm genannt habe?


vielen Dank und viele Grüße
Clavinova
clavinova ist offline  
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Alt 15.06.2019, 21:35   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Die Vermögenssorge umfasst nicht arbeitsrechtliche Angelegenheiten, somit darf der Betreute prinzipiell selbst einen Arbeitsvertrag abschließen und der Arbeitgeber darf den Lohn auch an den Betreuten persönlich auszahlen.

Aber: hier steht ja offenkundig die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags in Frage, das heißt selbst nach notwendiger Erweiterung des Aufgabenkreises hätte eine Klage vor dem Arbeitsgericht wenig Aussichten auf Erfolg. Denn ein Anspruch auf Auszahlung des Lohns an den Betreuten setzt denknotwendig einen wirksamen Arbeitsvertrag voraus, hier steht aber im Raum, dass der Betreute diesen Arbeitsvertrag gar nicht selbst unterschrieben hat. Zwar gilt vor dem Arbeitsgericht wie vor dem Zivilgericht der Beibringungsgrundsatz, sodass das Gericht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags nicht von sich aus prüft, aber der Arbeitgeber scheint mir arg unseriös zu sein, da wäre ich vorsichtig, nicht dass sogar noch der gesamte Lohn wegen Nichtigkeit des Arbeitsvertrags zurückgefordert wird.
Pichilemu ist offline  
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Alt 15.06.2019, 22:05   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
Standard

Hallo,
ich habe es so verstanden, dass der Klient zwar selbst einen Arbeitsvertrag eingehen kann, ich jedoch die Einwilligung zu geben habe bzw des Zahlungsweges. Jetzt hat er 260 € Schulden, im nächsten Monat 600,00 €, wenn das so weitergeht. Für einen Klienten mit Einwilligungsvorbehalt recht absurd.


Was meinst Du mit der Nichtigkeit des Vertrages bzw worauf zielst Du ab?



LG Clavinova
clavinova ist offline  
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Alt 15.06.2019, 23:02   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von clavinova Beitrag anzeigen
Was meinst Du mit der Nichtigkeit des Vertrages bzw worauf zielst Du ab?
Die Unterschrift unter dem Vertrag ist nicht die des Betreuten. Zwar erfordert der Arbeitsvertrag nicht die Schriftform, aber wenn er schriftlich abgeschlossen wird, müssen beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) den Vertrag unterschreiben. Vorliegend hat der Betreute den Arbeitsvertrag aber gerade nicht unterschrieben, sondern jemand anders. Damit liegt kein wirksamer Arbeitsvertrag vor, der Arbeitsvertrag war von Anfang an nichtig.


Der Arbeitgeber wird sich bei einer arbeitsgerichtlichen Klage ganz sicher auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags berufen und damit den Zahlungsanspruch ins Leere laufen lassen, denn ohne wirksamen Arbeitsvertrag kein Lohn. Zusätzlich würde der Betreute wieder arbeitslos. Ist eine Konsequenz, die man beachten muss.


Folgte man der Meinung des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 864/06), wonach die Vermögenssorge arbeitsrechtliche Angelegenheiten mit umfasst (die Betreuungsgerichte sehen das anders), wäre der Arbeitsvertrag aber auch wegen fehlender Zustimmung des Betreuers nichtig, weil dann § 113 BGB greifen würde. Ersichtlich hast du die Zustimmung nicht erteilt und bist auch nicht bereit, diese Zustimmung zu erteilen (weil dann der Betreute den Arbeitslohn selbst in Empfang nehmen könnte). Auch dann würde der Betreute zwangsläufig arbeitslos werden.


Es ist also eine Abwägung: klagen und die Kündigung des Betreuten provozieren (und auf den Gerichtskosten sitzen bleiben = noch mehr Schulden) oder alles sein lassen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 16.06.2019, 12:12   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Hallo Clavinova,

Mit dem Einwilligungsvorbehalt könnte die betreuende Person doch auch Einfluss auf das Verfügungskonto nehmen, es sogar kündigen?

Ich würde den Betreuten bitten, dass er auf den Arbeitgeber einwirken soll, dass der Lohn auf das von mir genannte Konto gezahlt werden soll und ihm die Alternative aufzeigen, dass es sonst kein Verfügungskonto mehr gibt.

In dem Fall müsste mit Schecks gearbeitet werden (falls die Bank das noch anbietet) oder das Handgeld persönlich ausgezahlt werden.

So sähe meine Vorgehensweise aus, denn wenn schon ein Einwilligungsvorbehalt existiert, sollte doch wenigstens die Miete etc. sicher bezahlt werden.

Gruß,
Sonnyblue
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 16.06.2019, 12:45   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, welcher AK für den Arbeitsvertrag selbst maßgeblich ist, ist nicht wirklich höchstrichterlich geklärt. Das BAG hat das nur en passent in einem Nebensatz erwähnt (orbiter dictum), entscheidungsrelevant war es nicht, da es eigentlich um anderes ging.

Aber die eigentliche Kernfrage war ja: wohin ist der Arbeitslohn zu zahlen? Das ist eindeutig Vermögenssorge. Wenn es da einen EV gibt, hat die Auszahlung direkt an den Betreuten (gegen den Willen des Betreuers) keine Erfüllungswirkung. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Lohn nochmal zahlen, auf das Konto, das der Betreuer angegeben hat. Das muss notfalls via Arbeitsgericht eingeklagt werden, am besten mit einstweiliger Anordnung. Und zwar möglichst schnell.

Es ist übrigens egal, ob der Arbeitsvertrag wirksam ist oder nicht, solange der Betreute da tatsächlich arbeitet und der Arbeitgeber die Leistung entgegennimmt. Bei unwirksamen AV schuldet der Arbeitgeber den Lohn nicht aus Vertrag, sondern (in gleicher Höhe) aus faktischem Arbeitsverhältnis.

Siehe unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...erh.C3.A4ltnis
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 28.06.2019, 17:57   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Hallo,



ich würde das Verfügungskonto schnellstens sperren lassen.



1. Mit EiWi bist Du in der Pflicht das Einnahmen zweckgemäß verwandt werden, oder nicht ?

2. Wird Dein Klient mit Dir kooperieren müssen. ( Angabe Girokonto beim AG )



Hatte exakt den gleichen Fall.....


Ganz liebe Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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