Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialhilfeantrag vor Tod des Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe für einen Klienten beim Sozialamt folgende Anträge gestellt:
- Kostenübernahme der nicht gedeckten Kosten der Kurzzeitpflege
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26.06.2019, 00:04 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Sozialhilfeantrag vor Tod des Betreuten
Hallo,
ich habe für einen Klienten beim Sozialamt folgende Anträge gestellt: - Kostenübernahme der nicht gedeckten Kosten der Kurzzeitpflege - Kostenübernahme für ein Sachverständigen-Gutachten. Der Klient hatte eine Sammlung und sprach von einem 5-stelligen Wert. Um dies abzuklären, da Sozialleistungen zu beantragen waren, habe ich einen Sachverständigen zu Rate gezogen. Der Wert war ca. 1000 €. Nun sind die Rechnungen für die Kurzzeitpflege und das Gutachten da, der Klient ist inzwischen verstorben. Die Ehefrau, die ich ebenfalls betreue, hat das Erbe ausgeschlagen. Ich werde voraussichtlich die Nachlasspflegerin für den Verstorbenen. Wird der Sozialhilfeantrag für die Kosten nach dem Tod des Klienten weiter bearbeitet, so dass die Rechnungen beglichen werden können? Vielen Dank für Eure Infos, LG Clavinova |
26.06.2019, 11:25 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Der Nachlasspfleger ist nicht befugt, Leistungen der Sozialhilfe im Namen des Verstorbenen geltend zu machen, da diese Leistungen höchstpersönliche Leistungen sind, die mit dem Tod grundsätzlich verfallen. Ein evtl. Erbe könnte diese Leistungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten auch nicht mehr geltend machen.
Das Pflegeheim kann im eigenen Namen die ungedeckten Kosten der Pflege des Verstorbenen geltend machen. (§ 19 Abs. 6 SGB XII) Auf den Kosten für das Sachverständigengutachten wird der Gutachter wohl oder übel sitzen bleiben. |
27.06.2019, 14:14 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Ach du gute Güte!
Du warst Betreuerin des Verstorbenen, bist Betreuerin der Ehefrau und sollst nun Nachlasspflegerin im Hinblick auf den Nachlass des Verstorbenen werden?! Ich weiß gar nicht, wo es anfängt, mich zu zwicken …
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27.06.2019, 20:35 | #4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
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Zitat:
Danke Fara, ich dachte schon ich bin die Einzige welche bei dieser Konstellation Bauchschmerzen bekommt... |
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27.06.2019, 22:59 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Bei der Frage Betreuer für beide Ehegatten habe ich noch nicht die Bauchschmerzen. Das habe ich auch in einem Fall, bei anderen Paaren teile ich mich mit meiner Kollegin in die Partnerschaft.
Bauchschmerzen macht mir auch die Konstellation Betreuer und Nachlasspfleger. Da bin ich ganz bei dir, Fara. Ich denke jedoch, dass das Sozialamt die Kosten für den Zeitraum Antragstellung bis Versterben übernehmen müsste, wenn der Antrag zu Lebzeiten gestellt wurde. Rückwirkende Leistungserbringung gibt es nicht, weder für Lebende und erst recht nicht für Verstorbene. Wurde ein Antrag zu Lebzeiten versäumt, ist mit dem Versterben jedes Antragsrecht verwirkt. Hier bitte einmal einen Blick in die Verfahrensvorschriften des SGB I und X werfen, welche, vorbehaltlich spezieller Normen, für alle SGB-Verfahren (Rente, Krankenkasse, Wiedereingliederung, Hartz IV, GruSi, ...) gelten.
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28.06.2019, 08:46 | #6 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
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Beiträge: 1,546
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Zitat:
Aber wenn es um Rechnungslegungspflichten, Geltendmachung von Ansprüchen von einem gegen den anderen oder wie hier im Nachlassverfahren geht - dann ist hier Feierabend.
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28.06.2019, 11:37 | #7 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Hallo, wenn der Betreute zu Lebzeiten schon sozialhilfebedürftig war und die Ehefrau (weiter geschäftsfähig trotz Betreuung?) die Erbschaft ausgeschlagen hat, gibts da überhaupt ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft? Um Nachlassinsolvenz anzumelden?
Zur Bestellung der früheren Betreuerin als Nachlasspflegerin: es gäbe ein paar Gründe, die dagegen sprechen: - wäre die (auch betreute) Ehefrau (Mit) Erbin, gänge das nicht, Vertretungsverbot § 181 BGB. Da sie aber ausgeschlagen hat, wäre das nun kein Hinderungsgrund. - als Betreuer hat man ggü dem Erben, hier also dem Nachlasspfleger die Schlussrechenschaft nach § 1890 BGB zu erteilen. Das geht so natürlich nicht. Das wird aber dadurch geheilt, dass man als Betreuer + Nachlasdpfleger ggü dem Erben, wenn er denn feststeht, für den Gesamtzeitraum (Betreuung und Pflegschaft) die Rechenschaft erteilt. - ein Problem könnte noch darin bestehen, wenn man als Betreuer noch offene Vergütungsansprüche gegen den Erbfn hat und es dazu noch keinen Beschluss gibt. Denn das müsste im Vergütungsverfahren vor dem Betreuungsgericht der Nachlasdpfleger gehört werden. Das geht dann natürlich auch nicht. Liegt ein Beschluss bereits vor (ist aldi bloß noch keine Auszahlung erfolgt) oder ist due Staatskasse zahlungspflichtig), wäre das keine Interessenkollision.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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