Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss ich das Pflegegeld in die Steuererklärung angeben? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo,
Ich bin Hausfrau und betreue meiner Mutter seit ungefähr ende letzten Jahres.
Außerdem pflege ich meine Mutter (Pflegegrad 2) ...
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06.07.2019, 14:01 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 28.06.2019
Beiträge: 1
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Muss ich das Pflegegeld in die Steuererklärung angeben?
hallo,
Ich bin Hausfrau und betreue meiner Mutter seit ungefähr ende letzten Jahres. Außerdem pflege ich meine Mutter (Pflegegrad 2) auch noch. Also bekomme ich monatlich pflegegeld und noch Mehraufwandsentschädigung für die Betreuung gegen Ende dieses Jahres. Mein Ehemann ist normaler Arbeitnehmer. Ich nehme mal an dass ich das Pflegegeld in die Steuererklärung für dieses Jahr angeben muss, obwohl es steuerfrei ist, oder? Falls ja gibt es Steuerlichen Vorteile für mich als Betreuerin oder Pflegerin? |
06.07.2019, 15:24 | #2 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
In der Einkommensteuererklärung wären diese Einnahmen am Ende der Anlage S in Zeile 44 einzutragen. Dein "steuerlicher Vorteil" ist (nur), dass sie steuerfrei sind. |
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12.07.2019, 17:01 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.08.2018
Beiträge: 6
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Es wäre sinnvoll!
Hi Dity,
ja, es gibt steuerliche Vorteile. Pflegekosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Denn dadurch kann man Steuern sparen. Wer Angehörige pflegt, kann die entstandenen Aufwendungen steuerlich absetzen, sofern die pflegenden Angehörigen sonst keine Vergütung für die Pflege erhalten. Das Finanzamt erkennt bis zu 4.000 EUR pro Jahr an. Das Pflegegeld wird nicht auf den Steuervorteil angerechnet.“ LG, Dominic |
12.07.2019, 18:20 | #4 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Dass sie tatsächliche Aufwendungen in einer steuerlich relevanten Höhe hat, kann ich mir kaum vorstellen. Als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) würden sich ihre Aufwendungen erst dann auswirken, wenn sie sowohl das erhaltene Pflegegeld als auch darüber hinaus noch die zumutbare Belastung überstiegen. Das mit den 4.000 Euro klingt nach Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Das käme eigentlich nur in Frage, wenn sie von ihrem Geld eine Haushaltshilfe, eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst bezahlen würde, der sich um ihre Mutter kümmert (und zwar in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Mutter). Man kann Aufwendungen nur in der Höhe geltend machen, die man auch selbst trägt. |
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Stichworte |
pflegeld, steuererklärung |
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