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Krankentransport wer zahlt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankentransport wer zahlt im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Patientin wird dei Rente durch Grundsicherung aufgestockt. Schlaganfall Pflegestufe 5 Wurde aus Reha entlassen und konnte natürlich nicht in die ...


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Alt 13.07.2019, 16:28   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard Krankentransport wer zahlt

Patientin wird dei Rente durch Grundsicherung aufgestockt.
Schlaganfall Pflegestufe 5
Wurde aus Reha entlassen und konnte natürlich nicht in die eigene Wohnung zurück.
Pflegeheim hat Zusage zurückgenommen, danach hat die Familie die Bereitschaft zur Pflege erklärt.

Problem: die alte Wohnung wo sie bisher lebte und die Familie die sie nun pflegt sind 600 km auseinander.
Krankentransport nur liegend möglich.
Kosten 500 €+

Vor dem Umzug wurde bereits
- die Krankenkasse
- das Sozialamt
- die Pflegekasse
- die Pflegekasse wohnumfeld verbesserende Maßnahmen
um Kostenübernahme angefragt und alle lehnten ab bzw. verwiesen auf die anderen.

Die Kosten in der Höhe von der Reha bis ins alte Zuhause wurden von der Krankenkasse bezahlt.

Das Sozialamt sagt, dass sie nicht mehr leisten dürfen als die Krankenkasse bewilligt.

ABER ICH SEHE DAS ANDERS

Es handelt sich dabei um einen Umzug in die neue Häuslichkeit
Wenn dieser Umzug aus zwingendem Grund erforderlich ist (hier wohl unumstritten) dann muss das Sozialamt alle Kosten im Rahmen des Umzugs bezahlen.

Das heißt, das Sozialamt muss alle Umzugskosten übernehmen und dazu gehört auch die Kostenübernahme der Fahrt des Mieters in die neue Häuslichkeit - oder nicht?


In diesem Falle besagt §35 SGB XII Absatz 2 Zitat: „Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. „
thomash ist offline  
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Alt 13.07.2019, 17:33   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

Hallo, m.E. ist das Sache der Krankenkasse. Wenn der Transport als solcher entsprechend den Krankentransportrichtlinien genehmigt war, muss das auch gelten, wenn der Wohnort sich zwischenzeitlich geändert hat.

Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/25/

Ggf auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid der Krankenkasse bestehen, dagegen kann Widerspruch eingelegt und vor dem Sozialgericht geklagt werden. Anwaltliche Vertretung (FA für Sozialrecht) ist zwar formal nicvt nötig, aber angeraten (im Klageverfahren).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 13.07.2019, 20:09   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Wo ist die Betreute jetzt? Wurde sie einfach in die Wohnung gesetzt obwohl sie dort gar nicht alleine leben kann? Oder hat das Pflegeheim sie "provisorisch" aufgenommen?
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.07.2019, 21:15   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wo ist die Betreute jetzt? Wurde sie einfach in die Wohnung gesetzt obwohl sie dort gar nicht alleine leben kann? Oder hat das Pflegeheim sie "provisorisch" aufgenommen?
Bitte den Beitrag des TE nochmal lesen.

Zitat:
und konnte natürlich nicht in die eigene Wohnung zurück.
Pflegeheim hat Zusage zurückgenommen, danach hat die Familie die Bereitschaft zur Pflege erklärt.
__________________
Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören
Boomer ist offline  
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Alt 13.07.2019, 22:10   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Das beantwortet die Frage nicht.


Wenn der vorherige Krankentransport bereits bezahlt wurde, dann muss er schon durchgeführt worden sein, die Betreute kann sich somit nicht mehr in der Reha-Einrichtung befinden. Also, wo ist sie jetz? In ihrer Wohnung oder im Pflegeheim?
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.07.2019, 22:33   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard

Evt missverständlich.

Sie ist natürlich bei uns Zuhause in der Pflege. d.h. sie Wurde von der Reha direkt von Berlin nach Baden Württemberg in die private Pflege gebracht.

Die Krankenkasse hat daraufhin ein Teil dieser Rechnung übernommen, welche den Kosten des Transportes von Berlin nach Cottbus entsprochen hätte.

Es verbleiben 500++ € die keiner zahlen will

Es gibt 4 Argumentationen

Krankenkasse muss zahlen, denn sie ist für den Transport nach Zuhause verantwortlich und wenn das Zuhause jetzt in BW ist dann eben nach BW.

Pflegekasse muss bezahlen. Sie ist verantwortlich dafür dass Pflege möglich ist. Wenn die Pflege in Cottbus nicht möglich ist, dann muss sie die Kosten tragen dahin bezahlen die sich als einziger anbieten die Pflege zu gewährleisten.

Pflegekasse Wohnumfeld verbesserende Maßnahmen muss zahlen, da das Wohnumfeld in BW sowohl hinsichtlich der Barrierefreiheit als auch durch pflegendes Personal besser ist.

Sozialamt muss bezahlen, da meine Schwester umgezogen ist weil sie in der alten Wohnung nicht mehr wohnen konnte.

WEr muss zahlen und wie überzeuge ich diese?
thomash ist offline  
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Alt 13.07.2019, 22:38   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Danke für die Klarstellung.


Also ich sehe für eine lediglich teilweise Begleichung der KTW-Kosten wirklich keine Rechtsgrundlage. Entweder war der KTW notwendig oder nicht, aber nicht "nur ein bisschen notwendig". Und vorliegend gab es ja einen eindeutigen medizinischen Grund die Betreute zu ihrer Familie und nicht in ihr altes Zuhause zu bringen.



Richtiger Ansprechpartner wäre also die KK. Meines Erachtens ist hier direkt der Widerspruch statthaft, da die teilweise Begleichung der KTW-Kosten einen Verwaltungsakt durch konkludentes Handeln darstellt. Maßgeblich wäre dann mangels Belehrung die Jahresfrist.
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.07.2019, 23:00   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard

Hier die Begründung der KRankenkasse

thomash ist offline  
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Alt 13.07.2019, 23:22   #9
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Dass so ein Bescheid nur von der AOK kommen kann, war irgendwie klar.


Aber wie gesagt: es gibt kein "nur ein bisschen notwendig". Hätte die KK die konkrete Fahrt zur Familie für nicht medizinisch indiziert gehalten, hätte sie die Kostenübernahme ganz ablehnen müssen. Dann hätte sie aber begründen müssen, aus welchen Gründen es medizinisch vertretbar ist, die Patientin in ihre Wohnung zu entlassen, wo ihre Pflege nicht sichergestellt ist und sie letztlich absehbar wieder behandelt werden müsste, dann in einem Akutkrankenhaus. Ich weiß nicht, wie die KK das begründen will, wobei mich bei der AOK wirklich nichts wundern würde.


Ist die Fahrt mit dem KTW grundsätzlich medizinisch indiziert und damit notwendig, muss die KK alle Kosten übernehmen. Es wäre ja nicht anders, wenn das Pflegeheim eine Zusage abgegeben hätte, dann hätte die KK auch die Fahrtkosten zum Pflegeheim in voller Höhe (und nicht nur ein bisschen) übernehmen müssen. Bei einer Entlassung in die Familie kann nichts anderes gelten.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.07.2019, 00:05   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard

Die Einspruchsfrist dagegen ist schon beim alten Berufs-Betreuer verstrichen.
thomash ist offline  
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