eidesstattliche versicherung
Eine Person hat finanzielle Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Der Gerichtsvollzieher kommt aufgrund nicht bezahlter Forderungen (die vor der Betreuung entstanden sind) und es muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Aber wer gibt sie ab? Der Betreute oder der Betreuer? |
Zitat:
Laut der mir vorliegenden Fachliteratur muss die Eidesstattliche Versicherung in diesem Fall vom Betreuer - sofern der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" angeordnet ist - abgegeben werden. Dies kann jedoch auch schon dann erfolgen, wenn der Betreute noch verfahrensfähig ist, also - so interpretiere ich den nachfolgende Link - kein Einwilligungsvorbehalt besteht: Betreuer, 1 T 437/05 mfg |
Hallo,
der Link von Carlos ist auch einleuchtend, wenn der Betreuer alle vermögensrechtlichen Dinge in die Hand genommen hat. Ich habe vor Jahren auch mal für jemanden eine solche eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, ohne EV. Die Dame befand sich dauerhaft in stationärer Behandlung. Aber auch wenn das nicht so gewesen wäre, wie hätte sie all diese Angaben machen können, die ja in meine Hände gelegt wurden. Bei einem EV, wie in diesem Fall, muss die Einwilligung des Betreuers für die Rechtswirksamkeit vorliegen. |
danke:clapping2:
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