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eidesstattliche versicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema eidesstattliche versicherung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine Person hat finanzielle Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Der Gerichtsvollzieher kommt aufgrund nicht bezahlter Forderungen (die vor der Betreuung entstanden sind) ...


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Alt 22.07.2008, 22:19   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Sufenta
 
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
Standard eidesstattliche versicherung

Eine Person hat finanzielle Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Der Gerichtsvollzieher kommt aufgrund nicht bezahlter Forderungen
(die vor der Betreuung entstanden sind) und es muss eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.

Aber wer gibt sie ab? Der Betreute oder der Betreuer?
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Sufenta ist offline  
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Alt 22.07.2008, 23:41   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von Sufenta Beitrag anzeigen
Eine Person hat finanzielle Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Der Gerichtsvollzieher kommt aufgrund nicht bezahlter Forderungen
(die vor der Betreuung entstanden sind) und es muss eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.

Aber wer gibt sie ab? Der Betreute oder der Betreuer?
Hallo!

Laut der mir vorliegenden Fachliteratur muss die Eidesstattliche Versicherung in diesem Fall vom Betreuer - sofern der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" angeordnet ist - abgegeben werden. Dies kann jedoch auch schon dann erfolgen, wenn der Betreute noch verfahrensfähig ist, also - so interpretiere ich den nachfolgende Link - kein Einwilligungsvorbehalt besteht:
Betreuer, 1 T 437/05

mfg
carlos ist offline  
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Alt 22.07.2008, 23:56   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

der Link von Carlos ist auch einleuchtend, wenn der Betreuer alle vermögensrechtlichen Dinge in die Hand genommen hat.

Ich habe vor Jahren auch mal für jemanden eine solche eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, ohne EV. Die Dame befand sich dauerhaft in stationärer Behandlung. Aber auch wenn das nicht so gewesen wäre, wie hätte sie all diese Angaben machen können, die ja in meine Hände gelegt wurden.

Bei einem EV, wie in diesem Fall, muss die Einwilligung des Betreuers für die Rechtswirksamkeit vorliegen.
Tina L. ist offline  
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Alt 23.07.2008, 11:40   #4
Forums-Geselle
 
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Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
Standard

danke
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Stichworte
eidesstattl versicherung, einwilligungsvorbehalt, schulden, vermögenssorge

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