Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändungen vermeiden im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Wir haben in einem anderen Thread schon darüber diskutiert aber zusammen mit anderen Themen, sodass es etwas untergegangen ist.
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02.08.2019, 08:34 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
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Pfändungen vermeiden
Hallo
Wir haben in einem anderen Thread schon darüber diskutiert aber zusammen mit anderen Themen, sodass es etwas untergegangen ist. FRAGE: Muss ein Betreuer nicht in jedem Falle vermeiden, dass es zu Pfändungen kommt? Es geht um eine Schuld in Höhe von rund 2000 € Es liegen Vermögenswert vor die über dem Betrag liegen aber gebunden sind
Der Betreuer hat versucht Bausparvertrag und Lebensversicherung durch die Einschaltung des Betreuungsgerichtes auflösen zu lassen. Das Betreuungsgericht hat die Auflösung untersagt Begründung: Es liegt eine schriftliche Verfügung der Betreuten vor der Erkrankung vor, wonach nur die Familie selbst berechtigt ist, sich um die Altschulden zu kümmern. Da ohnedies eine Übergabe der Betreuung an Die Familie in Vorbereitung war hätte der Betreuer folgende Optionen gehabt:
Stattdessen hat er
In den 6 Monaten seiner Zeit als Betreuer sind somit 1900 € gepfändet worden bei einer Betreuten auf Grundsicherung. Das Geld war nur deswegen vorhanden weil gleichzeitig laufende Forderungen wie z.B. Miete nicht beglichen wurden. ========================================= Aktueller Stand: - die laufenden Mieten sind beglichen - ich habe eine Einigung mit dem Gläubiger getroffen und die Altschuld gilt als beglichen - alle weiteren nicht bezahlten Rechnung sind weitgehend beglichen Rest folgt in diesem Monat FRAGE: WAs haltet Ihr von dem Verhalten des früheren Betreuers? |
02.08.2019, 08:54 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Die Auflösung eines Sparbuchs bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Lag diese vor?
Befand sich nennenswertes Guthaben auf dem Girokonto zum Zeitpunkt der Pfändung? Hat der Altbetreuer eine Umwandlung in ein P-Konto veranlasst? |
02.08.2019, 09:15 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Eine Abtretung der Betreuung oder Teile davon sieht das Gesetz nicht vor. Das gibt es nicht. Gläubigern die seit 10 Jahren auf ihr Geld warten wird man schwerlich weitere Zugeständnisse abringen können bzw. dadaurch entstehen in der Regel weitere Zinszahlungen. Niemand kann vorhersagen wie, ob und an wen eine Betreuung übertragen wird. Das ist nie sicher. Das kommt eherauf das Verhältnis zu jeweiligen Familie an. Es gibt sicher Fälle wo das überlegt werden könnte aber sicher auch Fälle auf Grund der vorherigen "Zusammenarbeit" wo dies wohl abgelehnt werden muss.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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02.08.2019, 09:20 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo, die Fragestellung ist unvollständig. War die ganze Vermögenssorge im AK oder war der Teil „Schuldenregulierung“, wegen anderweitiger Bevollmächtigung ausgenommen?
Und was heißt: Betreuung sollte an die Familie gehen? Wer hatte das beantragt und gabs denn überhaupt vom Richter eine Andeutung, dass das in Kürze erfolgen werde? Klingt mir alles zu vage. Die Aussage, der Betreuer müsse Pfändungen auf jeden Fall vermeiden, stimmt so auch nicht. Wenn er die VS hat, hat er die Interessen des Betreuten zu vertreten. Ob die dahingehen, Schulden zu akzeptieren und im Rahmen vorhandener Mittel zu begleichen oder ob es eher darum geht, diese zu bestreiten (oder auch teilweise, zB die Nebenkosten), ist vom Einzelfall abhängig. Wenn vollstreckbare Titel bereits existieren, ist (von einer ZV-Abwehrklage nach § 767 ZPO abgesehen, die auch zu begründen wäre), nicht viel gegen Pfändungsversuche zu machen. „Verhandlungen“ zwecks Zahlungsaufschub klar, aber ob der akzeptiert wird, liegt ja in der Hand des Gläubigers. Und wenn ein Sparguthaben gepfändet ist, bedarf es keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Ich kann jedenfalls aus den gemachten Angaben keine Betreuerpflichtwidrigkeit entnehmen (außer, die Mietzahlung nicht sichergestellt zu haben). Die P-Kontofrage wäre natürlich auch noch zu beantworten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.08.2019, 10:56 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
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Ein P-Konto war schon vor der Betreuung eingerichtet.
Eine Kontopfändung wird dem Betreuer mitgeteilt und er hätte dem widersprechen müssen, wenn laufende Forderungen dadurch gefärdet würden wie z.B. Mietzahlungen. Das Sozialamt zahlt Miete und Grundsicherung direkt an die Betreute aus und der Betreuer läßt zu, dass diese Mittel gepfändet werden. Dies kann nur eine Pflichtverletzung sein. Hätte der Betreuer die ihm bekannten (er hat den neuen Mietvertrag selbst unterschrieben) beglichen, wären gar keine Mittel vorhanden gewesen die gepfändet werden können. Er hat zugelassen dass im Zeitraum seiner Betreuung monatlich im Schnitt 316 € gepfändet wurden obwohl die Betreute nur Grundsicherung erhält. |
02.08.2019, 11:17 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Verstehe ich das also richtig, dass der Altbetreuer sich nicht darum gekümmert hat, dass die ausgezahlte Miete an den Vermieter geht (z. B. per Dauerauftrag), die Miete damit quasi auf dem Konto liegenblieb und anschließend als Vermögen gepfändet wurde?
Das wäre, wenn der Sachverhalt so stimmt, mindestens eine Pflichtverletzung. Strenggenommen könnte man sogar einen strafbaren Betrug vonseiten des Betreuers sehen, da die Mietzahlungen des Sozialamtes zweckgebunden sind und ganz sicher nicht zur Tilgung anderer Schulden gedacht sind. Das wäre aber, da Geschädigter hier der Staat ist, nicht deine Aufgabe das anzuzeigen. Wegen der Pflichtverletzung müsste man dann kalkulieren wie hoch der Schaden ist, also wie hoch die Verbindlichkeiten des Betreuten zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels gewesen wären wenn die Miete ordnungsgemäß gezahlt worden wäre und die Pfändung ins Leere gegangen wäre. Es ist ja mindestens ein weiterer Gläubiger hinzugekommen dadurch, dass die Miete nicht gezahlt wurde, der Schaden ist also nicht Null. Die Frage mit der Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs ist noch offen. |
02.08.2019, 12:27 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
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Es wurde sowohl das Sparbuch als auch die Lebensversicherung ohne Freigabe durch das Betreuunggericht aufgelöst. Laut Auskunft der Lebensversicherungsgesellschaft wäre dies möglich weil der Betrag unter 3000€ gelegen hat - ich weis nicht ob das stimmt.
und ja du hast den Vorfall richtig erkannt. Gelder des Sozialamtes wurden zweckentfremdet und dadurch ist eine weitere Schuld aufgetreten. Der Betreuer wußte, dass wir (die Familie) die Vermieter sind und sie nicht rauswerfen würden. Aber wir mussten etliche Mittel aufwenden um alles umzubauen damit ein Pflegefall der Pflegestufe 5 betreut werden kann und da wir nicht in direkter Linie sondern im 2 Grad Verwandt sind ist auch die Mietzahlung sowohl vom Betreuer, Betreuungsgericht als auch vom Sozialamt anerkannt worden. |
02.08.2019, 15:36 | #8 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 280
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Zitat:
Eine Meinungsumfrage ist nicht zielführend und sinnvoll. Allenfalls, wenn eine Statistik dafür erstellt werden soll. Das hilft in der Sache aber nicht weiter. |
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02.08.2019, 15:43 | #9 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 129
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Wenn ich richtig verstehe, hast du die Betreuung einer Angehörigen von einem (Berufs-)Betreuer übernommen.
Geht es dir nun darum, einen Schaden deiner Betreuten geltend zu machen oder nur dem Vorbetreuer Fehler nachzuweisen? Du schreibst ja, dass inzwischen alles wieder ganz gut geregelt ist. Da wäre dann die Frage, ob überhaupt ein Vermögensschaden verursacht wurde. Nach meiner Meinung ist das Zulassen einer Pfändung an sich nicht automatisch eine Pflichtverletzung oder ein Vermögensschaden. Wenn der Betreuer aber keine Vorkehrungen trifft, um die Mietzahlung sicherzustellen, sieht das schon anders aus, weil der Wohnungsverlust des Betreuten droht. Dies war hier aber nicht der Fall, wie du selber geschrieben hast. Die Verfügungen über die Geldanlagen kann genehmigungsfrei gewesen sein (§ 1813 II BGB). |
02.08.2019, 15:45 | #10 |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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Tatsache ist doch: die Auflöung der LV trotz entgegenstehender Patientenverfügung und trotz ausdrücklicher Verweigerung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist eindeutig pflichtwidrig. Da kommt es nicht auf "wäre doch sowieso pfändbar gewesen" an, solange wie die Betreute oder ihr Betreuer tatsächlich nicht zu einer Vermögensauskunft geladen wurde, hätten sie die LV gar nicht gegenüber dem Gläubiger offenbaren müssen.
Dasselbe gilt für das Sparbuch, denn das Sparbuch unterfällt nicht der 3000-Euro-Grenze und hätte eine Genehmigung bedurft. |
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