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BTHG-Umstellung der stationären Einrichtungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG-Umstellung der stationären Einrichtungen im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ab 1.1.2020 ändern sich ja die Finanzierungen der stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. Wir als Betreuer müssen dann in ...


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Alt 09.08.2019, 12:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
Standard BTHG-Umstellung der stationären Einrichtungen

Hallo zusammen,


ab 1.1.2020 ändern sich ja die Finanzierungen der stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. Wir als Betreuer müssen dann in den meisten Fällen einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen ( und ggf auf weitere Leistungen) stellen und diese Leistungen über ein Girokonto an die Einrichtungen weiter überweisen.
Nun fordern einige Einrichtungen, bzw. auch Träger von Grundsicherungsleistungen, dass bereits jetzt Anträge gestellt werden und Girokonten eingerichtet werden. Dazu mehrere Fragestellungen:
Wenn jetzt schon Girokonten eingerichtet werden sollen, wer trägt die Kontoführungsgebühren und sind die Banken überhaupt bereit Konten über 5 Monate zu führen ohne Bewegungen?
Einige Einrichtungen verlangen für diese Girokonten die Erteilung von Vollmachten für Mitarbeiter der Einrichtung. Halte ich für sehr fragwürdig.
Was passiert außerdem mit dem jetzt noch gewährten Barbetrag? Der fällt ja ab 1.1.2020 weg und wenn die Grundsicherungsleistungen komplett an die Einrichtungen weitergeleitet werden sollen, was wird dann aus dem Barbetrag?
Bin auf Eure Rückmeldungen gespannt !
niederrheiner ist offline  
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Alt 09.08.2019, 13:49   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, um Renten und andere Leistungen auf ein neues Konto umzuleiten, müsste eine Kto.eröffnung am 1.12.2019 völlig ausreichend sein. Bei den meisten Behörden müssen Änderungsmitteilungen bis zum 15. eingegangen sein. Hier muss natürlich noch der Vorweihnachtsstress einkalkuliert werfen, deshalb mein Tipp mit dem 1.

Zumindest bei der Hilfe zur Pflege (Altenheim) dürfte sich mit dem Barbetrag nix ändern. Bei der EGH ist das wohl noch im Fluss.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.08.2019, 16:37   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
und diese Leistungen über ein Girokonto an die Einrichtungen weiter überweisen.

Nein das müssen wir eben nicht!


Hier:
https://www.forum-betreuung.de/situa...hg-praxis.html


findest du andere Lösungen dazu und ich hätte es insgesamt gut gefunden deine Frage auch hier einzustellen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.08.2019, 19:21   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von niederrheiner Beitrag anzeigen
Wenn jetzt schon Girokonten eingerichtet werden sollen, wer trägt die Kontoführungsgebühren und sind die Banken überhaupt bereit Konten über 5 Monate zu führen ohne Bewegungen?
Wenn ein Hilfeempfänger vorher noch kein Konto hatte und es muss extra wg. der Abwicklung der BTHG-Gelder eins eingerichtet werden, dann sollten auch die Kontführungsgebühren dafür über das BTHG (als Persönliches Budget) übernommen werden.
In meinem derzeit einzigen PB-Fall läuft das so - und da gab es sogar schon ein Konto und es sollte ein zweites für das PB eingerichtet werden.

Zitat:
Zitat von niederrheiner Beitrag anzeigen
Einige Einrichtungen verlangen für diese Girokonten die Erteilung von Vollmachten für Mitarbeiter der Einrichtung. Halte ich für sehr fragwürdig.
Wie lang war denn die Pausentüte in der Einrichtung???
Die Mitarbeiter hätten damit ja auch die Vollmacht, die Gelder abzuzocken, die der Einrichtung überhaupt nicht zustehen - und der Betreuer dafür die Haftung an der Backe.
Da sollte man sich auf keinen Fall drauf einlassen!!

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 13.08.2019, 16:04   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
Standard

@ Michaela mohr:


Richtig, ich hätte meinen Beitrag in "Umsetzung BtHG in der Praxis"
einstellen sollen .


Sorry!


Ich verstehe aber Deinen Hinweis auf die Frage mit den Girokonten nicht, Du schreibst hier:


" Nein, das müssen wir eben nicht"


Beim Beitrag " Umsetzung..... " schreibst Du am 14.12.2018 aber selbst:


" Jeder Heimbewohner/Einrichtungsbewohner braucht ein eigenes Girokonto da er nach der Bewilligung dafür zuständig sein soll alle beantragten Gelder dorthin transferieren zu lassen und dann davon seine Heimkosten zu begleichen"


Genau das habe ich gemeint!
niederrheiner ist offline  
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Alt 13.08.2019, 18:22   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Das ist die Krux mit den zerfledderten Beiträge .

Im anderen Strang ist das viel besser nachzuvollziehen. Dein/mein letztes Zitat ist aus 12/2018 als wir noch "gesammelt" haben was alles sein soll/könnte/würde.
Inzwischen sind wir ein Stückchen weiter.

Schau dir den anderen Thread im Verlauf an, ich halte ihn soweit für selbsterklärend.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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