Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflicht einer Freiheitsentziehung durch Medikamente im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Es sind ja 3 Genehmigungstatbestände denkbar, due huer gerade schön durcheinander geworfen werden
Meine Antwort bezieht ...
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10.08.2019, 11:59 | #11 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Das vermute ich eigentlich auch. Jedenfalls kann man das nicht sicher beurteilen, solange man die Indikation nicht kennt. |
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10.08.2019, 12:49 | #12 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Zitat:
Mein Senf dazu: Ich würde hier zuerst mal nicht von einer freiheitsentziehenden und somit genehmigungspflichtigen Maßnahme oder Sedierung ausgehen. Der Bewohner übt hier mit dem nächtlichen Schreien ja nicht seinen freien Willen aus sondern ist vor allem mal desorientiert und/oder hat Angst. Die Medikation hat somit nicht das Ziel ihn in seiner Willensausübung einzuschränken sondern seine Unruhe oder Angstzustände zu mildern oder zu lösen. Erst aus den Konsequenzen der Behandlung kann sich dann meiner Meinung nach eine Genehmigungspflicht ergeben - je nach Fall und Schwere. Nächtlich schreiende, unruhige Demente sind eine Herausforderung für jedes Pflegeheim und jeden Hausarzt. Man sollte sich vor Augen halten, dass der Betroffene voraussichtlich selber leidet - insoweit dementielles Verhalten überhaupt erklärbar oder nachvollzogen werden kann. Der oft gemachte Ansatz, dass übertherapiert wird oder dass "der Ruhe wegen" sediert wird halte ich für oft nicht gerechtfertigt. Ich würde das Vorgehen mit Arzt und Pflege besprechen und dann schauen ob überhaupt eine Einschränkung infolge der Therapie vorliegt. |
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10.08.2019, 15:10 | #13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Ja. Es geht um die Angstbekämpfung, nicht um eine Feiheitsbeschränkung. Dann gehts nicht um § 1906 Abs 4, sondern (nur) um § 1904 Abs 1 BGB.
Das wäre dann genehmigungspflichtig, wenn durch die Behandlung ein schwerer und langer gesundheitlicher Schaden droht. Hierbei ist auf § 226 StGB abzustellen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.08.2019, 14:41 | #14 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Zitat:
Ob eine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Das ist klar. Nicht jedes sedierende Medikament, welches dem Heimpatienten verabreicht wird, indiziert automatisch eine Freiheitsentziehung. Zu prüfen wäre dann aber jedenfalls, wenn dieses Medikament nicht nur ganz kurzfristig verabreicht wird. Und im Zweifelsfall wäre eine Freiheitsentziehung und damit ein Richtervorbehalt gegeben..."in dubio pro libertate" (Grundsatz aus dem Verfassungsrecht). Ich habe Dich da hinsichtlich Deiner Erfahrungen i. S. ärztl. Aufklärung nicht falsch verstanden. Ich kenne das ja genau wie Du (schrieb ich weiter oben auch). Sollte auch euf keinen Fall ein Vorwurf sein, sondern eher deskriptiv. Ist halt gängige Praxis, auch bei mir...aber deshalb nicht zwingend gut und richtig?! |
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11.08.2019, 14:44 | #15 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich wüsste wirklich nicht was daran falsch sein sollte. Das Thema erfordert erhöhte Aufmerksamkeit- und die bekommt es.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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11.08.2019, 14:49 | #16 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Zitat:
Im fiktiven Fall hier, und das ist wohl ohne Zweifel in der Praxis ein nicht geringer Anteil der Fälle, kommen beide Indikationen (Sedierung zu therapeutischen Zwecken, angstlösend, antipsychotisch pp.) und "Ruhe im Heim" kumulativ zusammen. Wenn der Arzt entsprechend argumentiert und die objektive Wahrnehmung des Betreuers vor Ort o. ä. nicht dem vollends entgegensteht, läge keine freiheitsentziehende Maßnahme vor und § 1906 Abs. 4 BGB findet keine Anwendung. Andernfalls läge jedoch ein Anwendungsfall vor und eine richterliche Genehmigung wäre nicht entbehrlich. Problem wäre dann, dass diese Genehmigung bei bereits begonnener medikamentöser Behandlung und dadurch verursachter Freiheitsentziehung nicht mehr nachgeholt werden könnte und eine ex tunc, also von Beginn an, widerrechtliche Freiheitsentziehung im Raume stehen würde, sofern auch der (beantragten) zukünftigen Freiheitsentziehung etwa nicht stattgegebenen würde... Geändert von Florian (11.08.2019 um 15:35 Uhr) |
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11.08.2019, 14:50 | #17 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Zitat:
ok Ich bin ganz bei Dir. Die Kommunikationsform "Forum" bedingt nach meiner Erfahrung leider durch fehlende Mimik, Gestik, Zwischentöne..., oft eine falsche Bewertung von Kommentaren. Wie gesagt, ich sehe alles ganz ähnlich wie Du es weiter oben schriebst. Geändert von Florian (11.08.2019 um 15:10 Uhr) |
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11.08.2019, 15:08 | #18 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Zitat:
Je nach Ergebnis dann: 1. Anwendung § 1906 Abs. 4 BGB und dann vor einer betreuerseitigen Einwilligung in die (potentielle) Freiheitsentziehung Antrag auf Genehmigung an das AG oder andernfalls 2. mögliche Einwilligung (ohne richterliches Genehmigungserfordernis) durch den Betreuer nach Maßgabe des § 1904 BGB (in Heileingriff, nicht FE) Zur Frage der Indikation meine ich, dass in der Regel mehrere kumulativ vorliegen werden, nämlich Ruhigstellung, Angstlösung usw., damit nicht gekratzt, geschlagen...wird (Variante 1) und zugleich Sedierung pp., damit nicht nachts gerufen und umhergelaufen wird, andere Heimbewohner und das Personal nicht über das Maß belästigt/massiv gestört werden usw. (Variante 2). Sollte naklar nur Variante 1 vorliegen, bin ich bei Dir: kein Richtervorbehalt (außer bei entsprechendem Gefahrenpotential der Medikation, nicht jedoch wg. FE) und ggf. Einwilligung durch den Betreuer (in die KV / den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) und gut. Bei Variante 2 (therapeutisch und "Ruhe im Heim" etc.) dann u. U. Anwendungsfall des § 1906 Abs. 4 BGB ohne Ermessensspielraum für Betreuer, Arzt oder Heimmitarbeiter hinsichtlich der richterl. Genehmigung. Jedenfalls wird ein solcher Anwendungsfall dann regelmäßig zu prüfen sein. Sollte das Gericht diesen nicht sehen, ist ja alles ok. Problem ist ja nicht die bei Variante 2 unterbliebene Antragstellung ohne Folgen, sondern der Fall, dass plötzlich ein neuer Betreuer, Angehöriger oder ein neuer Betreuungsrichter die Sache im Nachhinein anders sieht...: "sie hätten eine freiheitsentziehende Maßnahme und den sich ergebenden Richtervorbehalt erblicken können/müssen und haben in die (widerrechtliche) Freiheitsentziehung eingewilligt!" Natürlich wäre diese betreuerseitige Einwilligung dann von Beginn an rechtswidrig gewesen. Geändert von Florian (11.08.2019 um 16:27 Uhr) |
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11.08.2019, 15:32 | #19 | |||
Stammgast
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Zitat:
Warum wird denn häufig sediert (vermutlich, neben Pflegeheimen, auch oft in Behindertenheimen usw.)? Angstlösen, Patient soll nicht umherlaufen und andere nicht stören (Schreien Tag und Nacht u. ä.)...die "Störungen" sind, ohne Zweifel, nicht wegzureden und sicherlich bis an die Grenzen belastbar für die MA und Bewohner! Das ist klar! Aber es darf nicht vom Ergebnis her argumentiert werden!: Zitat:
Es kämen (hoffentlich) auch nicht allzu viele Betreuer in Kooperation mit Klinik, Arzt und Heimpersonal auf die Idee, den Patienten ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung, abgesehen etwa von § 1906 Abs. 2 S. 2 BGB, geschlossen unterzubringen. Unterschied: Hier ist der freiheitsentziehende Charakter offenkundig! Zitat:
Problem wäre dann jedoch, dass die Maßnahme nachträglich nicht genehmigungsfähig ist. Sollte sich also bei einer späteren Prüfung [kritische Angehörige, neuer Betreuer, neuer kritischer Richter(!)] herausstellen, dass die Medikation von Beginn an eine Freiheitsentziehung bedingte und eine solche nicht rechtmäßig war, so ist dem (rechtlichen!, also auch rechtlich kompetenten) Betreuer u. U. ein betreuungs- und als Garant auch strafrechtlicher Vorwurf [hinsichtlich einer Pflichtverletzung und einer schwerwiegenden(!) Straftat durch Unterlassen, u. U. Verbrechenstatbestand! gem. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB...vermutlich sogar häufig in unserem Fall gegeben!] zu machen. Voraussetzung natürlich immer, dass der Betreute sich faktisch ohne Medikation überhaupt noch wegbewegen könnte bzw. einen darauf gerichteten Willen bilden könnte. Naklar wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird und und und...aber die möglichen Rechtsfolgen einer unterbliebenen richterlichen Genehmigung sind doch erheblich. Geändert von Florian (11.08.2019 um 16:35 Uhr) |
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