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Genehmigungspflicht einer Freiheitsentziehung durch Medikamente

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflicht einer Freiheitsentziehung durch Medikamente im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich werfe mal folgenden fiktiven Fall ins Forum: Bewohner, 81 Jahre, im Pflegeheim, Demenzerkrankung, zunehmende Unruhe, Schreien usw. auch nachts. ...


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Alt 09.08.2019, 17:59   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard Genehmigungspflicht einer Freiheitsentziehung durch Medikamente

Ich werfe mal folgenden fiktiven Fall ins Forum:


Bewohner, 81 Jahre, im Pflegeheim, Demenzerkrankung, zunehmende Unruhe, Schreien usw. auch nachts. Hausarzt gibt Benzodiazepine, Opiate usw. Kein ausreichender Effekt. Betreuer informiert Hausarzt und Heim darüber, dass die Sedierung im Heim einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, § 1906 Abs. 4 BGB.

Daraufhin auf Bitten des Heimes und des Hausarztes Einweisung in geschlossenes psych. KH. Nach vier Wochen Entlassung.

Im Heim dann auf Veranlassung des Hausarztes Gabe hochpotenter Neuroleptika, Benzodiazepine usw. Teilweise machte die Bewohnerin einen sedierten Eindruck, auch kleinere Sturzereignisse.

Betreuer weist erneut (schriftlich) Arzt und Heim auf den Richtervorbehalt hinsichtlich der möglichen Freiheitsentziehung durch Medikamentengabe hin und beantragt eine gerichtliche Genehmigung.


Sinngemäße Wiedergabe der Antwort des Amtsgerichtes:
Hausarzt muss vor jeder Verordnung eines neuen Medikamentes, insbesondere derartig wirksamer Arzneimittel wie Neuroleptika i. V. m. Opiaten und Benzos, den Betreuer umfangreich aufklären, § 630d Abs. 2 BGB und seine Einwilligung einholen, § 630d Abs. 1 S. 1 BGB. Bei Unterlassen handele es sich bei der Medikamentengabe um eine nicht gerechtfertigte Maßnahme (auch bei medizinischer Indikation!).


Das ist dem Betreuer auch insofern klar. Er wollte ja auch nur versuchen, alles durch eine (eigentlich nachträglich nicht mögliche) gerichtliche Genehmigung noch in geordnete Bahnen zu lenken...

Soweit so gut. Was würdet ihr denn nun unternehmen?

Aufgeklärt im Sinne von § 630d BGB wurde der Betreuer ja vorab (und auch nachträglich) nicht. Vielmehr erfolgte die übliche (zufällige) "Unterrichtung" des Betreuers während seines Besuches "by the way" durch einen Mitarbeiter des Heimes nach bereits wochenlanger Applikation und auf Nachfrage des Betreuers hin.

Rechtswidrige Medikamentengabe und dadurch Sedierung im Heim usw. = Freiheitsberaubung, ggf. Körperverletzung pp. = Strafanzeige?! So, denke ich, sicherlich folgerichtig, aber natürlich einschneidend...


Gibt es Erfahrungswerte im Forum?
Florian ist offline  
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Alt 09.08.2019, 18:09   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Was würdet ihr denn nun unternehmen?
Ich würde umgehend zusehen dass er (nochmals) in der psychiatrischen Klinik vorgestellt wird, vielleicht haben die ja auch eine gerontopsychiatrische Abteilung zur adäquaten Medi Einstellung.
Gerontopsychiatrie wäre hier absolut das Richtige!


Hausärzte dürfen meinem Wissen nach solche Medis dauerhaft nicht verschreiben.
Zu dem Anzeige-- Freiheitsberaubungsgedanken kann ich nichts beitragen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.08.2019, 18:22   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich würde umgehend zusehen dass er (nochmals) in der psychiatrischen Klinik vorgestellt wird (...)

Hausärzte dürfen meinem Wissen nach solche Medis dauerhaft nicht verschreiben.

Danke für die Anregung! ...seit fünf Tagen ist der Betreute (mit gerichtlicher Genehmigung) bereits wieder in der Psychiatrie, da der Zustand erneut dekompensierte...es geht mir jetzt vorrangig um die "geweckten Hunde" ...also um die nun bekanntgemachte Freiheitsentziehung, die ja lt. Amtsgericht (und auch nach meiner Rechtsauffassung) nicht gerechtfertigt war...
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Alt 09.08.2019, 19:12   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

Wenn ein Heimbewohner von dem Hausarzt Neuroleptika, Psychopharmaka oder Opiate verschrieben bekommt, dann hoffentlich nur, wenn das vorher fachärztlich (z.B. im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes) abgeklärt war. Sonst darf ein Hausarzt diese Medikamente gar nicht verschreiben, ohne in Teufels Küche zu rühren.
Die bessere Variante wäre eine Verschreibung durch einen konsiliarisch mit dem Heim zusammenarbeitenden Facharzt. Der weiß, worum es bei diesen Medikamenten geht.
(und Benzos womöglich auf Dauer ist sowieso ein absolutes NoGo!)

Was die Frage nach der Klage angeht:
Ich glaube nicht, das irgendjemand (und insbesondere dem Betreuten) damit geholfen ist, wenn jurischtisch in der Vergangenheit herumgewühlt wird. Die läßt sich nicht ändern.
Da halte ich es für sinnvoller, dem Arzt eine deutliche Mitteilung zu schreiben, dass die Vergabe dieser Medikamente eine Form der Freiheitsentziehenden Maßnahmen ist, die schon vorab vom Gericht genehmigt werden muss. D.h. er hat sich im Vorfeld mit Dir darüber abzustimmen, dass er die Vergabe dieser Medis für notwendig hält, weil Du an Stelle des Betreuten in die Behandlung einzuwilligen hast und dafür eine gerichtliche Genehmigung benötigst. Ohne gerichtliche Genehmigung die Vergabe dieser Medikamente strafbewehrt. ...und er möchte doch ganz bestimmt das Arztschildchen an seiner Praxis auch weiterhin haben dürfen, oder?

Auch der PDL und Gesamtleitung des Heimes sollte diese Info zukommen - und sei es auch einfach nur, damit sie sich mal überlegen, in welchem rechtsunsicheren Raum sie sich befunden haben bzw. befinden, wenn sie so weiter die Medikamente vergeben, wie bisher.

MfG

Imre
MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.08.2019, 19:14   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
...also um die nun bekanntgemachte Freiheitsentziehung, die ja lt. Amtsgericht (und auch nach meiner Rechtsauffassung) nicht gerechtfertigt war...
Darin sind für mich zu viele Unwägbarkeiten als dass ich wirklich eine Meinung hätte.


Ich bin mir z.B. über die Grenzen dieser- wie du sagst- Freiheitsberaubung nicht sicher. Die Fage wird z.B sicher auftauchen, wursdest du aufgeklärt, wusstest du davon un warst du einverstanden. Du müsstest z.B. im Vorfeld ja bereits den Entlassbrief aus der Pychiatrie gelesen haben in dem die Art und Weise der Weiterbehandlung festgelegt ist, also auch die empfohlene Medikation.
Es wäre u.U. denkbar dass der Hausarzt keinen Widerspruch von dir zu dieser Empfehlung bekam und das als Einverständnis gewertet hat?
Es wäre ebenfalls denkbar dass man bei einem erfahrenen BB davon ausgeht dass er über Wissen über Medis verfügt.

Ich muss erhrlicherweise sagen dass ich seit Jahren kein Arztgespräch hatte mit der Einleitung, guten Tag, ich kläre sie jetzt über die Medis auf.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 09.08.2019, 20:28   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin

Wenn ein Heimbewohner von dem Hausarzt Neuroleptika, Psychopharmaka oder Opiate verschrieben bekommt, dann hoffentlich nur, wenn das vorher fachärztlich (z.B. im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes) abgeklärt war. Sonst darf ein Hausarzt diese Medikamente gar nicht verschreiben, ohne in Teufels Küche zu rühren.
Die bessere Variante wäre eine Verschreibung durch einen konsiliarisch mit dem Heim zusammenarbeitenden Facharzt. Der weiß, worum es bei diesen Medikamenten geht.
(und Benzos womöglich auf Dauer ist sowieso ein absolutes NoGo!)
Sehe ich grundsätzlich auch so.


Aber: Facharzt oder nicht...eine Behandlung mit sedierenden Medikamenten in einem Heim stellt im Zweifelsfall eine freiheitsentziehende Maßnahme dar und bedarf der richertlichen Genehmigung!


Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Was die Frage nach der Klage angeht:
Ich glaube nicht, das irgendjemand (und insbesondere dem Betreuten) damit geholfen ist, wenn jurischtisch in der Vergangenheit herumgewühlt wird. Die läßt sich nicht ändern.
Da halte ich es für sinnvoller, dem Arzt eine deutliche Mitteilung zu schreiben, dass die Vergabe dieser Medikamente eine Form der Freiheitsentziehenden Maßnahmen ist, die schon vorab vom Gericht genehmigt werden muss. D.h. er hat sich im Vorfeld mit Dir darüber abzustimmen, dass er die Vergabe dieser Medis für notwendig hält, weil Du an Stelle des Betreuten in die Behandlung einzuwilligen hast und dafür eine gerichtliche Genehmigung benötigst. Ohne gerichtliche Genehmigung die Vergabe dieser Medikamente strafbewehrt. ...und er möchte doch ganz bestimmt das Arztschildchen an seiner Praxis auch weiterhin haben dürfen, oder?

Auch der PDL und Gesamtleitung des Heimes sollte diese Info zukommen - und sei es auch einfach nur, damit sie sich mal überlegen, in welchem rechtsunsicheren Raum sie sich befunden haben bzw. befinden, wenn sie so weiter die Medikamente vergeben, wie bisher.

MfG

Imre
MfG

Imre
Danke für die Gedanken, sehe ich ebenfalls so wie Du. Ist auch alles im fiktiven Fall geschehen...

Aber hier stellt sich mir die Frage, ob eine Pflichtverletzung darin bestehen könnte, dass der Betreuer die (mögliche) Freiheitsberaubung und/oder Körperverletzung nicht zur Prüfung an die Strafverfolgungsbehörde mitteilt...um eine Klage geht es zunächst ja erst einmal nicht. Schön ist das ohne Zweifel nicht, keine Frage. Der Arzt wird vermutlich den Patienten aufgeben und das Heim...naja, das träfe das sicher auch die Falschen. Aber akzeptieren sollte man willkürliche Freiheitsentziehungen auch nicht. Mehr als Heim und Arzt anschreiben, anrufen, persönlich mehrfach mitteilen, dass eine richterliche Genehmigung eingeholt werden muss, kann man ja nun als Betreuer nicht. Ich kann nicht nachvollziehen, dass man dort so, scheinbar völlig unbedarft, willkürlich (schwerwiegend...ist ja sachließlich kein Ladendiebstahl ) rechtswidrig handelt.

Wozu dient sonst die gesetzliche Regelung des § 1906 Absatz 4 BGB?!

Genehmigungserfordernis -> Genehmigung nicht (nachträglich) möglich bzw. wird versagt -> ...und dann?


Die Rechtsprechung vertritt zur Nichtanzeige (durch den Betreuer/Vormund) von Straftaten z. N. des Betreuten/Mündels nach meiner Erinnerung unterschiedliche Ansichten. Genaues zum konkreten Fall habe ich aber bislang nicht finden können. Naja, vermutlich eine Grauzone, wie so oft in unserem Beruf... und man muss es darauf ankommen lassen. Und dann zeigt man nicht an, um die Wogen zu glätten...und dann: Betreuerwechsel oder "plötzliches Interesse" von (sonst zurückhaltenden) Angehörigen oder plötzlich öffentliches Interesse zu dem Thema und dann auch Interesse beim Betreuungsgericht oder oder...und dann gibt's Ärger...auch blöd.
Florian ist offline  
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Alt 09.08.2019, 20:47   #7
Stammgast
 
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Beiträge: 662
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Darin sind für mich zu viele Unwägbarkeiten als dass ich wirklich eine Meinung hätte.

(...)wursdest du aufgeklärt, wusstest du davon un warst du einverstanden. Du müsstest z.B. im Vorfeld ja bereits den Entlassbrief aus der Pychiatrie gelesen haben in dem die Art und Weise der Weiterbehandlung festgelegt ist, also auch die empfohlene Medikation.
Es wäre u.U. denkbar dass der Hausarzt keinen Widerspruch von dir zu dieser Empfehlung bekam und das als Einverständnis gewertet hat?
Genau so. Aber der Arzt bekommt ja als Reaktion eben diesen Umstand miteteilt: Nämlich, dass ein Richtervorbehalt besteht...trotzdem verordnet er weiter und das Heim verabreicht weiter, obwohl sie die gleiche Nasage mehrfach erhalten haben. Das ist ja das Ding. Mich macht das auch ein bißchen sprachlos, wenn Ärzte und Heime auf so heikle Sachen mehrfach hingewiesen werden und sie, ohne Not (alles nur um schnell mehr Ruhe in die Bude zu bringen ) erinfach weitermachen. Das ist irgendwo auch keine gute Zusammenarbeit zum einen und zum anderen halt rechtlich schweriegend rechtswidrig. Richtrervorbehalte bei Freiheitsentziehungen haben ja schließlich ihren Ursprung in unserer dunkelsten deutschen Vergangenheit...


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Es wäre ebenfalls denkbar dass man bei einem erfahrenen BB davon ausgeht dass er über Wissen über Medis verfügt.
Sehe ich so! Und wenn er dann eben beispielsweise einen Cocktail "Tramal + Risperidon + Haldol + Melperon" auf der Heimdoku sieht, müssen die Alarmglocken schrillen denke ich. Dann sofort Hinweis/Antrag an Heim, Arzt, Amtsgericht...und alle sind genervt (zumindest die ersten beiden).


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich muss erhrlicherweise sagen dass ich seit Jahren kein Arztgespräch hatte mit der Einleitung, guten Tag, ich kläre sie jetzt über die Medis auf.
Echt ein Dunkelfeld halt glaube ich. Es wird verordnet und verabreicht und irgendwie fehlt uns allen die Zeit, nachzuhaken usw. Ist bei mir auch so!

Dem Heim geht man nur auf die Nerven und die (meisten) Ärzte...naja von denen mal ganz zu schweigen, wenn man fachlich in etwa auf Augenhöhe versucht, mit ihnen (auch nur kurz) zu kommunizieren ich find's schlimm.


Das soll ja alles nicht ausarten, aber eine Info vom Arzt: "das kann schläfrig machen und die freie Willensbildung beeinträchtigen o. ä." muss drinsitzen (und ist gesetzlich ganz ausdrücklich vorgeschrieben, § 630d BGB!). Ebenso dann der qualifizierte Hinweis an den Arzt: "wir brauchen eine richterliche Genehmigung, bevor ich einwilligen kann. Sobald diese vorliegt, gebe ich Ihnen Nachricht"! Das am besten alles schriftlich.


Wenn ich überlege, wofür Ärzte tagtäglich meine Unterschrift benötigen...und bei einer Freiheitsentziehung oder auch sonst stark beeinträchtigenden Medikamenten o. ä. ist alles Schall und Rauch??? Das kann nicht wahr sein!
Florian ist offline  
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Alt 10.08.2019, 07:30   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Zum 01.09.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - Patientenverfügungsgesetz) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer Patientenverfügung oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 01.09.2009).
Zitat:
In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören. Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen.
Zitat:
Ich muss erhrlicherweise sagen dass ich seit Jahren kein Arztgespräch hatte mit der Einleitung, guten Tag, ich kläre sie jetzt über die Medis auf.
Da hast du mich völlig falsch verstanden an der Stelle, ich habe beileibe nicht sagen wollen dass die Aufklärung jemals unterblieben wäre. Die kann sich aber in einem ganz anderen Rahmen abspielen als auf die Art die ich oben geschildert habe. Ich gehe in der Psychiatrie mehr oder weniger seit Jahren ein und aus, natürlich und auf jeden Fall wird über die angesetzten Medis gesprochen, die Vor- und Nachteile, Nebenwirkungen usw.- nur eben nicht in dieser Form.


Zitat:
Nämlich, dass ein Richtervorbehalt besteht
Das ist per se in dieser Ausschliesslichkeit aber nicht der Fall weshalb ich ja auf die genaue Situation rekuriert habe.
Mich beschleicht das Gefühl dass du davon ausgehst immer eine richterliche Genehmigung zu brauchen, nochmal: das ist nicht so!
Schau dir datzu sicherheitshalber das Betr. Lex noch mal an und bedenke unbedingt auch dass es bei derart grenzwertigen Fragen sehr oft auf den Einzelfall ankommt.
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Alt 10.08.2019, 11:00   #9
FFB
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
eine Behandlung mit sedierenden Medikamenten in einem Heim stellt im Zweifelsfall eine freiheitsentziehende Maßnahme dar und bedarf der richertlichen Genehmigung!
Die gerichtliche Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 und 4 BGB) ist nur erforderlich, wenn sedierende Medikamente zielgerichtet gegeben werden, um den Betroffenen daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort (Bett, Zimmer, Heim usw.) zu verlassen. Medikamente mit sedierender Nebenwirkung sind dagegen genehmigungsfrei, soweit sie in erster Linie zu therapeutischen Zwecken verabreicht werden.

Es kommt also letztlich auf die medizinische Indikation an, und die muss man sich vom Arzt erläutern lassen (§ 630d, § 630e BGB).
FFB ist offline  
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Alt 10.08.2019, 11:06   #10
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Es sind ja 3 Genehmigungstatbestände denkbar, due huer gerade schön durcheinander geworfen werden:

- § 1904 Abs.1/2 BGB: gefährliche Heilbehandlung sowie seit 2009 Nichteinleitung/Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (außer, Betreuer und Arzt stimmen in der Beurteilung des Patientenwillens überein)
- § 1906 Abs 4 BGB: Unterbringungsähnliche Maßnahme zur Fixierung o.ä.
- § 1906a BGB: Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten.

Bei § 1904 Abs 1 sind die Gerichte extrem zurückhaltend. Weil offenbar Richter ihre Meinung nicht anstelle des Arztes setzen wollen. Wie wahrscheinlich sind hier denn die zu erwartenden schweren Gesundheitsschäden durch die Behandlung in Abwägung zu dem Schäden bei Nichtbehandlung?

Bei der u.ä. Maßnahme: ich vermute, das Gericht sieht hier gar krinen Anwendungsfall des § 1906 Abs 4 (und die Anfrage auch nicht). Es geht doch wohl weniger um ein Hindern am Weglaufen, sondern um die Angstzustände? Oder irre ich mich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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