Dies ist ein Beitrag zum Thema persönliches Erscheinen des Betreuten im JobCenter im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Gem. § 61 SGB I hat ein Antragsteller auf Verlangen des JobCenters sich dort persönlich vorzustellen.
So weit ...
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09.08.2019, 21:57 | #1 |
Admin/Berufsbetreuer
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persönliches Erscheinen des Betreuten im JobCenter
Moin moin
Gem. §61 SGB I hat ein Antragsteller auf Verlangen des JobCenters sich dort persönlich vorzustellen. So weit OK. Gibt es ein Gesetz, dass es den MA des JobCenter vorschreibt, das persönliche Erscheinen des Antragstellers zu fordern? Oder ist es nur eine Kann-Bestimmung, die im Ermessen des MA liegt. Mir geht es jetzt nicht darum, ob der Betreute oder der Betreuer auflaufen muss. Dazu gibt es schon genug Beiträge. MfG Imre
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09.08.2019, 23:03 | #2 |
Routinier
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Für den Bereich des SGB II trifft § 59 SGB II, der wiederum auf § 309 SGB III verweist, eine speziellere Regelung, die die allgemeine Regelung des § 61 SGB I verdrängt.
Dort steht auch drin, aus welchen Gründen das persönliche Erscheinen angeordnet werden darf. Die Aufzählung ist abschließend. Wird ein persönliches Erscheinen aus einem anderen als den genannten Gründen angeordnet, ist die gesamte Meldeaufforderung rechtswidrig. |
10.08.2019, 10:13 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Vielen Dank für die Antwort. Ein Grund für die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen wurde nicht genannt. Es geht um einen Antrag auf ergänzende ALG 2 Leistungen zu den Kosten der Unterkunft, weil die Höhe des Ausbildungsgeldes nicht ausreicht. Solche Anträge hatte ich schon mehrfach, aber bisher wurde deshalb noch nie zu einer persönlichen Vorstellung des Betreuten aufgefordert. Darüber hinaus soll der Betreute auch noch einen Termin mit einem Vermittler verpasst bekommen, obwohl er in der nächsten Woche seine Ausbildung wieder aufnimmt und sicherlich keine Vermittlung mehr benötigt. Mir drängt sich eher der Eindruck auf, dass der MA des JobCenters glaubt im betriebsinternen Ranking mit möglichst vielen Briefen und langer Bearbeitungsdauer Pluspunkte zu sammeln... Unnötige Arbeit wie - Briefe, die gerne auch völlig unnötig geschrieben werden: 5 Briefe mit jeweils über 20 Seiten an einem Tag, die sich nur in einer einzigen Zeile bzgl. der angeforderten Unterlage unterscheiden - die Zweitschrift für den Betreuten war natürlich in voller Länge ebenfalls dabei - die Unterlagen einzeln anzufordern, nachdem die jeweils letze Anforderung erfüllt wurde. Vielleicht sollte ich den MA mal zur Belobigung vorschlagen... MfG Imre
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10.08.2019, 15:06 | #4 |
Moderator
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Ergänzend: wer hat den ALG-2-Antrag gestellt? War es der Betreuer oder hat er im Nachhinein seine Vertretungsmacht beim JC nachgewiesen und erklärt, dass er den Betreuten vertritt, müssen Aufforderungen aller Art an den Betreuer gehen. Das ändert nichts an der persönlichen Vorsprache des Betreuten, dieser ist aber nach § 11 Abs 3 SGB-X iVm § 53 ZPO infolge der Betreuerintervention „nicht mehr zu Verfahrenshandlungen fähig“. Heißt, die Erscheinensaufforderung, die nicht über den Betreuer geht, ist nicht wirksam bekannt gegeben worden und kann im Falle der Nichtbeachtung keine Sanktionen begründen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
10.08.2019, 16:53 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Der Antrag wurde durch den Betreuer gestellt, der dem JobCenter bzgl. dieses Betreuten schon seit langem bekannt ist. Die Erscheinensanforderung an den Betreuten ist an den Betreuer gesendet worden. MfG Imre
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