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Ersatzbetreuer - Pflichten und Rechte

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ersatzbetreuer - Pflichten und Rechte im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich wurde vor kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer meiner Mutter bestellt. Gleichzeitig allerdings auch meine Schwester als Ersatzbetreuer. Mein Frage ...


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Alt 10.08.2019, 12:24   #1
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Standard Ersatzbetreuer - Pflichten und Rechte

Hallo,

ich wurde vor kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer meiner Mutter bestellt. Gleichzeitig allerdings auch meine Schwester als Ersatzbetreuer. Mein Frage ist nun, in wie weit gehen die Rechte und Pflichten der Ersatzbetreuung? Ist es korrekt, dass nur in meinem Verhinderungsfall, Ableben oder wenn ich den Ersatzbetreuer explizit beauftrage, er zum Betreuer wird? Ist für letzteres eine Vollmacht nötig? Oder kann der Ersatzbetreuer schalten und wallten, wie er will? Hat er auch ein Verpflichtungsgespräch vor dem Amtsgericht und muss sich ebenfalls jährlich vor dem Betreueramt rechtfertigen?

Vielen dank!
sieglinde 0704 ist offline  
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Alt 10.08.2019, 13:06   #2
FFB
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Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
ich wurde vor kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer meiner Mutter bestellt. Gleichzeitig allerdings auch meine Schwester als Ersatzbetreuer. Mein Frage ist nun, in wie weit gehen die Rechte und Pflichten der Ersatzbetreuung?
Was steht denn genau im Gerichtsbeschluss?

Ansonsten kannst du dich hier schon mal orientieren:
Verhinderungsbetreuer (Betreuungsrecht-Lexikon)

Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
Ist es korrekt, dass nur in meinem Verhinderungsfall, Ableben oder wenn ich den Ersatzbetreuer explizit beauftrage, er zum Betreuer wird? Ist für letzteres eine Vollmacht nötig? Oder kann der Ersatzbetreuer schalten und wallten, wie er will? Hat er auch ein Verpflichtungsgespräch vor dem Amtsgericht und muss sich ebenfalls jährlich vor dem Betreueramt rechtfertigen?
Ein Ersatz- oder Verhinderungsbetreuer hat normalerweise nur dann tätig zu werden, wenn der "Hauptbetreuer" verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Das geht sozusagen automatisch, die Ersatzbetreuerin braucht dafür keinen Auftrag und keine Vollmacht von dir. Wenn es ihre erste ehrenamtliche Betreuung ist, müsste auch ein Verpflichtungsgespräch geführt werden (§ 289 FamFG). Der jährliche Bericht wird natürlich sehr übersichtlich, solange die Ersatzbetreuerin nicht tätig wurde. Ob das Gericht ihn trotzdem anfordert, weiß ich allerdings nicht.
FFB ist offline  
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Alt 10.08.2019, 13:25   #3
Moderator
 
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Wobei sich Haupt- und Verhinderungsbetreuer (ich vermute mal, die tatsächliche Verhinderung - Urlaub, Krankheit usw ist gemeint), sich schon untereinander absprechen müssen und zB beim Urlaubsantritt Unterlagen übergeben und auf voraussichtlich anstehende Dinge (vor allem wenn fristgebunden) hinweisen
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Horst Deinert

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Alt 10.08.2019, 13:32   #4
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Vielen Dank für das schnelle Feedback- hat mir schon sehr geholfen.

Im Beschluss sind die Aufgabenkreise aufgeführt, danach zur Betreuer werde ich bestellt mit Namen, Adresse und als Ersatzbetreuerin meine Schwester, Name, Adresse...

Kann meine Schwester nun fordern, dass ich ihr jede Überweisung vom Konto meiner Mutter (Fusspflege, Miete, Betreungskosten, Apotheken Rechnungen...) vorher vorlegen muss? Ich bin doch dem Betreueramt verpflichtet und muss Buchführen über die Ein- und Ausgaben. Weitere Frage, kann sie auf das Konto meiner Mutter ohne meines Wissens zugreifen? Kann Sie beim Pflegedienst gesundheitliche Absprachen von neuen Medikamenten - ohne mein Wissen- veranlassen?
sieglinde 0704 ist offline  
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Alt 10.08.2019, 14:14   #5
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Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
Vielen Dank für das schnelle Feedback- hat mir schon sehr geholfen.

Im Beschluss sind die Aufgabenkreise aufgeführt, danach zur Betreuer werde ich bestellt mit Namen, Adresse und als Ersatzbetreuerin meine Schwester, Name, Adresse...

Kann meine Schwester nun fordern, dass ich ihr jede Überweisung vom Konto meiner Mutter (Fusspflege, Miete, Betreungskosten, Apotheken Rechnungen...) vorher vorlegen muss? Ich bin doch dem Betreueramt verpflichtet und muss Buchführen über die Ein- und Ausgaben. Weitere Frage, kann sie auf das Konto meiner Mutter ohne meines Wissens zugreifen? Kann Sie beim Pflegedienst gesundheitliche Absprachen von neuen Medikamenten - ohne mein Wissen- veranlassen?

Na wie Herr Deinert schon geschrieben hat, kann sie nur tätig werden, wenn Du verhindert bist. Also musst Du ihr auch nicht vorlegen. Sie sollte auch nicht auf das Konto zugreifen können, wenn Du nicht verhindert bist, genauso wenig kann sie Absprachen vornehmen.
Michael77 ist offline  
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Alt 10.08.2019, 14:50   #6
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Hallo, wie bereits beantwortet, ist durch das Wort „Ersatz“ im Beschluss der Vertretungsfall, § 1899 Abs 4 BGB gemeint. Es ist kein Fall von gemeinsamer Mitbetreuung, wie ihn § 1899 Abs 1 BGB ermöglicht. Bei dieser Art von gemeinsamer Betreuung müssen nach Abs. 3 tatsächlich Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Das gilt nicht im Fall der Ersatzbetreuung.

Dennoch muss man sich vergegenwärtigen, dass man die gleiche gesetzliche Vertretung vornimmt. Wenn also der VB im Abwesenheitsfalle des HB einen Vertrag für die Betreute unterschreibt, ist nach Wegfall der Verhinderung der HB auch daran gebunden (und umgekehrt).

Ich unterstelle übrigens, dass beide einen Betreuerausweis bekommen haben. Wenn in dem für den VB tatsächlich drinsteht „als Ersatzbetreuer“, muss der HB in einem formlosen Schriftstück, das er dem anderen gibt, den Verhinderungsfall bestätigen, um sinnlose Rückfragen von Vertragspartnern und Behörden zu vermeiden.

Mit dem Kontozugriff wird sich das aus technischen Gründen allerdings nicht anders regeln lassen, als dass beide als verfügungsberechtigt einzutragen sind. Und es die interne Absprache ist, wer wann tätig ist. Wenn sie die VB nicht dran hält, muss man das dem Gericht melden.

Siehe auch unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...rerer_Betreuer
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Horst Deinert

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Alt 10.08.2019, 14:51   #7
FFB
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Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
Im Beschluss sind die Aufgabenkreise aufgeführt, danach zur Betreuer werde ich bestellt mit Namen, Adresse und als Ersatzbetreuerin meine Schwester, Name, Adresse...
Ich hätte erwartet, dass da wenigstens noch ein Satz steht, der klarstellt, was "Ersatzbetreuerin" genau bedeutet, oder zumindest ein Verweis auf die einschlägige Rechtsvorschrift (§ 1899 Abs. 4 BGB). Steht vielleicht etwas in der Art auf dem Betreuerausweis?

Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
Kann meine Schwester nun fordern, dass ich ihr jede Überweisung vom Konto meiner Mutter (Fusspflege, Miete, Betreungskosten, Apotheken Rechnungen...) vorher vorlegen muss?
Ich unterstelle weiterhin, dass die Ersatzbetreuerin eine (vorsorglich bestellte) Verhinderungsbetreuerin nach § 1899 Abs. 4 BGB ist. Dann hat die Ersatzbetreuerin da gar nichts von dir zu fordern.

Zitat:
Zitat von sieglinde 0704 Beitrag anzeigen
Weitere Frage, kann sie auf das Konto meiner Mutter ohne meines Wissens zugreifen? Kann Sie beim Pflegedienst gesundheitliche Absprachen von neuen Medikamenten - ohne mein Wissen- veranlassen?
Solange du nicht verhindert bist, darf sie das nicht. Ob sie trotzdem könnte, ist aber möglicherweise nicht so einfach zu beantworten. Hat sie denn einen eigenen Betreuerausweis bekommen, und wenn ja, sind dort irgendwelche Einschränkungen vermerkt?
FFB ist offline  
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Alt 10.08.2019, 14:58   #8
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So wie die Anfrage formuliert ist, kann es nur um eine tatsächliche Verhinderung gehen. Die rechtliche Verhinderung läge ja nur dann vor, wenn zwischen Betreuer und Betreuten ein Vertragsverhältnis, ein Prozess oder eine Erbengemeinschaft besteht (also um § 181 BGB). Genau dann müsste die Art der Verhinderung (zB Mietverhältnis, Hausverkauf, Erbschaft nach Xy usw) beschrieben werden.
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Alt 10.08.2019, 17:08   #9
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Wow, vielen Dank für die aktive Beteiligung und die Hilfe, die ihr mir hiermit gebt. Ich nehme das sehr ernst und möchte alles absolut korrekt und vor allem im Besten für meine Mutter regeln. Daher die vielen, vlt auch für euch logischen Fragen.
Mein Verpflichtungsgespräch ist auf den 10.9 datiert und dort werde ich - nun dank euch- klären, ob meine Schwester überhaupt auch verpflichtet wurde, was Ersatzbetreuung in unserem Fall bedeutet und ob sie überhaupt einen Betreuerausweis erhalten hat, was ich nicht glaube. Wir dachten nach dem Tod meines Vaters (er war vorher der Betreuer meiner Mutter), dass eine solche Beantragung sinn macht. Allerdings bin ich vom "Leben belehrt worden", dass ich selbst das eigen Fleisch und Blut, wenn es um Erbe, Gelder und Grundstücke geht zu 100 % drehen können. Daher hier meine Vorsicht.
ein tolles Forum- 1000 Dank-
sieglinde 0704 ist offline  
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Alt 24.09.2019, 17:17   #10
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Beiträge: 4
Standard Ersatzbetreuung Bayern

Hallo zusammen,

danke nochmal und mein Verpflichtungsgespräch lief sehr klärend und positiv. Meine Schwester wurde als Ersatzbetreuer benannt, hat auch einen Ausweis erhalten, auf dem jedoch vermerkt ist, dass sie nur in meinem Verhinderungsfall und mit meiner schriftlichen Bestätigung mich vertreten kann. Ein wichtiger Punkt. Weiterhin bin ich lediglich dem Betreueramt 1x jährlich verpflichtet die Kosten, das Konto etc. meiner Mutter offen zu legen, nicht gegenüber meiner Schwester.
sieglinde 0704 ist offline  
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