Dies ist ein Beitrag zum Thema Ersatzbetreuer - Pflichten und Rechte im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich wurde vor kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer meiner Mutter bestellt. Gleichzeitig allerdings auch meine Schwester als Ersatzbetreuer. Mein Frage ...
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10.08.2019, 12:24 | #1 |
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Beiträge: 4
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Ersatzbetreuer - Pflichten und Rechte
Hallo,
ich wurde vor kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer meiner Mutter bestellt. Gleichzeitig allerdings auch meine Schwester als Ersatzbetreuer. Mein Frage ist nun, in wie weit gehen die Rechte und Pflichten der Ersatzbetreuung? Ist es korrekt, dass nur in meinem Verhinderungsfall, Ableben oder wenn ich den Ersatzbetreuer explizit beauftrage, er zum Betreuer wird? Ist für letzteres eine Vollmacht nötig? Oder kann der Ersatzbetreuer schalten und wallten, wie er will? Hat er auch ein Verpflichtungsgespräch vor dem Amtsgericht und muss sich ebenfalls jährlich vor dem Betreueramt rechtfertigen? Vielen dank! |
10.08.2019, 13:06 | #2 | ||
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Ansonsten kannst du dich hier schon mal orientieren: Verhinderungsbetreuer (Betreuungsrecht-Lexikon) Zitat:
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10.08.2019, 13:25 | #3 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Wobei sich Haupt- und Verhinderungsbetreuer (ich vermute mal, die tatsächliche Verhinderung - Urlaub, Krankheit usw ist gemeint), sich schon untereinander absprechen müssen und zB beim Urlaubsantritt Unterlagen übergeben und auf voraussichtlich anstehende Dinge (vor allem wenn fristgebunden) hinweisen
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10.08.2019, 13:32 | #4 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 4
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Vielen Dank für das schnelle Feedback- hat mir schon sehr geholfen.
Im Beschluss sind die Aufgabenkreise aufgeführt, danach zur Betreuer werde ich bestellt mit Namen, Adresse und als Ersatzbetreuerin meine Schwester, Name, Adresse... Kann meine Schwester nun fordern, dass ich ihr jede Überweisung vom Konto meiner Mutter (Fusspflege, Miete, Betreungskosten, Apotheken Rechnungen...) vorher vorlegen muss? Ich bin doch dem Betreueramt verpflichtet und muss Buchführen über die Ein- und Ausgaben. Weitere Frage, kann sie auf das Konto meiner Mutter ohne meines Wissens zugreifen? Kann Sie beim Pflegedienst gesundheitliche Absprachen von neuen Medikamenten - ohne mein Wissen- veranlassen? |
10.08.2019, 14:14 | #5 | |
Stammgast
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Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Zitat:
Na wie Herr Deinert schon geschrieben hat, kann sie nur tätig werden, wenn Du verhindert bist. Also musst Du ihr auch nicht vorlegen. Sie sollte auch nicht auf das Konto zugreifen können, wenn Du nicht verhindert bist, genauso wenig kann sie Absprachen vornehmen. |
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10.08.2019, 14:50 | #6 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Hallo, wie bereits beantwortet, ist durch das Wort „Ersatz“ im Beschluss der Vertretungsfall, § 1899 Abs 4 BGB gemeint. Es ist kein Fall von gemeinsamer Mitbetreuung, wie ihn § 1899 Abs 1 BGB ermöglicht. Bei dieser Art von gemeinsamer Betreuung müssen nach Abs. 3 tatsächlich Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Das gilt nicht im Fall der Ersatzbetreuung.
Dennoch muss man sich vergegenwärtigen, dass man die gleiche gesetzliche Vertretung vornimmt. Wenn also der VB im Abwesenheitsfalle des HB einen Vertrag für die Betreute unterschreibt, ist nach Wegfall der Verhinderung der HB auch daran gebunden (und umgekehrt). Ich unterstelle übrigens, dass beide einen Betreuerausweis bekommen haben. Wenn in dem für den VB tatsächlich drinsteht „als Ersatzbetreuer“, muss der HB in einem formlosen Schriftstück, das er dem anderen gibt, den Verhinderungsfall bestätigen, um sinnlose Rückfragen von Vertragspartnern und Behörden zu vermeiden. Mit dem Kontozugriff wird sich das aus technischen Gründen allerdings nicht anders regeln lassen, als dass beide als verfügungsberechtigt einzutragen sind. Und es die interne Absprache ist, wer wann tätig ist. Wenn sie die VB nicht dran hält, muss man das dem Gericht melden. Siehe auch unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...rerer_Betreuer
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10.08.2019, 14:51 | #7 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Zitat:
Solange du nicht verhindert bist, darf sie das nicht. Ob sie trotzdem könnte, ist aber möglicherweise nicht so einfach zu beantworten. Hat sie denn einen eigenen Betreuerausweis bekommen, und wenn ja, sind dort irgendwelche Einschränkungen vermerkt? |
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10.08.2019, 14:58 | #8 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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So wie die Anfrage formuliert ist, kann es nur um eine tatsächliche Verhinderung gehen. Die rechtliche Verhinderung läge ja nur dann vor, wenn zwischen Betreuer und Betreuten ein Vertragsverhältnis, ein Prozess oder eine Erbengemeinschaft besteht (also um § 181 BGB). Genau dann müsste die Art der Verhinderung (zB Mietverhältnis, Hausverkauf, Erbschaft nach Xy usw) beschrieben werden.
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10.08.2019, 17:08 | #9 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 4
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Wow, vielen Dank für die aktive Beteiligung und die Hilfe, die ihr mir hiermit gebt. Ich nehme das sehr ernst und möchte alles absolut korrekt und vor allem im Besten für meine Mutter regeln. Daher die vielen, vlt auch für euch logischen Fragen.
Mein Verpflichtungsgespräch ist auf den 10.9 datiert und dort werde ich - nun dank euch- klären, ob meine Schwester überhaupt auch verpflichtet wurde, was Ersatzbetreuung in unserem Fall bedeutet und ob sie überhaupt einen Betreuerausweis erhalten hat, was ich nicht glaube. Wir dachten nach dem Tod meines Vaters (er war vorher der Betreuer meiner Mutter), dass eine solche Beantragung sinn macht. Allerdings bin ich vom "Leben belehrt worden", dass ich selbst das eigen Fleisch und Blut, wenn es um Erbe, Gelder und Grundstücke geht zu 100 % drehen können. Daher hier meine Vorsicht. ein tolles Forum- 1000 Dank- |
24.09.2019, 17:17 | #10 |
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Beiträge: 4
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Ersatzbetreuung Bayern
Hallo zusammen,
danke nochmal und mein Verpflichtungsgespräch lief sehr klärend und positiv. Meine Schwester wurde als Ersatzbetreuer benannt, hat auch einen Ausweis erhalten, auf dem jedoch vermerkt ist, dass sie nur in meinem Verhinderungsfall und mit meiner schriftlichen Bestätigung mich vertreten kann. Ein wichtiger Punkt. Weiterhin bin ich lediglich dem Betreueramt 1x jährlich verpflichtet die Kosten, das Konto etc. meiner Mutter offen zu legen, nicht gegenüber meiner Schwester. |
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