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Versäumnisentgelte öffentliche Bibilothek

Dies ist ein Beitrag zum Thema Versäumnisentgelte öffentliche Bibilothek im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Hab eine Rechnung gefunden: 113,29 € für Versäumnisentgelte einer öffentlichen Bibilothek. Die Betroffene war in der Zeit im Koma ...


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Alt 10.08.2019, 17:59   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard Versäumnisentgelte öffentliche Bibilothek

Hallo
Hab eine Rechnung gefunden:

113,29 € für Versäumnisentgelte einer öffentlichen Bibilothek.

Die Betroffene war in der Zeit im Koma und später Hirngeschädigt Pflegestufe 5.

Ich werde natürlich versuchen auf Kulanz etwas zu erreichen. Frage gäbe es auch rechtliche Möglichkeiten?
thomash ist offline  
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Alt 10.08.2019, 19:57   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Vermutlich sind die Bücher ja tatsächlich ausgeliehen und nicht zurück gegeben worden. Sind die Bücher noch beim Betreuten? Dann wäre eine Rückgabe jetzt sinnvoll und auch nützlich für Verhandlungen um einen Zahlungserlass. Vorher würde ich mal in die Büchereigebührensatzung schauen (Homepage der Stadt/des Landkreises/Ortsrecht).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.08.2019, 06:22   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.07.2019
Beiträge: 46
Standard

Gute IDEE


Hab die Richtlinien durchgelesen.


Leider steht nicht drin, dass Entgelte nur bei schuldhaftem Verhalten fällig werden - war auch nicht zu erwarten.


Hab dennoch was gefunden:


"Es darf keine Person oder die Stadt durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadt- und Regionalbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden."
thomash ist offline  
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Alt 11.08.2019, 16:23   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 667
Standard

Zitat:
Zitat von thomash Beitrag anzeigen
Gute IDEE


Hab die Richtlinien durchgelesen.


Leider steht nicht drin, dass Entgelte nur bei schuldhaftem Verhalten fällig werden - war auch nicht zu erwarten.


Hab dennoch was gefunden:


"Es darf keine Person oder die Stadt durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadt- und Regionalbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden."

Es handelt sich jedoch nicht um Vergütungen mit einem Bereicherungscharakter, sondern um Gebühren, die bei Überziehungen pauschal für Verwaltungsausgaben pp. sowie als Säumnisgebühr erhoben werden. Ich vermute, dass eine Argumentation auf der Grundlage, die (vermutlich für Monate der Überziehung?!) aufgelaufenen Gebühren seien unverhältnismäßig und führten insbesondere auch zu einer Bereicherung von Dritten, schwierig/unmöglich sein wird.


Fraglich ist, inwiefern die Nichtrückgabe der Medien als solche auf dem Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt beruht, also fahrlässig geschah...Du führtest ja "schuldhaftes Verhalten" ins Feld.


Zum Zeitpunkt der Zustellung der ersten Mahnung oder Erinnerung seitens der Bibliothek wird die Betreuete vermutlich bereits geschäftsunfähig gewesen sein?! Wenn der Bibliotheksvertrag / die Satzung pp. nichts anderes hergibt, könnte somit der Zugang und damit die Wirksamkeit verzögert worden sein. Eine Wirksamkeit würde dann erst mit Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter eintreten.
Florian ist offline  
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Alt 11.08.2019, 16:24   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 667
Standard

Zitat:
Zitat von thomash Beitrag anzeigen
Gute IDEE


Hab die Richtlinien durchgelesen.


Leider steht nicht drin, dass Entgelte nur bei schuldhaftem Verhalten fällig werden - war auch nicht zu erwarten.


Hab dennoch was gefunden:


"Es darf keine Person oder die Stadt durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadt- und Regionalbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden."
Es handelt sich jedoch nicht um Vergütungen mit einem Bereicherungscharakter, sondern um Gebühren, die bei Überziehungen pauschal für Verwaltungsausgaben pp. sowie als Säumnisgebühr erhoben werden. Ich vermute, dass eine Argumentation auf der Grundlage, die (vermutlich für Monate der Überziehung?!) aufgelaufenen Gebühren seien unverhältnismäßig und führten insbesondere auch zu einer Bereicherung von Dritten, schwierig/unmöglich sein wird.

Fraglich ist, inwiefern die Nichtrückgabe der Medien als solche auf dem Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt beruht, also fahrlässig geschah...Du führtest ja "schuldhaftes Verhalten" ins Feld.


Weiterer Ansatzpunkt:

Zum Zeitpunkt der Zustellung der ersten Mahnung oder Erinnerung seitens der Bibliothek wird die Betreuete vermutlich bereits geschäftsunfähig gewesen sein?! Wenn der Bibliotheksvertrag / die Satzung pp. nichts anderes hergibt, könnte somit der Zugang und damit die Wirksamkeit verzögert worden sein. Eine Wirksamkeit würde dann erst mit Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter eintreten.
Florian ist offline  
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Alt 12.08.2019, 09:28   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Hallo, ich verweise zum Rechtsverhältnis der Stadtbibliothek zu ihren Kunden auf diese Hinweise, insbes Ziff 7: https://bibliotheksportal.de/content.../benutzung.pdf

Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt, vermutlich gibt es eine spezielle Gebührensatzung/-ordnung der Stadt dazu. Das Anfangs zitierte Dokument scheint das aber nicht zu sein, das scheint die allgemeine Büchereisatzung zu sein. Insbes die Passage über Vergütungen betrifft gar nicht die Bibliothekskunden, da gehts um andere Auftragsvergaben zB an Gutachter oder Dozenten (ist eine im öff. Dienst übliche Compliance-Regel).

Wichtig: der Gebührenforderung muss ein Bescheid (Verwaltungsakt) zu Grunde liegen, das vorliegende Papier dürfte nur die Zahlungserinnerung sein. Das Ganze ist wichtig, weil Bescheide nur an Geschäftsfähige wirksam bekannt gegeben werden können, siehe § 12 VwVfG (identisch mit § 11 SGB-X aus dem Sozialrecht).

Falls es bei der Betreuung als Zweifel an der GF gibt (oder einen EV für die Vermögenssorge), so müsste unverzüglich Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen werden. Die Bücher müssen unabhängig davon zurück gegeben werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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