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Betreuter hat mich angezeigt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter hat mich angezeigt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo KollegInnen, vor einigen Wochen hatte ich vom Konto einer Klientin einen Sonderbeitrag an den Energieversorger überwiesen. Wie sich schließlich ...


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Alt 17.08.2019, 16:20   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard Betreuter hat mich angezeigt

Hallo KollegInnen,


vor einigen Wochen hatte ich vom Konto einer Klientin einen Sonderbeitrag an den Energieversorger überwiesen.
Wie sich schließlich herausstellte, hatte ich hierfür versehentlich die Kundennummer eines anderen Klienten im Verwendungszweck vermerkt.


... peinlich...


Eine Umbuchung auf das korrekte Kundenkonto war nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich eine Jahresrechnung an den bereicherten Klienten ergangen war und dieser die vermeintliche Überzahlung überwiesen bekommen hatte.


Da das Geld hier noch vollständig da war, habe ich vom Konto des Bereicherten die Fehlbuchung an die geschädigte Klientin überwiesen.


Das hat dem bereicherten Betreuten natürlich gar nicht gefallen, er wollte meine Erklärung gar nicht erst hören, eine Entschuldigung sowieso nicht, er wolle nur "sein" Geld zurück.
Ich habe ihm geraten Beschwerde beim Betreuungsgericht einzulegen.



Der bereicherte Klient hat nun Strafanzeige gegen mich erstattet:
"Sie sollen ungerechtfertigte Buchungen vom Spar bzw. Girokonto des Herrn X. vorgenommen haben."


Hattet Ihr so eine Situation schon mal?
Klar, habe ich einen Fehler gemacht, aber letztlich ist niemand ein Schaden entstanden. Und eigentlich geht es bei der Strafanzeige auch gar nicht um den kokreten Konflikt, sondern darum, dass ich vom Konto des Betreuten verfügt habe.


Und das darf ich ja, da mir die Vermögenssorge übertragen wurde.


Sollte ich der Polizei einfach nur mitteilen, dass ich vom Gericht bestellte Betreuerin mit Vermögenssorge bin?


Wie würdet Ihr Euch verhalten?


Zerknirscht


Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 17.08.2019, 16:57   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
Standard

Warte, bis was von Polizei oder STA kommt und sage/schreibe das, was Du oben geschrieben hast. Da dürfte gar nichts passieren. Mach aber vorsorglich zu dem Versehen und zum Strafantrag Meldung ans Betreuungsgericht.
Fehler passieren. Du hast Deinen Fehler grade gebogen. Vielleicht war Deine Kommunikation mit dem Empfänger der fälschlichen Gutschrift nicht optimal, aber das weiß ich nicht.
Wenn ich ähnliche Fehler gradezubügeln habe, schreibe ich übrigens auch möglichst ausführliche Erläuterungen in den Verwendungszweck der korrigierenden Buchungen.



Kopf hoch, Du hast ja außer einem korrigierten Versehen überhaupt nichts angestellt. Keine Notwendigkeit, schon mal die Handgelenke aneinander zu halten.
Flafluff ist offline  
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Alt 17.08.2019, 17:03   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
Standard

Ich hatte solchen Fall zwar noch nicht, kann mir aber vorstelle, dass so was so oder ähnlich irgendwann jedem Betreuer mal passieren kann.

Du hast einen Fehler gemacht und diesen wieder korrigiert. Ärgerlich, aber es ist niemandem ein Schaden entstanden. Ich kann hier kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen und würde der Polizei im Anhörungsbogen den Sachverhalt erklären. Ich denke, damit erledigt sich die Sache.

Allein der Hinweis auf die Vermögenssorge reicht m.E. nicht, da damit ja der Vorwurf der Veruntreuung nicht ausgeräumt wird.
mirkosch ist offline  
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Alt 17.08.2019, 17:04   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Das sehe ich auch so, Flafluff. Alles dokumentieren, Bericht an den Rechtspfleger. Und locker bleiben. Ist doch nur Zufall, dass sich Geschädigter und "Kläger" in deinem Betreuungsportfolio befinden.


Allerdings ist mir nicht klar, was die Polizei damit zu tun hat?
Susi K ist offline  
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Alt 17.08.2019, 18:17   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Der bereicherte Klient hat nun Strafanzeige gegen mich erstattet:
"Sie sollen ungerechtfertigte Buchungen vom Spar bzw. Girokonto des Herrn X. vorgenommen haben."
Wie Flafluff, an der Stelle abwarten ob noch was kommt und mache dich vorher bitte nicht verrückt.

Mir ist es auch schon passiert, in 19 Jahren insgesamt mindestens 6 Mal dass bei der Überweisung für einen Klienten aus einem Flüchtigkeitsfehler raus dass der Betrag vom Konto desjenigen abging für den ich zuvor gebucht hatte.

Ich habe es korrigiert mit einer Rückbuchung, Verwendungszweck Fehlbuchung und das in der Rechnungslegung dazu geschrieben.
Ich gestehe, ich habe nicht einmal sofort das Gericht informiert. Warum auch? Das war ein Buchungsfehler der korrigiert wurde und kein Staatsverbrechen oder nix was einen Sermon erfordet - meiner Meinung nach.

Wenn die Polizei der Anzeige nachgehen sollte dann nimm den ganzen Vorgang als Kopie mit und gebe ihn ab. Der Rest klärt sich dann ganz schnell.
Da hier eine Anzeige gegen dich vorzuliegen scheint würde ich natürlich, nicht wie in meiner Sache, dem Gericht einen kurzen Sachstand mitteilen.

Du bist mit Sicherheit weder die Erste noch die Letzte der so etwas passiert. Hör bloss auf zerknirscht zu sein, dafür gibt es überhaupt keinen Grund oder denkst du wirklich sowas passiert anderen nicht auch mal?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.08.2019, 18:30   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Der Betreute war ja durch dein irrtümliches Handeln ggü dem Stromversorger durch dessen Rückzahlung ungerechtfertigt bereichert. Heißt, er hatte ja kein echtes Guthaben, welches ihm zustand. Der andere Betreute hätte ihm ggü den Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB gehabt (alles völlig unabhängig von Fragen der Geschäftsfähigkeit.

Eigentlich wäre die Umbuchung vom bereicherten Betreuten an den anderen ein verbotenes Insichgeschäft nach § 181 BGB gewesen (und zwar nach der 2. Alternative „als Vertreter eines Dritten“). Aber hier greift wieder die in § 181 BGB genannte Ausnahmeregelung, nämlich die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die Rückzahlungspflicht nach § 812 BGB ist eine solche (außervertragliche) Pflicht. Also ist alles ok, es liegt auch keine Untreue vor. Wie bereits geschrieben, alle Geldflüsse in übersichtlicher Form auf einem Blatt (mit den jeweiligen Kunden- und Kontonummern) aufschreiben, sowohl der Staatsanwaltschaft, 2x dem Betreuungsgericht (ggf auch dem SHT) und natürlich den Betreuten (soweit die das verstehen) mitteilen, vielleicht verbunden mit einer kleinen Entschuldigung für den Flüchtigkeitsfehler. Mehr als das wars nicht, insbes ist niemanden ein Schaden entstanden (außer deinen Nerven).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 17.08.2019, 18:51   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Danke an alle!
Ihr habt mir wirklich weiter geholfen
Marsupilami ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:22   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

hier ein Update zum Thema"Betreuter hat mich angezeigt":


ich hatte die Vorladung der Polizei freundlich abgelehnt und eine Kopie der Betreuerurkunde beigefügt, die zeigt, dass mir die Vermögenssorge übertragen wurde, ich also per Gerichtsbeschluss über die Konten des Betreuten verfügen darf - der Vorwurf des B. also aus der Luft gegriffen ist.



Nun habe ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten. Das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Untreue (!) sei gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden.


Das bedeutet im Klartext: aus Mangel an Beweisen.


Ich bin echt schockiert, aus Mangel an Beweisen bedeutet doch nicht, dass der Vorwurf von mir genommen wurde.



Hat jemand von Euch schon mal so eine Situation zufriedenstellend hinter sich gebracht?
Untreue ist ja so ziemlich das Schlimmste, was man einem Berufsbetreuer vorwerfen kann, deshalb würde ich auch gerne wieder zu einer ordentlichen weißen Weste kommen...


Es grüßt zerknirscht


Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:44   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
(...)
Nun habe ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten. Das Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Untreue (!) sei gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden.


Das bedeutet im Klartext: aus Mangel an Beweisen.


Ich bin echt schockiert, aus Mangel an Beweisen bedeutet doch nicht, dass der Vorwurf von mir genommen wurde.



(...)deshalb würde ich auch gerne wieder zu einer ordentlichen weißen Weste kommen...


Es grüßt zerknirscht


Marsupilami

Sei beruhigt, das ist die weißeste Weste, die die StA Dir verschaffen konnte. Die Aussage des § 170 II StPO ist, dass gegen Dich ermittelt wurde und die ermittelten Tatsachen eine Anklage nicht rechtfertigen. Das Verfahren war daher einzustellen.


Mir ist klar was Du meinst. Aber gegen Dich wurde ermittelt, da der Anfangsverdacht einer Straftat vorlag (tatbestandsmäßiges Handeln). Allerdings mangelte es an der Rechtswidrigkeit bzw. Dein Handeln war nicht schuldhaft (habe den SV gerade nur kurz überflogen) und dementsprechend war das Verfahren gem. § 170 II StPO einzustellen.

Das ist kein "Freispruch" zweiter Klasse o. ä., da es ja zu einem Hauptverfahren gar nicht erst gekommen ist.


Alles völlig i. O.
Florian ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:45   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
Standard

Ich bin kein Jurist, aber ich würde meinen, dass ist das, was du erwarten konntest. Die Ermittlungen werden eingestellt und keine Klage erhoben. Nicht aus Mangel an Beweisen, sondern weil der Verdacht sich nicht erhärtet hat. Was sollte die StA sonst auch tun?
mirkosch ist offline  
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