Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung Musternutzung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ersteinmal einen wunderschönen Tag,
bei uns im AG sind einige neue Rechtspfleger dazugekommen, was ja nicht gleich etwas schlechtes bedeutet. ...
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30.08.2019, 12:07 | #1 |
Neuer Gast
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Beiträge: 2
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Rechnungslegung Musternutzung
Ersteinmal einen wunderschönen Tag,
bei uns im AG sind einige neue Rechtspfleger dazugekommen, was ja nicht gleich etwas schlechtes bedeutet. Ich habe aber gemerkt, dass bestimmte Sachen sehr nach Lehrbuch abgearbeitet werden. Nun aber zu meiner Frage. Es ist ja nicht so, dass ich noch keine Rechnungslegung erstellt hätte und dies mit einer Software. Da wurde auch nicht gemeckert und es so anerkannt. Die Woche bekamm ich aber ein Schreiben, in dem stand: "... dass das Rechnungslegungsformular in jedem Fall zu benutzen ist." Also das Formular, welches das Gericht bei uns mit dem Betreuungsausweis mitschickt. Ich habe schon gesucht und leider nichts gefunden. Gibt es diesen Grundsatz und auf welchem Gesetz fußt dies? Es wäre schon eine erhöhte Mehrarbeit, alle Umsätze händisch in die entsprechenden Tabellen einzutragen, obwohl die Software dies in wenigen Sekunden ausspuckt. |
30.08.2019, 12:42 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Die Frage nach der Rechtsgrundlage ihres Ansinnens solltest Du der Rechtspflegerin stellen
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30.08.2019, 13:11 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Die Formulare, die die Justiz zur Verfügung stellt, sind nicht „amtlich“, sondern nur eine Arbeitshilfe für (ehrenamtliche) Betreuer, denen man keinen Softwarekauf zumuten will. Solange die Ausdrucke mit Hilfe der Betreuungssoftware die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1841 Abs 1 BGB erfüllen, gibt es nichts, was bemängelt werden dürfte. Das Gericht führt schließlich nur eine Rechtsaufsicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.08.2019, 18:12 | #4 |
Neuer Gast
Registriert seit: 29.08.2019
Beiträge: 2
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Hallo Herr Martens,
das Gespräch suche ich auf jeden Fall, nur wollte ich nicht unvorbereitet da stehen. |
30.08.2019, 21:31 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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ich würde gerne beim Du bleiben, wenn Du mich trotzdem weiter sietzen möchtest, bitte. Zitat:
Ich würde kein Gespräch suchen sondern nur schriftlich die Gegenfrage stellen, diese auch rethorisch, da die Antwort ja schon bekannt ist. Gegebenenfalls das Schreiben auch der nächsten Rechnungslegung beifügen, die selbstverfreilich mit der Systemsoftware erstellt aus dem Rechner kommt. Betreuer werden doch nicht dafür bezahlt, Kontoauszüge in Formulare abzutippen?! Christian Martens |
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02.09.2019, 08:22 | #6 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Die Rechnungslegung ist chronologisch geordnet einzureichen. Belege sind beizufügen.
Ob das jetzt auf dem "amtlichen" Vordruck händisch, auf einer heruntergeladenen Version am PC oder mittels einer Exceltabelle erfolgt, ist dabei vollkommen gleichgültig. Der Zu- und Abgang des Vermögens muss nachverfolgt werden können. Eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung des Vordrucks gibt es nicht.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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16.07.2020, 23:35 | #7 |
Neuer Gast
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Beiträge: 1
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Rechnungslegung
Hallo, ich bin noch recht neu hier und erhoffew mir, dass mir jemand helfen kann. Seit kurzer Zeit bin ich als rechtliche Betreuuerin unterwegs, leider ist mir eine meiner Betreute verstorben. Nun habe ich eine Rechnungslegung bestens Wissens beim AG eingereicht. Allerdings kam zurück " Die Rechnungslegung hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und muss über den Zu- und Abgang des Vermögens sowie über den Vermögensstand am Ende des Abrechnungszeitraumes Auskunft geben" Sprich nun muss ich in der beigefügten Tabelle, alle zu und abgänge des KOnots noch mal Handschriftlich in die Tabelle einfügen?
Als Hintergrundwissen, ich habe die Dame nur 1,5 Monate betreute, ahtte die Vermögenssorge, allerdings hatte ich nnie Bargeld oder eine Kontobewegung veranlasst. Ist dies dann trotzdem notwendi? Wie geasgt ich bin erst seit ein paar Monaten mit dabei, und lernen noch an diesen Themen. Vielen Dank! |
17.07.2020, 06:27 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Schau dir zu deiner Frage mal Fara`s #6 an, sie weiss wovon sie redet. In einem Fall wie deinem unterschreibt der Betreute in der Regel eine Selbstverwaltungserklärung aber das geht ja nun nicht mehr. Solltest du organisatorische/formale Tips zum Anfertigen deiner Rechnungslegung brauchen dann schau dich im gesamten Forum näher um, das ist immer wieder Thema hier.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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