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Rechnungslegung Musternutzung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung Musternutzung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ersteinmal einen wunderschönen Tag, bei uns im AG sind einige neue Rechtspfleger dazugekommen, was ja nicht gleich etwas schlechtes bedeutet. ...


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Alt 30.08.2019, 13:07   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 29.08.2019
Beiträge: 2
Standard Rechnungslegung Musternutzung

Ersteinmal einen wunderschönen Tag,


bei uns im AG sind einige neue Rechtspfleger dazugekommen, was ja nicht gleich etwas schlechtes bedeutet. Ich habe aber gemerkt, dass bestimmte Sachen sehr nach Lehrbuch abgearbeitet werden.



Nun aber zu meiner Frage. Es ist ja nicht so, dass ich noch keine Rechnungslegung erstellt hätte und dies mit einer Software. Da wurde auch nicht gemeckert und es so anerkannt. Die Woche bekamm ich aber ein Schreiben, in dem stand:


"... dass das Rechnungslegungsformular in jedem Fall zu benutzen ist."


Also das Formular, welches das Gericht bei uns mit dem Betreuungsausweis mitschickt.


Ich habe schon gesucht und leider nichts gefunden. Gibt es diesen Grundsatz und auf welchem Gesetz fußt dies?


Es wäre schon eine erhöhte Mehrarbeit, alle Umsätze händisch in die entsprechenden Tabellen einzutragen, obwohl die Software dies in wenigen Sekunden ausspuckt.
PaPaBe ist offline  
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Alt 30.08.2019, 13:42   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Die Frage nach der Rechtsgrundlage ihres Ansinnens solltest Du der Rechtspflegerin stellen
Christian Martens ist offline  
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Alt 30.08.2019, 14:11   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Die Formulare, die die Justiz zur Verfügung stellt, sind nicht „amtlich“, sondern nur eine Arbeitshilfe für (ehrenamtliche) Betreuer, denen man keinen Softwarekauf zumuten will. Solange die Ausdrucke mit Hilfe der Betreuungssoftware die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1841 Abs 1 BGB erfüllen, gibt es nichts, was bemängelt werden dürfte. Das Gericht führt schließlich nur eine Rechtsaufsicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 30.08.2019, 19:12   #4
Neuer Gast
 
Registriert seit: 29.08.2019
Beiträge: 2
Standard

Hallo Herr Martens,


das Gespräch suche ich auf jeden Fall, nur wollte ich nicht unvorbereitet da stehen.
PaPaBe ist offline  
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Alt 30.08.2019, 22:31   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von PaPaBe Beitrag anzeigen
Hallo Herr Martens,

ich würde gerne beim Du bleiben, wenn Du mich trotzdem weiter sietzen möchtest, bitte.


Zitat:
das Gespräch suche ich auf jeden Fall, nur wollte ich nicht unvorbereitet da stehen.

Ich würde kein Gespräch suchen sondern nur schriftlich die Gegenfrage stellen, diese auch rethorisch, da die Antwort ja schon bekannt ist.
Gegebenenfalls das Schreiben auch der nächsten Rechnungslegung beifügen, die selbstverfreilich mit der Systemsoftware erstellt aus dem Rechner kommt.

Betreuer werden doch nicht dafür bezahlt, Kontoauszüge in Formulare abzutippen?!


Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 02.09.2019, 09:22   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Die Rechnungslegung ist chronologisch geordnet einzureichen. Belege sind beizufügen.
Ob das jetzt auf dem "amtlichen" Vordruck händisch, auf einer heruntergeladenen Version am PC oder mittels einer Exceltabelle erfolgt, ist dabei vollkommen gleichgültig.
Der Zu- und Abgang des Vermögens muss nachverfolgt werden können.
Eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung des Vordrucks gibt es nicht.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 17.07.2020, 00:35   #7
Neuer Gast
 
Registriert seit: 07.07.2020
Beiträge: 1
Standard Rechnungslegung

Hallo, ich bin noch recht neu hier und erhoffew mir, dass mir jemand helfen kann. Seit kurzer Zeit bin ich als rechtliche Betreuuerin unterwegs, leider ist mir eine meiner Betreute verstorben. Nun habe ich eine Rechnungslegung bestens Wissens beim AG eingereicht. Allerdings kam zurück " Die Rechnungslegung hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und muss über den Zu- und Abgang des Vermögens sowie über den Vermögensstand am Ende des Abrechnungszeitraumes Auskunft geben" Sprich nun muss ich in der beigefügten Tabelle, alle zu und abgänge des KOnots noch mal Handschriftlich in die Tabelle einfügen?

Als Hintergrundwissen, ich habe die Dame nur 1,5 Monate betreute, ahtte die Vermögenssorge, allerdings hatte ich nnie Bargeld oder eine Kontobewegung veranlasst. Ist dies dann trotzdem notwendi?

Wie geasgt ich bin erst seit ein paar Monaten mit dabei, und lernen noch an diesen Themen. Vielen Dank!
BetreuungTino ist offline  
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Alt 17.07.2020, 07:27   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ist dies dann trotzdem notwendi?
Ja sicher. Ausser alle Erben-falls vorhanden- würden darauf verzichten.


Schau dir zu deiner Frage mal Fara`s #6 an, sie weiss wovon sie redet.


In einem Fall wie deinem unterschreibt der Betreute in der Regel eine Selbstverwaltungserklärung aber das geht ja nun nicht mehr.


Solltest du organisatorische/formale Tips zum Anfertigen deiner Rechnungslegung brauchen dann schau dich im gesamten Forum näher um, das ist immer wieder Thema hier.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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