Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pinson
Trotzdem war es eine Zwangsbehandlung, weil er die Medikamente nicht wollte.
Ja, das ist richtig.
Zitat:
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07.09.2019, 12:31 | #11 | |||
Stammgast
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Beiträge: 661
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Zitat:
Es ist naklar ok der Ärztin zu vertrauen. In diesem Fall wurde Dein Betreuter zwangsweise (allerdings ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges) durch die Ärztin behandelt. Du bist für Deine Handlungen (oder auch Nichthandlungen!) letztlich verantwortlich. Es gibt für freiheitsentziehende Maßnahmen etc. einen Eildienst bei den Amtsgerichten. Den müsste man in einem solchen Fall bemühen. Im Zweifelsfall wäre das Versäumnis Dir zuzurechnen (etwa wenn Angehörige Böses vermuten und den Sachverhalt aufrollen o. ä.), wobei grundsätzlich die Entscheidungskompetenz über die Durchführung beim Arzt liegt und dieser sich ggf. auf gesetzliche Rechtfertigungstatbestände, etwa § 34 StGB, berufen kann "Angst gehabt, dass der Betreute stirbt..." (wie Du schriebst). Du bist allenfalls betreuungsrechtlich (Pflichtverletzung) bzw. durch Unterlassen möglicherweise strafrechtlich haftbar. In diesem Fall jedoch recht sicher nicht. Ohnehin bedarf es dafür ja bekanntlich immer eines "Klägers". Meist sind diese Diskussionen theoretische. Zitat:
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21.09.2019, 07:39 | #12 |
Gast
Beiträge: n/a
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Vielen Dank für die Anregungen. sie waren alle sehr hilfreich.
Herzliche Grüße aus München |
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