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Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Pinson Trotzdem war es eine Zwangsbehandlung, weil er die Medikamente nicht wollte. Ja, das ist richtig. Zitat: ...


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Alt 07.09.2019, 12:31   #11
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
Standard

Zitat:
Zitat von Pinson Beitrag anzeigen
Trotzdem war es eine Zwangsbehandlung, weil er die Medikamente nicht wollte.
Ja, das ist richtig.


Zitat:
Ich vertraue der Ärztin: sie arbeitet nicht mit Zwang. an dem Tag hat sie wirklich Angst gehabt, dass der B. stirbt. der Richter war in Urlaub und ich konnte daher ihn nicht anrufen und nachfragen.

Es ist naklar ok der Ärztin zu vertrauen. In diesem Fall wurde Dein Betreuter zwangsweise (allerdings ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges) durch die Ärztin behandelt. Du bist für Deine Handlungen (oder auch Nichthandlungen!) letztlich verantwortlich. Es gibt für freiheitsentziehende Maßnahmen etc. einen Eildienst bei den Amtsgerichten. Den müsste man in einem solchen Fall bemühen. Im Zweifelsfall wäre das Versäumnis Dir zuzurechnen (etwa wenn Angehörige Böses vermuten und den Sachverhalt aufrollen o. ä.), wobei grundsätzlich die Entscheidungskompetenz über die Durchführung beim Arzt liegt und dieser sich ggf. auf gesetzliche Rechtfertigungstatbestände, etwa § 34 StGB, berufen kann "Angst gehabt, dass der Betreute stirbt..." (wie Du schriebst). Du bist allenfalls betreuungsrechtlich (Pflichtverletzung) bzw. durch Unterlassen möglicherweise strafrechtlich haftbar. In diesem Fall jedoch recht sicher nicht. Ohnehin bedarf es dafür ja bekanntlich immer eines "Klägers". Meist sind diese Diskussionen theoretische.



Zitat:
Er bekommt keine Medikamente mehr (er hat sie 5 Tage erhalten). Das Gericht hat sich aber nicht gemeldet. Deswegen mache ich mir Sorgen.
Du brauchst Dir keine Sorgen machen, denke ich. Wie HorstD bereits schrieb, ist dem Gericht entsprechende (kurze) Mitteilung zu machen. Das Genehmigungsverfahren/das laufende Amtsermittlungsverfahren ist dann zu beenden.
Florian ist offline  
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Alt 21.09.2019, 07:39   #12
Pinson
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Vielen Dank für die Anregungen. sie waren alle sehr hilfreich.

Herzliche Grüße aus München
 
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