Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen, Mein Betreuter leidet u.a unter einem amnestischen Syndrom bei langjährigem Alkoholmißbrauch. Er ist momentan in der Psychiatrie geschlossen ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 06.09.2019, 09:12   #1
Pinson
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Nachträgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung

Guten morgen,


Mein Betreuter leidet u.a unter einem amnestischen Syndrom bei langjährigem Alkoholmißbrauch.

Er ist momentan in der Psychiatrie geschlossen untergebracht.

Vor 10 Tagen ist er gestürzt und hat dadurch eine Lungenentzündung bekommen. Da er alle Medikamente jeder Art verweigert, wollte er auch nicht mit Antibiotika behandelt werden.

Da er in Lebensgefahr war, habe ich in die Zwangsbehandlung mit Antibiotika eingewilligt und am selben Tag das Gericht informiert bzw. einen Antrag auf die nachträgliche Genehmigung gestellt. Die Zwangsbehandlung ging im übrigen ohne Zwang, ohne Fixierung.


War diese Vorgehensweise korrekt?

Danke im voraus


Pinson
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2019, 09:59   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,691
Standard

Eine Zwangsbehandlung ohne Zwang ist keine solche. Ich sehe hier die Voraussetzungen des § 1906a BGB nicht im Ansatz als erfüllt an. Wozu überhaupt der Genehmigungsantrag. Wenn überhaupt, wäre das ja ein Anwendungsfall des § 1904 Abs 1, aber nach dessen Satz 2 entfällt die Genehmigung bei Eilbedürftigkeit - und kann auch nicht nachgeholt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2019, 12:47   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 641
Standard

Sehe ich naklar weitgehend wie HorstD.

Allerdings ist die orale Antibiose meist über einen gewissen Zeitraum, mehrere Tage, angelegt. In diesem Fall auch, nehme ich an. Deinen Antrag halte ich daher für nicht abwegig. Richtig ist naklar, dass eine nachträgliche betreuungsgerichtliche Genehmigung insofern nicht möglich ist.

Da es sich hier jedoch vermutlich um eine fortlaufende tägliche Medikamentengabe handelt(e?), ist m. E. jedenfalls die Gabe an den folgenden Tagen genehmigungsfähig (die wirksame Einwilligung und Aufklärung des Betreuers vorausgesetzt, §§ 630 d f. BGB) und -pflichtig. Der entsprechende Antrag wurde gestellt, von daher hier unproblematisch. Allerdings ist der Antrag auf "nachträgliche Genemhigung" abzuweisen. Vermutlich impliziert er aber den Antrag auf Genehmigung für die zukünftigen Medikamentengaben, solltest Du es nicht ausdrücklich so formuliert haben.

Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob die Maßnahme "Antibiose" als solche als begonnen und durch die vor dem Genehmigungsantrag liegende Einwilligung des Betreuers (für die erste Gabe) als insgesamt (wenn medizinisch auf zehn Tage angelegt, dann für zehn Tage o. ä.) rechtmäßig gilt..? Oder aber, ob § 1904 I 2 BGB hier nur für den Anteil der "Antibiose" eingreift, welcher durch Gefahr im Verzuge gerechtfertigt ist (das wäre dann vermutlich nur die erste Gabe).

An die Eilbedürftigkeit des § 1904 Absatz 1 Satz 2 BGB sind aufgrund des erheblichen Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen. Vermutlich wird dies auch bei der Auslegung in Bezug auf eine fortlaufende Medikation zu berücksichtigen sein und daher Genehmigungspflicht für die weiteren Teile der Antibiose, also die Gabe an den folgenden Tagen, bestehen?!
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2019, 20:41   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,568
Standard

Moin moin

Eine Zwangsbehandlung kann durchaus vermieden werden, wenn man den Patienten davon überzeugen kann, sich behandeln zu lassen. Dazu bedarf es aber gelegentlich mehr praktisch veranlagten Medizinern bzw. Leuten in der jeweiligen Situation.
In einem Fall wollte der Betreute mit einer hochakuten Blinddarmentzündung (sehr kurz vor Lebensgefahr) sich partout nicht ins Krankenhaus begeben und behandeln lassen. Der Hausarzt wollte ihn nicht gegen seinen Willen unterbringen lassen, der Psychdienst wollte auch nicht so recht kommen - trotz klarer Schilderung der Lage. Der Betreute hat sich strikt geweigert und alle meinten dann: wer nicht will, der hat schon - und die Hände in den Schoß gelegt.

Aber eine zur Hilfe gerufene Notärztin hat ihn nicht nur gefragt, was er hat und ob er sich behandeln lassen will, sondern einfach mal ganz vorsichtig auf den Bauch gedrückt und gefragt, ob es denn wirklich nicht da wehtut. Und siehe da: Auf einmal wollte der Betreute doch ins Krankenhaus.
Sie hat dem Betreuten ohne Worte vermitteln können, dass eine Behandlung notwendig ist und er nicht den Helden geben muss. Manchmal ist es auch ganz gut, die Hände aus den Taschen herauszunehmen, wenn man was erreichen will.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2019, 06:50   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 641
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin

Eine Zwangsbehandlung kann durchaus vermieden werden, wenn man den Patienten davon überzeugen kann, sich behandeln zu lassen. Dazu bedarf es aber gelegentlich mehr praktisch veranlagten Medizinern bzw. Leuten in der jeweiligen Situation.

Genau, § 1906a I Nr. 4 BGB als Zulässigkeitsvoraussetzung (unabdingbar). So hatte ich nun auch Pinson beim ersten Lesen des von ihm dargestellten Sachverhaltes verstanden...also, als sei diese Überzeugungsarbeit erfolgreich gewesen.
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2019, 07:34   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 641
Standard

Zitat:
Zitat von Hersense Beitrag anzeigen
Eine Zwangsbehandlung ist es, sobald die Behandlung dem erklärten Willen des Patienten widerspricht. Eine aktive Gegenwehr ist nicht notwendig.
Ja, das ist grundsätzlich richtig. Allerdings fehlen im Sachverhalt eindeutige Angaben hierzu (siehe unten), weshalb ich, und vermutlich auch HorstD, einen Anwendungsfall der Zwangsbehandlung zunächst direkt verneint haben.

Bei meinem obigen Beitrag hatte ich auf § 1904 BGB abgestellt, wobei bei nochmaligem Nachlesen doch auch § 1906a BGB einschlägig sein könnte, falls einige Voraussetzungen (s. u.) vorgelegen haben sollten. Die zu erwartenden Folgen, die eine richterliche Genehmigung i. S. v. § 1904 BGB erforderlich machen würden, werden durch die Antibiotikabehandlung wohl eher nicht anzunehmen (wenn auch nicht auszuschließen) sein.


Ich halte dennoch Pinsons Vorgehen für insofern nachvollziehbar, als dass sich die Einwilligung auf die ärztliche Maßnahme als solche bezog. In diese konnte er gem. § 1904 I 2 BGB einwilligen. In die Zwangsbehandlung konnte der Betreuer ohne die betreuungsgerichtliche Genehmigung ohnehin gar nicht wirksam einwilligen (auch wenn es Pinson so schrieb). Eine gesetzlich geregelte Eilkompetenz für den Betreuer fehlt diesbezüglich. Die gerichtliche Genehmigung, wohl auch für die fortlaufende (zukünftige) Maßnahme, wurde unmittelbar beantragt.

Die Entscheidungskompetenz liegt in einem solchen Fall somit zunächst beim behandelnden Arzt. Dieser kann sich, mangels wirksamer Einwilligung durch den gesetzlichen Betreuer, ggf. auf gesetzliche Rechtfertigungsgründe berufen, was hier mangels Vorwurf zunächst nicht weiter relevant ist.


Es fehlen zur vollständigen Einordnung einige wichtige Angaben im Sachverhalt. Sind die einschlägigen AK durch Bestellung eröffnet? Hat der Patient die Medikamente selbständig eingenommen? Besteht Einwilligungsunfähigkeit (als immanente Zulässigkeitsvoraussetzung des § 1906a BGB)? Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor?


Allerdings ist die Sache ja vermutlich bereits erledigt...

Vorsicht ist grundsätzlich bei, nichts für ungut, vorschnellen Einwilligungen usw. geboten. Zwar sind sie, wie vermutlich in diesem Fall, zunächst unwirksam. Im Fall der Fälle könnte sich der Betreuer u. a. dadurch, jedenfalls als Garant, u. U. strafbar machen.
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2019, 08:31   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,691
Standard

Hallo, ich war bei meiner Antwort auch davon ausgegangen, dass
A) die Überzeugungsarbeit letztlich doch gefruchtet hat und
B) es eine einmalige (oder jedenfalls so kurze) Behandlung war (Antibiotikagabe), so dass ein Genehmigungsverfahren vor der Behandlung nicht hätte durchgezogen werden können (siehe dazu § 298 FamFG). Bei einer Dauerbehandlung kann es natürlich auch darum gehen, diese wieder abzubrechen. Aber das wäre dann der Fall des § 1904 Abs 2 BGB (lebenserhaltende Maßnahmen). Ich hab bei der Ausgangsfrage ohnehin § 1904 Abs 1 nicht anwendbar gehalten, weil da die Gefahr ja durch die Behandlung bedingt sein muss, nicht durch die zugrundeliegende Erkrankung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2019, 08:47   #9
Pinson
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten morgen,


vielen Dank für die Anregungen. Ich glaube jetzt, dass der Antrag nicht korrekt war, wobei ich nicht weiss, was ich hätte tun müssen.

Zum Sachverhalt:

die einschlägigen AK sind geöffnet, Einwilligungsunfähigkeit besteht.
Der Betreute hat die Medikamente nicht selber eingenommen, hat keinen Widerstand geleistet. Trotzdem war es eine Zwangsbehandlung, weil er die Medikamente nicht wollte.

Ich gebe Imre Recht. Manchmal kann/sollte man solche Zwangsbehandlung vermeiden indem man den Patienten davon überzeugen kann, sich behandeln zu lassen.

In dem Fall haben wir (Ärztin, Pflegepersonal, ich) versucht.Der B. hat sogar keine Schmerzmittel einnehmen wollen. Diese Verweigerung lässt nicht ganz erklären, da er Anfangs des Jahres noch alle Medikamente eingenommen hat. Er ist im Winter auf Anti-Epilepsie Medikamente eingestellt worden. Er hatte Nebenwirkungen davon und es kann sein, dass wir sie alle unterschätzt haben. Der Sturz wurde durch einen Anfall ausgelöst. Es ist momentan auch schwierig deswegen ein Pflegeheim für ihn zu finden, da sie alle wollen, dass er medikamentös eingestellt wird....

Ich vertraue der Ärztin: sie arbeitet nicht mit Zwang. an dem Tag hat sie wirklich Angst gehabt, dass der B. stirbt. der Richter war in Urlaub und ich konnte daher ihn nicht anrufen und nachfragen.

Inzwischen geht es dem B. besser (ich habe ihn besucht). Er bekommt keine Medikamente mehr (er hat sie 5 Tage erhalten). Anscheinend fühlt er sich auf der Station wohl. Das Gericht hat sich aber nicht gemeldet. Deswegen mache ich mir Sorgen.
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2019, 10:32   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,691
Standard

Dem Gericht eine Aktualisierung mitteilen: Behandlung erfolgreich abgeschlossen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:59 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39